Rechtzeitige Ankündigung von Modernisierungen

Vermieter müssen eine Modernisierung mindestens drei Monate vor Beginn schriftlich ankündigen. In diesem Schreiben müssen sie die Mieter ausreichend über die geplanten Maßnahmen und ihre Auswirkungen informieren. Bei energiesparenden Modernisierungen genügt es, wenn die Mieter überschlägig abschätzen können, ob eine Einsparung eintritt. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (Aktenzeichen VIII ZR 55/19) hervor. Die Vermieterin eines Mehrfamilienhauses wollte die vorhandenen Gasetagenheizungen durch eine moderne energiesparende Zentralheizung austauschen. Sie kündigte dies den Mietern frühzeitig schriftlich an und informierte in den Schreiben über die Details der geplanten Maßnahmen, den Zeitplan, die voraussichtlichen künftigen Nebenkosten und die anstehende Mieterhöhung.

Die Mieterin einer Wohnung war mit der Modernisierung nicht einverstanden, worauf die Vermieterin vor Gericht zog. Vor dem Landgericht Bremen bekam die Mieterin zunächst Recht, der BGH hob das Urteil im Anschluss aber auf. Laut BGH hatte die Vermieterin die geplante Modernisierung rechtzeitig angekündigt und über alle gesetzlich vorgeschriebenen Details informiert. Die vom Landgericht Bremen geforderte detaillierte Berechnung für jede einzelne Wohnung sei nicht notwendig. Vielmehr genüge es, wenn die Mieter aus der vorgelegten Berechnung unschwer herleiten können, dass auch für ihre Wohnung eine Energieeinsparung erreicht werde.

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