Steuerfreie Entschädigung für Hochspannungsleitung

Wenn ein Grundstückseigentümer einmalig eine Entschädigung dafür erhält, dass er einem Energieversorger die Überspannung seines Anwesens mit einer Hochspannungsleitung gestattet, dann handelt es sich dabei laut eines Urteils des Bundesfinanzhofs (Aktenzeichen IX R 31/16) um keine steuerpflichtigen Einnahmen. In dem verhandelten Fall ließ es der Eigentümer eines von ihm selbst bewohnten Grundstücks zu, dass eine Stromtrasse direkt über seinem Anwesen verlegt wurde. Dafür erhielt er knapp 18 000 Euro Entschädigung. Das Finanzamt wollte diesen Betrag als sogenannte Einkünfte aus sonstigen Leistungen versteuern.

Der Grundstückseigentümer wehrte sich dagegen. Er wies darauf hin, dass die Leitung den Wert seines Anwesens erheblich mindere - und zwar in einer Art und Weise, wie das durch die Zahlung nicht ausgeglichen werde. Er selbst habe kaum etwas gegen die Verlegung der Stromterrasse unternehmen können, weil ihm sonst die Enteignung gedroht hätte. Die BFH-Richter stellten fest, dass der Steuerzahler nicht - wie bei einer normalen Vermietung und Verpachtung - eine zeitlich befristete Nutzungsmöglichkeit seines Grundstücks zugelassen habe. Es handle sich um eine dingliche Belastung und damit um die komplette Aufgabe eines Eigentumsbestandteils. Auch Einkünfte aus sonstigen Leistungen lägen nicht vor, weswegen hier die Steuerpflicht tatsächlich entfalle.

(LBS Infodienst)

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