Notariell beurkundetes Testament spart Ärger

Ein Testament kann eigenhändig geschrieben oder von einem Notar beurkundet werden. Eigenhändige Testamente sind allerdings immer wieder Anlass zu Streitigkeiten, weil sie oft unklar formuliert sind. Deshalb empfiehlt die Wüstenrot Bausparkasse insbesondere bei vorhandenem Grundbesitz zu einem Notar zu gehen. Sie weist dabei auf einen vom Oberlandesgericht Braunschweig (Aktenzeichen 1 W 42/17) entschiedenen Fall hin: Eine kinderlose Witwe hatte einer ihr vertrauten Frau eine Vorsorgevollmacht erteilt und wollte sie auch zur Alleinerbin einsetzen. Sie ließ von einem Notar einen entsprechenden Testamentsentwurf erstellen. Wenige Monate später starb sie, ohne dass die notarielle Beurkundung erfolgt war. Gleichwohl beantragte die Frau, die sich aufgrund der Vorsorgevollmacht um die Belange der Verstorbenen gekümmert hatte, beim Nachlassgericht einen Erbschein, der sie als Alleinerbin auswies. Sie legte dabei einen von der Verstorbenen geschriebenen und unterzeichneten Notizzettel vor. Dort hatte sie verfügt, dass die Person, die auf sie aufpasst und sie nicht ins Heim steckt, ihr Haus und alles, was sie hat, bekommen soll. Das Nachlassgericht und - im Beschwerdeverfahren - das Oberlandesgericht Braunschweig wiesen den Erbscheinantrag zurück und sahen den Notizzettel aus verschiedenen Gründen nicht als wirksames Testament an. Zwar könne ein Testament eigenhändig auch auf einem Notizzettel geschrieben werden, wenn klar sei, dass es sich dabei nicht nur um einen Entwurf oder eine Absichtserklärung handle. Die Erbfolge müsse jedoch zumindest durch Auslegung eindeutig ermittelt werden können. Dies sei aber hier nicht der Fall. Es kamen nämlich nach der Überzeugung des Gerichts verschiedene Personen in Betracht, die in der einen oder anderen Weise auf die Verstorbene "aufpassten". Da somit kein wirksames Testament vorlag, erbten nach dem Gesetz entfernte Verwandte.

(Wüstenrot Bausparkasse)

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