Lärm im Mietshaus

In einem Mietshaus muss man dauerhaften Lärm durch die Nachbarn nicht in jedem Fall hinnehmen. Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (Aktenzeichen VIII ZR 226/16) hervor. Die Mieterin einer Altbauwohnung in Berlin wollte die über Jahre andauernden massiven Lärmbelästigungen aus der Wohnung über ihr nicht mehr hinnehmen. Sie verklagte ihren Vermieter, für Ruhe zu sorgen und ihr die Hälfte der unter Vorbehalt gezahlten Miete zu erstatten. Von der über ihr wohnenden Familie ging fast täglich massiver Lärm aus, der oft über Stunden anhielt. An den lautstarken familiären Auseinandersetzungen beteiligten sich auch die erwachsenen Familienmitglieder. Die Mieterin dokumentierte über einen gewissen Zeitraum, wie lange sie jeweils durch heftiges Stampfen, Springen, Poltern und die lautstarken Streitigkeiten massiv in Mitleidenschaft gezogen wurde.

Das Landgericht Berlin wies ihre Klage ab, ohne den Sachverhalt detailliert zu würdigen. Der BGH hob jedoch das Urteil auf. Hiernach muss ein Gericht bei ständig wiederkehrendem Lärm durch die Nachbarn eingehend prüfen, ob die Grenze des Zumutbaren überschritten ist. Es genüge hierzu, dass die unter dem Lärm leidenden Mieter beschreiben, um welche Art von Beeinträchtigungen es gehe und zu welchen Tageszeiten, über welche Zeitdauer und in welcher Frequenz sie ungefähr auftraten. Das Gericht müsse in seiner Entscheidung auch Alter und Gesundheit der Kinder berücksichtigen und inwieweit die Lärmbelästigungen durch erforderliches Verhalten der Eltern oder durch gebotene bauliche Maßnahmen gemindert werden könnten. Da sich das Landgericht Berlin mit diesen Punkten nicht befasst hatte, verwies der BGH den Streit an eine andere Kammer des Landgerichts zurück, um den Fall erneut zu verhandeln.

(Wüstenrot Bausparkasse AG)

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