Beschlüsse der EZB (ohne Zinsbeschlüsse)

Quelle: Europäische Zentralbank

 

Am 3. Februar 2020 erließ der EZB-Rat den Beschluss EZB/2020/8 über die Umsetzung des dritten Programms zum Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen (zur Neufassung des Beschlusses EZB/2014/40) sowie den Beschluss EZB/2020/9 über ein Programm zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors an den Sekundärmärkten (zur Neufassung des Beschlusses EZB/2015/10). Da die Beschlüsse EZB/2014/40 und EZB/2015/10 bereits mehrfach wesentlich geändert worden waren und weitere Änderungen vorgenommen werden sollten, wurden die beiden Beschlüsse im Interesse der Rechtsklarheit neu gefasst.

Mit den Änderungen werden vom EZB-Rat angenommene Beschlüsse, wie der Beschluss vom 12. September 2019 zur Wiederaufnahme des Nettoankaufs von Vermögenswerten und zur Fortführung der Reinvestitionsphase, umgesetzt. Mit den Änderungen werden auch vom EZB-Rat angenommene Beschlüsse umgesetzt, die noch nicht in die Rechtsakte eingeflossen waren, soweit sie in der Zwischenzeit nicht ersetzt worden waren, nämlich die Beschlüsse des EZB-Rats vom 13. Dezember 2018 zur Beendigung der Nettoankäufe von Vermögenswerten und der Reinvestitionsphase des Programms zum Ankauf von Vermögenswerten.

Der Beschluss EZB/2020/9 umfasst bestimmte Änderungen in Bezug auf das Programm zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors (PSPP), die als notwendig erachtet werden, um die zuvor erlassenen Beschlüsse zu ergänzen und die effiziente Umsetzung des PSPP zu gewährleisten, darunter etwa die Aufnahme der Begriffsbestimmungen für "Nettoankäufe" und "kumulierte Nettoankäufe". Beide Beschlüsse sind auf der Website der EZB abrufbar.

Am 19. Februar 2020 befasste sich der EZB-Rat mit einem Bericht über die Integration der Finanzmärkte und die Struktur des Finanzsektors im Euroraum ("Financial Integration and Structures in the Euro Area"), in dem ab diesem Jahr der frühere Bericht der EZB über die Integration der Finanzmärkte in Europa ("Financial integration in Europe") und der frühere Bericht der EZB über die Struktur des Finanzsektors ("Report on financial structures"), die zuletzt im Mai 2018 beziehungsweise Oktober 2017 veröffentlicht wurden, zusammengefasst werden. Der Schwerpunkt des Berichts soll auf wichtigen strukturellen Entwicklungen, wie dem Prozess der Finanzmarktintegration, Veränderungen der Struktur des Finanzsektors und dem Prozess der finanziellen Entwicklung und Modernisierung, liegen. Der Bericht soll am 3. März 2020 gemeinsam mit dem Bericht der Europäischen Kommission zur Europäischen Finanzmarktstabilität und -integration ("European Financial Stability and Integration Review") auf der gemeinsamen Konferenz zur Finanzmarktintegration, die von der EZB in Frankfurt ausgerichtet wird, veröffentlicht werden.

Am 6. Februar 2020 stimmte der EZB-Rat der Beurteilung zu, dass eine neue direkte Verbindung vom spanischen Wertpapierabwicklungssystem Iberclear ARCO zum portugiesischen Wertpapierabwicklungssystem Interbolsa für Kreditgeschäfte des Eurosystems zugelassen werden kann. Das aktualisierte Verzeichnis der zugelassenen Verbindungen ist auf der Website der EZB abrufbar.

Am 22. Januar 2020 stimmte der EZB-Rat im Vorgriff auf den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union mit Wirkung vom 1. Februar 2020 einer Anpassung des Kapitalschlüssels der Europäischen Zentralbank zu, in deren Rahmen das von der Bank of England eingezahlte Kapital in Höhe von 58 Millionen Euro zurückgezahlt und ihr Anteil auf die verbleibenden nationalen Zentralbanken des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) aufgeteilt wird. Für die erforderlichen Anpassungen wurden verschiedene Rechtsinstrumente geändert.

Der EZB-Rat hat die folgenden Rechtsakte verabschiedet: a) Beschluss EZB/2020/3 über die prozentualen Anteile der nationalen Zentralbanken im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der EZB und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2019/43, b) Beschluss EZB/2020/4 über die Einzahlung des Kapitals der Europäischen Zentralbank durch die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2019/44, c) Beschluss EZB/2020/5 zur Festlegung der Bedingungen für die Übertragung der Kapitalanteile der EZB zwischen den nationalen Zentralbanken und für die Anpassung des eingezahlten Kapitals und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2019/45, d) Beschluss EZB/2020/6 zur Festlegung der Maßnahmen, die für den Beitrag zum kumulierten Wert der Eigenmittel der EZB und für die Anpassung der den übertragenen Währungsreserven entsprechenden Forderungen der nationalen Zentralbanken erforderlich sind, sowie zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2019/46 und e) Beschluss EZB/2020/7 zur Änderung des Beschlusses EZB/2010/29 der EZB vom 13. Dezember 2010 über die Ausgabe von Euro-Banknoten.

Mit diesen Rechtsakten werden die Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der EZB angepasst, was aufgrund des Ausscheidens der Bank of England aus dem Europäischen System der Zentralbanken erforderlich war. Der EZB-Rat billigte ferner eine geänderte Fassung des Abkommens zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedsstaaten über den Wechselkursmechanismus (WKM II) zum Ausschluss des Vereinigten Königreichs aus dem Abkommen.

Der EZB-Rat stimmte außerdem operativen Maßnahmen im Hinblick darauf zu, dass die Bank of England nicht mehr als Mitglied an der Arbeit des ESZB teilnimmt. Sämtliche Rechtsakte, das überarbeitete WKM-II- Abkommen sowie eine Pressemitteilung über die Anpassung des Kapitalschlüssels der Europäischen Zentralbank sind auf der Website der EZB abrufbar.

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