Gespräch des Tages

Liquiditätsverordnung - Neuer BMF-Entwurf: explizite Zulassung interner Modelle!

Thomas Ramke, Wolfsburg, und Dr. Stephan Schöning, wissenschaftlicher Mitarbeiter am Bankseminar der Universität Lüneburg (Prof.Dr.Ulf G. Baxmann) schreiben der Redaktion: "Im Juli-Beitrag (MaRisk: Einbeziehung von Liquiditätsrisiken in das Risikomanagement in: ZfgK, 13/2006, Seiten 681 bis 685; Autoren waren seinerzeit Thomas Ramke und Stephan Schöning - Red. ) wurde darauf hingewiesen, dass in vielen Instituten neben der täglichen Gelddisposition alleine eine vorausschauende Analyse und Steuerung der Grundsatz II-Auslastung erfolgt, aber einige Institute bereits die Entwicklung von internen Modellen für das Liquiditätsrisikomanagement vorantreiben oder solche Modelle bereits einsetzen. Im aktuellen Entwurf der Liquiditätsverordnung hat auch das Bundesministerium der Finanzen (BMF) diese Thematik aufgegriffen und den Rahmen für die Zulässigkeit sowie die Ausgestaltung von bankinternen Liquiditätsmanagementsystemen abgesteckt. Somit wird es erstmalig gestattet sein, entweder standardmäßig Liquiditäts- und Beobachtungskennzahlen gem. §§ 2 bis 8 LiqVO (alter GS II) zu ermitteln oder eine individuelle Ermittlung von Liquiditätskennzahlen gem. § 10 LiqVO (internes Liquiditätsmodell) vorzunehmen; diese Möglichkeit sah bisher weder der , alte' GS II noch der vorhergehende Entwurf der LiqVO aus Januar 2004 vor.

Mit Schreiben vom 14. September 2006 leitete das BMF den Spitzenverbänden der Kreditwirtschaft und an andere Wirtschaftsverbände einen neuen Entwurf der Verordnung über die Liquidität der Institute (Liquiditätsverordnung - LiqVO) zur Konsultation zu. Die LiqVO beruht auf § 11 Abs. 1 Satz 2 KWG und setzt im Wesentlichen den bisherigen Grundsatz II über die Liquidität der Institute in eine Rechtsverordnung um. Die Inanspruchnahme des Sonderweges ,Nutzung eines internen Liquiditätsrisikomess- und -steuerungsverfahrens' durch ein Institut gem. § 10 LiqVO steht dabei unter dem Genehmigungsvorbehalt der BaFin. Die Eignung eines institutseigenen Liquiditätsrisikomess- undsteuerungsverfahrens wird gem. § 10 Abs. 2 LiqVO auf der Grundlage einer von der BaFin in Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank durchgeführten Prüfung nach § 44 Abs. 1 Satz 2 KWG beurteilt und nachfolgend durch Nachschauprüfungen überprüft.

Unter Liquiditätsrisikomess- undsteuerungsverfahren wird dabei die Gesamtheit der Verfahren verstanden, die ein Institut zur Messung oder Steuerung des eigenen Liquiditätsrisikos einsetzt. Die Implementierung eines solchen Modells verursacht Aufwand für die Modellierung und programmiertechnische Umsetzung des internen Modells. Weitere Aufwendungen fallen für die Durchführung aufsichtlicher Prüfungen und Maßnahmen zur laufenden Einhaltung der Nutzungsvoraussetzungen an. Im Gegenzug entfallen die Aufwendungen weitgehend, die zur parallelen Ermittlung und Einhaltung des Standardverfahrens gem. §§ 2 bis 8 LiqVO notwendig gewesen wären.

Bevor ein Institut ein eigenes Liquiditätsrisikomess- undsteuerungsverfahren einsetzen darf, sind allerdings zunächst verschiedene Voraussetzungen zu erfüllen: Grundsätzlich muss das Verfahren unter Berücksichtigung der besonderen institutsspezifischen Verhältnisse, der Art und Komplexität der betriebenen Geschäfte und der Größe des Institutes eine adäquate laufende Ermittlung und Überwachung des Liquiditätsrisikos gewährleisten. Zusätzlich ist es erforderlich, dass die Liquiditätslage eingehender und angemessener als bei Anwendung des Standardverfahrens gem. §§ 2 bis 8 LiqVO dargestellt wird. Dabei soll das Liquiditätsrisikomess- undsteuerungsverfahren auch Aufschluss über die zu erwartenden kurzfristigen Nettomittelabflüsse, über die Möglichkeit zur Aufnahme unbesicherter Finanzierungsmittel sowie über die Auswirkung von Stressszenarien ermöglichen. Inhalt und Form der monatlichen Meldeanforderungen legt gem. § 11 Abs. 2 LiqVO die BaFin für jedes Institut individuell fest.

Des Weiteren ist es notwendig, dass das Institut ein geeignetes Limitsystem zur Messung der Obergrenzen für Liquiditätsrisiken einrichtet, welches auch Stressszenarien berücksichtigt. Dazu hat das Institut Kenngrößen aus seinem Liquiditätsrisikomessverfahren zu identifizieren, die für eine aggregierte Darstellung des Risikos einer nicht ausreichenden Liquidität des Instituts besonders geeignet sind. Zudem ist zu dokumentieren, bei welchem Niveau dieser Größen sich das Institut einem nennenswerten, mäßigen, mittleren oder hohen Risiko einer nicht ausreichenden Liquidität ausgesetzt sieht. Schließlich muss das Institut in diesem Zusammenhang festlegen, welche Maßnahmen es an das Erreichen eines des benannten Niveaus durch eine der Kenngrößen knüpft (vergleiche Begründung zur LiqVO). Diese an internen Festlegungen und spezifischen Maßstäben anknüpfende Meldepflicht gibt der BaFin die Möglichkeit, auf ein Liquiditätsrisiko eines Instituts angemessen und differenziert zu reagieren. Das Institut hat zusätzlich jede Limitüberschreitung unverzüglich den Aufsichtsbehörden schriftlich anzuzeigen und über die Maßnahmen zu berichten, die es zur Beseitigung der Gefährdung getroffen hat und zu treffen beabsichtigt.

Letztendlich ist auch der Nachweis erforderlich, dass das Liquiditätsrisikomess- undsteuerungsverfahren und das interne Limitsystem für das interne Liquiditätsrisikomanagement und auch in der Unternehmenssteuerung des Institutes verwendet werden. Es wird seitens des BMF unverändert angestrebt, die LiqVO zeitgleich mit der SolvV und GroMiKV zum 1. Januar 2007 in Kraft zu setzen. "

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