Beschlüsse des EZB-Rates (ohne Zinsbeschlüsse)

Quelle: Europäische Zentralbank

 

Externe Kommunikation: Ende Juli 2019 gab die EZB bekannt, dass die Unterzeichner des Goldabkommens der Zentralbanken bei dessen Auslaufen am 26. September 2019 eine erneute förmliche Vereinbarung über Goldbestände für nicht mehr erforderlich halten. Die Zuständigkeiten der einzelnen nationalen Zentralbanken für die Verwaltung ihrer eigenen Goldbestände bleiben von diesem Beschluss unberührt.

Marktoperationen: Am 10. Juli 2019 verabschiedete der EZB-Rat den Prozess für die Erstellung des Referenzzinssatzes Euro Short-Term Rate (Euro STR), insbesondere die Veröffentlichung des Euro STR an jedem Target-2-Geschäftstag um 8:00 Uhr MEZ mit einer möglichen erneuten Veröffentlichung um 9:00 Uhr MEZ, wenn nach der regulären Veröffentlichung ein Fehler identifiziert wird, durch den sich der Zinssatz um mehr als zwei Basispunkte ändert. Der EZB-Rat erließ zudem die Leitlinie EZB/2019/19 zum Euro Short-Term Rate (Euro STR). Sie regelt die Aufgaben und Zuständigkeiten der EZB und der nationalen Zentralbanken, was deren Beitrag zur Feststellung des Referenzzinssatzes und zu anderen Verfahren betrifft, legt den Euro STR-Kontrollrahmen fest und sieht die Errichtung eines internen Überwachungsgremiums mit Verantwortung für Überprüfung, Evaluierung und Berichterstattung bezüglich sämtlicher Aspekte des Feststellungsprozesses für den Euro STR vor. Die entsprechende Pressemitteilung und die Leitlinie EZB/2019/19 sind auf der Website der EZB abrufbar.

Am 22. Juli 2019 erließ der EZB-Rat Rechtsakte zur dritten Serie gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte, und zwar den Beschluss EZB/2019/21 über eine dritte Reihe gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte (GLRG III) sowie den Beschluss EZB/2019/22 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2016/810 (EZB/2016/10) über eine zweite Reihe gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte. Beide Rechtsakte, in denen die spezifische Ausgestaltung der im März 2019 vom EZB-Rat beschlossenen und im Juni 2019 in weiteren Einzelheiten dargelegten GLRG-III-Geschäfte geregelt ist, werden auf der Website der EZB veröffentlicht.

Finanzmarktinfrastrukturen und Zahlungsverkehr: Am 4. Juli 2019 hat der EZB-Rat neuer Verbindungen zwischen Wertpapierabwicklungssystemen für die Verwendung bei Kreditgeschäften des Eurosystems zugelassen. Er genehmigte eine neue direkte Verbindung (von Clearstream Banking AG (CBF)-CASCADE zum BOGS) und drei neue indirekte Verbindungen (von CBF-CREATION über Clearstream Banking S.A. (CBL) über CBF-CASCADE zum BOGS, von CBL über CBF-CASCADE zum BOGS und vom LuxCSD über CBF-CASCADE zum BOGS), die somit für die Kreditgeschäfte des Eurosystems zugelassen sind. Das aktualisierte Verzeichnis der zugelassenen Verbindungen ist auf der Website der EZB abrufbar.

Stellungnahmen zu Rechtsvorschriften: Am 8. Juli 2019 verabschiedete der EZB-Rat eine Stellungnahme der EZB zum Erlass nationaler Rechtsvorschriften zur Entwicklung einer engen Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und der Hrvatska narodna banka (CON/2019/25) auf Ersuchen der Hrvatska narodna banka im Auftrag des kroatischen Finanzministers. Am 9. Juli 2019 verabschiedete der EZB-Rat eine Stellungnahme der EZB zur Zahlung von Geldbeträgen an nicht qualifizierte Inhaber nachrangiger Schuldverschreibungen sowie an Minderheitsaktionäre von den außerordentlichen Maßnahmen der Banka Slovenije unterliegenden Banken, an denen die Republik Slowenien mehrheitlich beteiligt war (CON/2019/26) auf Ersuchen des Vorsitzenden der slowenischen Nationalversammlung. Am 18. Juli 2019 verabschiedete der EZB-Rat eine Stellungnahme der EZB zur Umrechnung von Krediten in Schweizer Franken in Slowenien (CON/2019/27) auf Ersuchen der Nationalversammlung der Republik Slowenien.

Corporate Governance: Am 10. Juli 2019 ernannte der EZB-Rat auf Grundlage eines Auswahlverfahrens Edouard Fernandez-Bollo, Kerstin af Jochnick und Elizabeth McCaul für eine nicht verlängerbare Amtszeit von jeweils fünf Jahren als Vertreter der EZB für das Aufsichtsgremium der EZB. Das Aufsichtsgremium, das Europäische Parlament, die Europäische Kommission und der EU-Rat wurden anschließend hiervon in Kenntnis gesetzt. Eine entsprechende Pressemitteilung ist auf der Website der EZB abrufbar.

Am 23. Juli 2019 erließ der EZB-Rat den Beschluss EZB/2019/NP20 zur Änderung der Beschäftigungsbedingungen der Europäischen Zentralbank und der Beschäftigungsbedingungen für Kurzzeitverträge bei Auswahl und Einstellung. Der Änderungsbeschluss enthält einige Präzisierungen zu Grundprinzipien und Kriterien für den Zugang zur Beschäftigung bei der EZB und zur Besetzung von EZB-Positionen und sieht unter anderem eine Frist für die Bestätigung interner Besetzungen von Führungspositionen vor. Die Beschäftigungsbedingungen sind auf der Website der EZB abrufbar.

Am 23. Juli 2019 ernannte der EZB-Rat Ulrich Bindseil, Leiter der Generaldirektion Finanzmarktoperationen, mit Wirkung zum 1. August 2019 und bis er offiziell die Position als Leiter der Generaldirektion Marktinfrastrukturen und Zahlungsverkehr sowie als Vorsitzender des Marktinfrastrukturrats (Market Infrastructure Board - MIB) übernimmt, zum Interimsvorsitzenden des MIB. Am 24. Juli 2019 verabschiedete der EZB-Rat eine Stellungnahme zur Empfehlung des Rates zur Ernennung des Präsidenten der Europäischen Zentralbank (CON/2019/28) auf Ersuchen des Präsidenten des Europäischen Rates.

Am 24. Juli 2019 ernannte der EZB-Rat Virginia Canter, derzeit Ethikbeauftragte einer Nichtregierungsorganisation, für eine Amtszeit von drei Jahren mit der Möglichkeit einer einmaligen Verlängerung zum Mitglied des EZB-Ethikausschusses. Sie tritt die Nachfolge von Jean-Claude Trichet an, dessen zweite Amtszeit am 31. Juli 2019 endet. Der Ausschuss wird anschließend eine Vorsitzende beziehungsweise einen Vorsitzenden bestimmen.

Statistiken: Am 18. Juli 2019 erließ der EZB-Rat einen Beschluss der EZB über das vom Eurosystem anzuwendende Verfahren zur Anerkennung von Mitgliedsstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, als Berichtsmitgliedsstaaten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/867 über die Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten (EZB/2019/20). Der Beschluss wird auf der Website der EZB veröffentlicht. Er beschreibt die Verfahren, die von der EZB in Bezug auf Interessenbekundungen von Mitgliedsstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets, die gemäß Verordnung EZB/2016/13 ein Berichtsmitgliedsstaat werden wollen, die Beurteilung dieser Interessenbekundungen und die Anerkennung von Mitgliedsstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets als Berichtsmitgliedsstaaten anzuwenden sind. Der Beschluss legt auch die Verfahren für die Aufhebung oder Beendigung einer solchen Anerkennung sowie die Bedingungen für den Zugang zu den in diesem Zusammenhang erhobenen Kreditdaten und für deren Nutzung fest.

Bankenaufsicht: Am 4. Juli 2019 erhob der EZB-Rat keine Einwände gegen den Vorschlag des Aufsichtsgremiums, die auf die einzelnen Risikoarten bezogenen Kapitel des Leitfadens der EZB zu internen Modellen zusammen mit der Feedback-Erklärung der entsprechenden öffentlichen Konsultation vom März 2018 auf der Website der EZB zur Bankenaufsicht zu veröffentlichen. Der Leitfaden der EZB zu internen Modellen entstand im Zusammenhang mit der gezielten Überprüfung interner Modelle (Targeted Review of Internal Models - TRIM). Er soll Klarheit darüber schaffen, wie die EZB die aufsichtsrechtlichen Anforderungen für interne Modelle auslegt und wie sie diese bei der Beurteilung, ob die Institute die Anforderungen erfüllen, einheitlich anwenden will. Die risikoartenspezifischen Kapitel sowie die Feedback-Erklärung und eine Pressemitteilung sind auf der Website der EZB zur Bankenaufsicht abrufbar.

Am 4. Juli 2019 erhob der EZB-Rat keine Einwände gegen den Vorschlag des Aufsichtsgremiums, eine aktualisierte Fassung der Fragen und Antworten zum Brexit auf der Website der EZB zur Bankenaufsicht zu veröffentlichen. Die Aktualisierung trägt unter anderem der Entwicklung seit der letzten Aktualisierung im August 2018 Rechnung, insbesondere der Verlängerung der Frist gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union bis zum 31. Oktober 2019. Sie enthält weitere Informationen zum Zulassungsverfahren für künftige Drittlandzweigstellen von Banken des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus im Vereinigten Königreich und legt den 30. Juni 2022 als Frist für die Umsetzung sämtlicher Übergangsregelungen für interne Modelle im Zusammenhang mit dem Brexit fest. Die überarbeiteten Fragen und Antworten sind auf der Website der EZB zur Bankenaufsicht abrufbar.

Am 16. Juli 2019 erhob der EZB-Rat keine Einwände gegen einen Vorschlag des Aufsichtsgremiums, die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) über die Absicht der EZB zu informieren, in Bezug auf die direkt von ihr beaufsichtigten bedeutenden Institute den Anforderungen der EBA-Leitlinien vom 6. März 2019 für die einem Konjunkturabschwung angemessene Schätzung der Verlustquote bei Ausfall (EBA/GL/2019/03) spätestens bis zum Anwendungsbeginn, der von der EBA derzeit auf den 1. Januar 2021 festgelegt ist, nachzukommen.

Am 17. Juli 2019 erhob der EZB-Rat keine Einwände gegen einen Vorschlag des Aufsichtsgremiums, die EBA über die Absicht der EZB zu informieren, in Bezug auf die direkt von ihr beaufsichtigten bedeutenden Institute die EBA-Leitlinien über die Offenlegung von notleidenden und gestundeten Risikopositionen (EBA/GL/2018/10) ab dem 31. Dezember 2019 einzuhalten. Am 17. Juli 2019 erhob der EZB-Rat keine Einwände gegen einen Vorschlag des Aufsichtsgremiums, die Ergebnisse eines Comprehensive Assessment der Nordea Bank Abp (Nordea), das 2018 durchgeführt und 2019 abgeschlossen worden war, zu veröffentlichen. Das Comprehensive Assessment folgte auf die Entscheidung von Nordea, den Hauptsitz und die Muttergesellschaft von Schweden nach Finnland zu verlegen, wodurch Nordea der Europäischen Bankenaufsicht unterliegt. Eine Pressemitteilung mit Einzelheiten zu den Ergebnissen des Comprehensive Assessment von Nordea ist auf der Website der EZB zur Bankenaufsicht abrufbar.

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