Instandhaltungsrücklage zählt nicht bei Verkauf

Bei der Instandhaltungsrücklage handelt es sich, wie der Name schon sagt, um eine Rückstellung von Mitteln für die langfristige Erhaltung des Marktwerts von Immobilieneigentum. Wie ist dieser Betrag im Zusammenhang mit einer Veräußerung des Objekts zu bewerten? Das musste im vergangenen Jahr die höchste deutsche Gerichtsinstanz entscheiden (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen II R 49/17). In dem verhandelten Fall stritten der neue Eigentümer einer Gewerbeimmobilie und der Fiskus darüber, wie die beim Eigentumsübergang übernommene Instandhaltungsrücklage in Höhe von 14 800 Euro zu behandeln sei.

Der Eigentümer war der Meinung, die anteilige Rücklage müsse bei der Berechnung der Grunderwerbsteuer vom Kaufpreis abgezogen werden. Das Finanzamt und im Anschluss auch das Finanzgericht sahen das nicht so. Der Bundesgerichtshof stellte fest, das Finanzgericht habe eine Entscheidung getroffen, die nicht zu beanstanden sei. Die Mitgliedschaft in der Eigentümergemeinschaft könne nicht Gegenstand einer gesonderten Veräußerung sein, sie sei "untrennbarer Bestandteil" des Rechtsgeschäfts. Ein Abzug der Instandhaltungsrückstellung bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage sei daher "zu Recht abgelehnt" worden.

(LBS Infodienst)

Noch keine Bewertungen vorhanden


X