Beschlüsse des EZB-Rats (ohne Zinsbeschlüsse)

Bestände des Eurosystems an Wertpapieren für geldpolitische Zwecke Quelle: EZB

Anhebung der Grenze für Barsicherheiten in Wertpapierleihgeschäften. Am 15. November 2021 beschloss der EZB-Rat, die Grenze für Wertpapierleihgeschäfte gegen Barsicherheiten im Rahmen des Programms zum Ankauf von Vermögenswerten (Asset Purchase Programme - APP) und des Pandemie-Notfallankaufprogramms (Pandemic Emergency Purchase Programme - PEPP) auf 150 Milliarden Euro anzuheben und damit gegenüber der im März 2018 festgelegten Grenze (75 Milliarden Euro) zu verdoppeln. Diese Änderung spiegelt unter anderem den Anstieg des Bestandes an Vermögenswerten wider, die im Laufe der Zeit im Rahmen des APP/PEPP erworben wurden. Die diesbezüglichen Informationen auf der Website der EZB zu Wertpapierleihgeschäften wurden entsprechend aktualisiert.

Jährliche Überprüfung der Verzeichnisse der im Sicherheitenrahmen des Eurosystems jeweils zugelassenen nicht geregelten Märkte. Am 9. Dezember 2021 beschloss der EZB-Rat auf Grundlage seiner jährlichen Überprüfung dieser Verzeichnisse Folgendes: Das Verzeichnis der zugelassenen nicht geregelten Märkte wird nicht geändert und vier Institutionen werden in das Verzeichnis der anerkannten Institutionen mit öffentlichem Förderauftrag aufgenommen: Maisons et cites Soginorpa, Halpades Societe Anonyme HLM, Grand Delta Habitat and Instituto Catalán De Finanzas (ICF). Damit sind sie für das Programm zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors zugelassen. Beide Verzeichnisse sind auf der EZB-Website abrufbar.

Bestände des Eurosystems an Wertpapieren für geldpolitische Zwecke Quelle: EZB

Überwachungsrahmen des Eurosystems für elektronische Zahlungsinstrumente, -systeme und -mechanismen. Am 15. November 2021 genehmigte der EZB-Rat den Überwachungsrahmen des Eurosystems für elektronische Zahlungsinstrumente, -verfahren und -mechanismen (PISA-Rahmen) und dessen Veröffentlichung auf der Website der EZB. Der PISA-Rahmen ersetze den aktuell gültigen Überwachungsansatz und die Überwachungsstandards des Eurosystems für Zahlungsverkehrsinstrumente, einschließlich aller damit verbundener Überwachungsrahmen für Karten, Lastschriften und Überweisungen sowie die Sicherheitsziele für E-Geld. Von Anbietern, die bereits vom Eurosystem überwacht werden, werde erwartet, dass sie die Grundsätze des neuen Rahmens ab dem 15. November 2022 einhalten. Andere Anbieter erhalten eine Übergangsfrist von einem Jahr ab dem Zeitpunkt der Benachrichtigung, dass sie gemäß dem PISA-Rahmen künftig einer Überwachung unterliegen werden.

Überarbeitung der Ethik-Leitlinien des Eurosystems und des SSM. Am 2. November 2021 hat der EZB-Rat die Leitlinie EZB/2021/49 zur Festlegung der Grundsätze des Ethikrahmens für das Eurosystem (Neufassung) und auf Vorschlag des Aufsichtsgremiums die Leitlinie EZB/2021/50 zur Festlegung der Grundsätze des Ethikrahmens für den Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism-SSM) (Neufassung) verabschiedet. Die Ethik-Leitlinien für das Eurosystem und den SSM wurden ursprünglich 2015 vom EZB-Rat verabschiedet. Ziel war die Festlegung gemeinsamer ethischer Mindeststandards, die von den Zentralbanken des Eurosystems und den nationalen zuständigen Behörden in ihre internen Regeln umzusetzen sind. Die Überarbeitung der Ethik-Leitlinien für das Eurosystem und den SSM war aufgrund der Dynamik integritätsbezogener Standards und Standards guter Unternehmensführung (Good Governance) sowie aufgrund der stärkeren Kontrolle vonseiten der Öffentlichkeit nötig. Ziel war es, die Ethikrahmen an bewährte Vorgehensweisen (Best Practices) anzupassen, damit sie auch weiterhin den neuesten Standards entsprechen. Die Arbeitsgruppe aus Ethik- und Compliance-Beauftragten (Ethics and Compliance Officers Task Force) habe die Überarbeitung im vergangenen Jahr im Rahmen einer regelmäßigen Überprüfung durchgeführt und dabei alle Zentralbanken und nationalen zuständigen Behörden des Euroraums einbezogen. Die Änderungen betreffen vor allem die Regeln für private Finanzgeschäfte. Diese Regeln seien nun konkreter und relevanter, dabei aber einfacher umzusetzen und einzuhalten. Darüber hinaus wurden strengere Regelungen für die Zeiten vor Beginn und nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses festgelegt, um Interessenkonflikten wirksamer begegnen zu können.

Schaffung eines Ethik- und Compliance-Kongresses. Am 2. November 2021 beschloss der EZB-Rat, aus der Arbeitsgruppe aus Ethik- und Compliance-Beauftragten einen Ethik- und Compliance-Kongress (Ethics and Compliance Conference - ECC) zu bilden. Dies ändere nichts am Schwerpunkt der Gruppe, alle Mitgliedsinstitute bei der konsistenten Umsetzung und regelmäßigen Überprüfung der Ethik-Leitlinien des Eurosystems und des SSM zu unterstützen und zu beraten.

Der EZB-Rat war der Auffassung, dass durch die Änderung dem ständigen Charakter dieser Gruppe, ihrer Reichweite über das gesamte Eurosystem beziehungsweise den gesamten SSM sowie der allgemein zunehmenden Bedeutung von Ethik- und Compliance-Themen besser Rechnung getragen wird. In seiner Standardzusammensetzung bestehe der ECC aus den leitenden Ethik- und Compliance-Beauftragten der Zentralbanken des Eurosystems und der nationalen zuständigen Behörden (National Competent Authorities - NCAs) der am SSM teilnehmenden EU-Mitgliedsstaaten. Nicht dem Euroraum angehörende Zentralbanken und NCAs der nicht am SSM teilnehmenden EU-Mitgliedsstaaten können gegebenenfalls eingeladen werden, sich an der Arbeit des ECC zu beteiligen, um zur Integration des Systems beizutragen und hohe Standards in Bezug auf Berufsethik und Integrität über das Eurosystem beziehungsweise den SSM hinaus zu fördern.

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