Expedeon AG, Heidelberg: Veröffentlichung nach § 109 Absatz 2 Satz 1 WpHG

Die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) hat festgestellt, dass der Konzernabschluss zum Abschlussstichtag 31.12.2016 und Konzernlagebericht für das Geschäftsjahr 2016 der SYGNIS AG (nunmehr Expedeon AG), Heidelberg fehlerhaft sind:

1. Das Ergebnis vor Steuern ist im Konzernabschluss um 257 TEUR zu hoch ausgewiesen. In der Kaufpreisallokation, die im Rahmen des Erwerbs der Expedeon-Gruppe von der SYGNIS AG durchgeführt wurde, wurde eine Restrukturierungsrückstellung über 257 TEUR erfolgsneutral gebildet. Da diese Restrukturierungsrückstellung geschätzte Aufwendungen zur Beendigung von Arbeitsverhältnissen einzelner Mitarbeiter der SYGNIS AG betraf und somit nicht dem Unternehmenszusammenschluss zuzuordnen war, hätte die Rückstellung gemäß IAS 19.165 aufwandswirksam gebildet werden müssen.

2. Aufgrund der unterbliebenen Bildung einer Rückstellung ist das Ergebnis vor Steuern im Konzernabschluss um 286 TEUR zu hoch ausgewiesen. Für eine steuerrechtliche Verpflichtung, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Zahlung zur Folge haben wird, wurde keine Rückstellung gebildet. Dies verstößt gegen IAS 37.14.

3. Der Konzernlagebericht vermittelt in einzelnen Punkten kein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns.

a. In einer tabellarischen Darstellung zur Geschäftsentwicklung wurden planmäßige Abschreibungen auf immaterielle Vermögenswerte in Höhe von 238 TEUR als einmalig klassifiziert. Daneben wurden latente Steueraufwendungen im Geschäftsjahr bereinigt, nicht aber korrespondierende latente Steuererträge in den Vorjahren. Zudem wurden den für 2016 ermittelten bereinigten Erlösen und Aufwendungen keine bereinigten Vergleichsangaben des Vorjahres gegenübergestellt. Diese insoweit irreführende Darstellung der Geschäftsentwicklung verstößt gegen § 315 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 HGB.

b. Aus dem Vergleich der Vorjahresprognose mit den im Geschäftsjahr 2016 tatsächlich erzielten Umsatzerlösen geht nicht hervor, dass die Vorjahresprognose nur durch das anorganische Wachstum aus dem Erwerb der Expedeon-Gruppe erreicht wurde und die organisch erzielten Umsatzerlöse (0,5 Mio. EUR) signifikant hinter dem Prognosewert (1,2 Mio. bis 1,5 Mio. EUR) zurückblieben. Dies verstößt gegen § 315 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 HGB.

c. Die Analyse der Umsatzerlöse als bedeutsamster finanzieller Leistungsindikator beschränkt sich auf die Beschreibung einer Erlösquelle mit einem Anteil von nur ca. 10 % an den Umsatzerlösen, wohingegen Aussagen zu den Produktgruppen mit deutlich höheren Umsatzerlösanteilen fehlen. Dies verstößt gegen § 315 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 HGB.

d. Im Konzernlagebericht ist die Risikoanalyse insofern unvollständig, als nicht auf den starken Wettbewerb mit zum Teil deutlich finanzkräftigeren und etablierten Wettbewerbern eingegangen wird. Dies verstößt gegen § 315 Abs. 1 Satz 2 und Satz 4 HGB.

4. Die Angaben im Konzernanhang zum Werthaltigkeitstest des Geschäfts oder Firmenwerts sind zum Teil unvollständig oder nicht plausibel.

a. Es fehlen Angaben zu den wesentlichen Prämissen und Annahmen der Cash Flow Planung im Detailplanungszeitraum und eine Beschreibung, wie die Prämissen und Annahmen ermittelt wurden. Die Angabe des für die Abzinsung der Cash Flows verwendeten Zinssatzes von 12 % ist unzutreffend, da es sich hierbei nicht wie angegeben um den Vorsteuer-, sondern um den Nachsteuerzinssatz handelt. Dies verstößt gegen IAS 36.134(d) (i) und (ii).

b. Die Variation der geplanten Umsatzerlöse und-kosten um jeweils 5 Prozent im Rahmen der Sensitivitätsanalyse ist angesichts der für den Detailplanungszeitraum geplanten Steigerung der Umsatzerlöse um ein Vielfaches und der damit verbundenen Risiken nicht sachgerecht. Die der Sensitivitätsanalyse zugrunde liegenden alternativen Annahmen sind im Konzernanhang zudem nicht verständlich beschrieben. Dies verstößt gegen IAS 1.17 (b).

Heidelberg, Oktober 2018 - Der Vorstand

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