Beschlüsse des EZB-Rats

Quelle: Europäische Zentralbank

 

Geldpolitik und Finanzmarktoperationen: Es werden vorübergehend zusätzliche längerfristige Refinanzierungsgeschäfte (LRG) durchgeführt, um für das Finanzsystem des Euro-Währungsgebiets unmittelbar Liquiditätsunterstützung zur Verfügung zu stellen. Obwohl der Rat der Europäischen Zentralbank keine wesentlichen Anzeichen für Spannungen an den Geldmärkten oder für Liquiditätsengpässe im Bankensystem sieht, werden diese Geschäfte einen wirksamen Sicherungsmechanismus bilden, sofern erforderlich. Sie werden als Mengentender mit Vollzuteilung durchgeführt. Der Zinssatz entspricht dem durchschnittlichen Zinssatz für die Einlagefazilität. Durch die LRG wird Liquidität zu günstigen Bedingungen bereitgestellt, um den Zeitraum bis zum GLRG-III-Geschäft im Juni 2020 zu überbrücken.

Was die GLRG III betrifft, werden im Zeitraum von Juni 2020 bis Juni 2021 deutlich günstigere Bedingungen für alle in diesem Zeitraum ausstehenden GLRG-III-Geschäfte gelten. Diese Geschäfte werden die Kreditvergabe an jene stützen, die am stärksten von der Ausbreitung des Coronavirus betroffen sind, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen. Der Zinssatz für diese GLRG-III-Geschäfte wird im gesamten genannten Zeitraum 25 Basispunkte unter dem durchschnittlichen Zinssatz für die Hauptrefinanzierungsgeschäfte des Eurosystems liegen.

Bei Geschäftspartnern, die das Volumen ihrer Kreditvergabe aufrechterhalten, wird der Zinssatz für diese Geschäfte niedriger sein. Im Zeitraum bis Juni 2021 kann er bis zu 25 Basispunkte unter dem durchschnittlichen Zinssatz für die Einlagefazilität liegen. Darüber hinaus wird der Höchstbetrag, der von Geschäftspartnern von nun an bei GLRG-III-Geschäften insgesamt aufgenommen werden kann, auf 50 Prozent ihres Bestands an anrechenbaren Krediten zum 28. Februar 2019 erhöht.

Bis Ende 2020 wird vorübergehend ein Rahmen zusätzlicher Nettoankäufe von Vermögenswerten in Höhe von 120 Milliarden Euro eingerichtet, mit dem ein Beitrag der Programme zum Ankauf von Vermögenswerten des privaten Sektors gewährleistet wird. In Verbindung mit dem bestehenden Asset Purchase Programm (APP) wird dies in Zeiten erhöhter Unsicherheit günstige Finanzierungsbedingungen für die Realwirtschaft unterstützen.

Der Zinssatz für die Hauptrefinanzierungsgeschäfte sowie die Zinssätze für die Spitzenrefinanzierungsfazilität und die Einlagefazilität werden unverändert bei 0,00 Prozent, 0,25 Prozent beziehungsweise minus 0,50 Prozent belassen.

Aufsichtsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Coronavirus: Die Kapital- und Liquiditätspuffer wurden seinerzeit so ausgestaltet, dass die Banken für Stresssituationen wie die aktuell vorliegende gewappnet sind. Der europäische Bankensektor hat solche Puffer in beträchtlicher Höhe aufgebaut. Die EZB wird den Banken vorübergehend eine geringere Kapitalunterlegung im Zusammenhang mit der Säule-2-Empfehlung, dem Kapitalerhaltungspuffer und der Liquiditätsdeckungsquote gestatten. Sie ist der Auffassung, dass sich die Wirkung dieser temporären Maßnahmen noch verstärken lässt, wenn die nationalen makroprudenziellen Behörden eine entsprechende Lockerung des antizyklischen Kapitalpuffers vornehmen.

Zudem wird die EZB den Banken erlauben, die Säule-2-Anforderung auch mit Kapitalinstrumenten zu erfüllen, die nicht die Eigenschaften von hartem Kernkapital aufweisen, beispielsweise Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals. Damit wird eine Maßnahme vorgezogen, die ursprünglich erst im Januar 2021 im Rahmen der jüngsten Überarbeitung der Eigenkapitalrichtlinie (CRD V) in Kraft treten sollte.

Durch die genannten Maßnahmen erhalten die Banken erhebliche Kapitalerleichterungen. Die sich hieraus ergebenden positiven Effekte sollten von den Banken zur Stützung der Wirtschaft und nicht zur Erhöhung der Dividendenausschüttungen oder der variablen Vergütung genutzt werden.

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