Beschlüsse des EZB-Rates (ohne Zinsbeschlüsse)

Quelle: Europäische Zentralbank

 

Marktoperationen: Am 13. Dezember 2019 beschloss der EZB-Rat, dass er besicherte marktfähige Vermögenswerte, mit Ausnahme von forderungsbesicherten Wertpapieren (Asset-Backed Securities - ABS) und gedeckten Schuldverschreibungen, nicht länger als Sicherheiten des Eurosystems annehmen wird. Ziel ist die Entwicklung eines einheitlichen und transparenten Ansatzes zur Festlegung der Kategorien besicherter marktfähiger Vermögenswerte, die als Sicherheiten für Kreditgeschäfte des Eurosystems zugelassen sind.

Zu welchem Zeitpunkt dieser Beschluss tatsächlich in Kraft tritt, wird sich danach richten, wann die weiteren Änderungen der Allgemeinen Regelungen in Kraft treten. Diese sollen im zweiten Quartal 2020 zur Genehmigung vorgelegt werden. Ab diesem Datum werden alle besicherten marktfähigen Vermögenswerte, mit Ausnahme von ABS und gedeckten Schuldverschreibungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beschlusses notenbankfähig sind, für weitere fünf Jahre Bestandsschutz erhalten, sofern sie alle anderen Zulassungskriterien weiterhin erfüllen.

Infolge dieses Übergangsprozesses werden neu emittierte besicherte marktfähige Vermögenswerte, mit Ausnahme von ABS und gedeckten Schuldverschreibungen, im Rahmen des Programms zum Ankauf von Vermögenswerten (Asset Purchase Programme - APP) nicht mehr ankauffähig sein, wohingegen solche, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Allgemeinen Regelungen im Rahmen des APP bereits angekauft worden waren, weiterhin im Bestand der APP-Portfolios verbleiben.

Coporate Governance: Am 20. November 2019 erließ der EZB-Rat die Leitlinie EZB/2019/34 zur Änderung der Leitlinie (EU) 2016/2249 über die Rechnungslegungsgrundsätze und das Berichtswesen im Europäischen System der Zentralbanken, den Beschluss EZB/2019/35 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2016/2247 über den Jahresabschluss der Europäischen Zentralbank und Beschluss EZB/ 2019/36 zur Änderung von Beschluss (EU) 2015/298 über die vorläufige Verteilung der Einkünfte der Europäischen Zentralbank. Die Änderungen spiegeln fachliche Klärungen und Anpassungen der Rechnungslegungsgrundsätze im Eurosystem wider. Sämtliche Rechtsakte werden in Kürze auf der Website der EZB veröffentlicht.

Am 11. Dezember 2019 ernannte der EZB-Rat Herrn Josef Bonnici zum Mit -glied des EZB-Prüfungsausschusses für eine zweite Amtszeit von drei Jahren bis 30. November 2022. Am 18. Dezember 2019 beschloss der EZB-Rat mit Blick auf die Stellungnahme des Aufsichtsgremiums, dass Herr Gerd Häusler, ehemaliger Aufsichtsratsvorsitzender der Bayerischen Landesbank und ehemaliges Mitglied des Vorstands der Deutschen Bundesbank, für eine Amtszeit von fünf Jahren zum Mitglied des administrativen Überprüfungsausschusses ernannt wird.

Am 18. Dezember 2019 verlängerte der EZB-Rat im Rahmen der alle drei Jahre stattfindenden Überprüfung der Ausschussmandate die Amtszeit der gemäß Artikel 9.1 der Geschäftsordnung der EZB eingesetzten Ausschüsse des Eurosystems/ESZB um weitere drei Jahre bis zum 31. Dezember 2022 und bestätigte deren Vorsitzende bis zum 31. Dezember 2022 in ihren Ämtern.

Der EZB-Rat ernannte Frau Imène Rahmouni-Rousseau, die künftige Generaldirektorin Finanzmarktoperationen, mit Wirkung zum 1. Februar 2020 zur nächsten Vorsitzenden des Ausschusses für Marktoperationen und genehmigte eine vorübergehende Verlängerung der Mandate des amtierenden Vorsitzenden beziehungsweise des Interimsvorsitzenden des Ausschusses für Risikosteuerung und des Ausschusses für Informationstechnologie. Über die ständigen Vorsitzenden wird im Lauf des Jahres 2020 beschlossen. Die vollständige Liste der Ausschüsse findet sich im Jahresbericht der EZB.

Banknoten: Am 5. Dezember 2019 erließ der EZB-Rat den Beschluss EZB/2019/39 zur Änderung des Beschlusses EZB/ 2010/14 über die Prüfung der Echtheit und Umlauffähigkeit und über die Wiederausgabe von Euro-Banknoten. Die durch den Änderungsbeschluss eingeführten Änderungen sollen die Effizienz bei der Wiederausgabe von Bargeld erhöhen, Münzausgabeautomaten als eine neue Kategorie von Banknotenbearbeitungsgeräten einführen und die Meldepflichten von professionellen Bargeldakteuren klären. Dieser Änderungsbeschluss wird in Kürze auf der Website der Europäischen Zentralbank veröffentlicht.

Bankenaufsicht: Zwischen dem 14. November und dem 13. Dezember 2019 erhob der EZB-Rat keine Einwände gegen eine Reihe von Vorschlägen des Aufsichtsgremiums zur Feststellung von Aufsichtsanforderungen für insgesamt 94 beaufsichtigte Unternehmen. Die Adressaten erhielten die Gelegenheit, zu dem jeweiligen Beschlussentwurf Stellung zu nehmen. Dieser basierte auf den Ergebnissen des von der EZB und anderen zuständigen Behörden durchgeführten aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozesses (Supervisory Review and Evaluation Process - SREP). Die genehmigten endgültigen Beschlüsse wurden den beaufsichtigten Unternehmen zugestellt.

Am 18. November 2019 erhob der EZB-Rat keine Einwände gegen den Vorschlag des Aufsichtsgremiums, den Bedeutungsstatus eines beaufsichtigten Kreditinstituts zu ändern. Die Liste der beaufsichtigten Unternehmen wird regelmäßig aktualisiert und ist auf der Website der EZB zur Bankenaufsicht abrufbar. Nach der jährlichen Bewertung der Bedeutung von Kreditinstituten kündigte die EZB an, dass sie im Jahr 2020 117 Banken direkt beaufsichtigen wird.

Am 3. Dezember 2019 gab die EZB bekannt, dass sie gegen Natixis Wealth Management Luxembourg eine Geldstrafe in Höhe von 1,85 Millionen Euro verhängt hat. Grund hierfür waren Verstöße gegen die Obergrenze für Großkredite und gegen Meldepflichten für Großkredite in den Jahren 2016 und 2017. Nähere Informationen sind der entsprechenden Pressemitteilung zu entnehmen, die auf der Website der EZB zur Bankenaufsicht abrufbar ist.

Am 5. Dezember 2019 erließ der EZB-Rat die Verordnung EZB/2019/37 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 über Aufsichtsgebühren und den Beschluss EZB/2019/38 über die Methodik und die Verfahren zur Bestimmung und Erhebung der die Gebührenfaktoren zur Berechnung der jährlichen Aufsichtsgebühren betreffenden Daten (Neufassung). Beide Rechtsakte tragen den Kommentaren Rechnung, die während der beiden öffentlichen Konsultationsverfahren 2017 und 2019 eingegangen waren. Der EZB-Rat hat einer Veröffentlichung der jeweiligen Feedback-Erklärungen zu diesen öffentlichen Konsultationen zugestimmt.

Das Ergebnis des letzten öffentlichen Konsultationsverfahrens bestätigt, dass die derzeitige Methodik der EZB zur Berechnung der Aufsichtsgebühren als gerecht erachtet wird und dass nur begrenzte Anpassungen zur Verbesserung des Rechtsrahmens erforderlich waren.

Im Wesentlichen wurden die folgenden Änderungen vorgenommen: (a) nachträgliche Erhebung von Gebühren statt auf Basis geschätzter Kosten, (b) Einführung eines Abschlags auf die Mindestgebührenkomponente für kleine weniger bedeutende Institute, (c) Vereinfachung von Maßnahmen wie etwa die Wiederverwendung von den der EZB vorliegenden Aufsichtsdaten und Übermittlung eines Schreibens der Geschäftsleitung anstelle einer Bestätigung des Rechnungsprüfers zum Nachweis der gesamten Aktiva von Zweigstellen und (d) Bereitstellung von Gebührenbescheiden in jeder beliebigen Amtssprache der EU. Die Rechtsakte und die öffentliche Feedback-Erklärung zur öffentlichen Konsultation 2019 sowie eine diesbezügliche Pressemitteilung können auf der EZB-Website zur Bankenaufsicht abgerufen werden.

Am 5. Dezember 2019 erhob der EZB-Rat keine Einwände gegen einen Vorschlag des Aufsichtsgremiums, das für das Jahr 2020 erstellte aufsichtliche Prüfungsprogramm (Supervisory Examination Programme - SEP) zu Vor-Ort-Prüfungen und Prüfungen interner Modelle bedeutender Institute im Rahmen der Europäischen Bankenaufsicht zu verabschieden. Das SEP zu Vor-Ort-Prüfungen beruht auf den Aufsichtsprioritäten für das Jahr 2020, die im Oktober 2019 auf der EZB-Website zur Bankenaufsicht veröffentlicht wurden.

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