EZB: Gesamtbetrag der Aufsichtsgebühren 2018

Quelle: Europäische Zentralbank

 

Auf der Grundlage von Schätzungen hat die Europäische Zentralbank (EZB) die Gebühren für die Aufsicht über das Bankensystem im Jahr 2018 auf 474,8 Millionen Euro festgesetzt. Zusammen mit einem Überschuss von 27,7 Millionen Euro aus dem Vorjahr deckt dieser Betrag laut EZB die erwarteten Gesamtausgaben für die Aufsicht im laufenden Jahr in Höhe von 502,5 Millionen Euro. Rund 90 Prozent der Gebühren entfallen nach Einschätzung der Europäischen Zentralbank auf bedeutende Banken, die verbleibenden 10 Prozent auf weniger bedeutende Banken.

Der diesjährige Betrag liegt über der Schätzung für 2017 (die sich nach Berücksichtigung eines nicht genutzten Überschusses aus dem Jahr 2016 in Höhe von 41,1 Millionen Euro auf 425 Millionen Euro belief). Dies ist sowohl auf externe als auch interne Faktoren und andere Aufsichtsprioritäten zurückzuführen, die von der EZB für 2018 festgelegt wurden. Zu den Faktoren zählen der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU (Brexit) sowie die Kosten für die Beteiligung der EZB an den Stresstests der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA), denen die bedeutenden Banken - dem zweijährigen Turnus entsprechend - 2018 unterzogen werden. Das für die laufende mehrjährige gezielte Überprüfung interner Modelle (Targeted Review of Internal Models - TRIM) für das Jahr 2018 vorgesehene Budget bleibt gegenüber dem Vorjahr unverändert. Weitere Einzelheiten zu den Komponenten des Gesamtbetrags der jährlichen Aufsichtsgebühren finden sich auf der Website der EZB zur Bankenaufsicht.

Die Gebühren für die einzelnen Banken werden anhand der Bedeutung und des Risikoprofils jedes Instituts bestimmt, wobei die von allen beaufsichtigten Banken zum Stichtag 31. Dezember des Vorjahres gemeldeten jährlichen Gebührenfaktoren herangezogen werden. Die Aufsichtsgebühr wird auf der obersten Konsolidierungsebene innerhalb der am Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism - SSM) teilnehmenden Mitgliedsstaaten festgesetzt. Sie setzt sich aus einer Mindestgebührenkomponente für alle Banken, die sich auf 10 Prozent des zu deckenden Betrags beläuft, und einer variablen Komponente für die Aufteilung der übrigen 90 Prozent der Kosten zusammen.

Bei den kleinsten bedeutenden Instituten mit Gesamtaktiva von weniger als 10 Milliarden Euro wird die Mindestgebührenkomponente halbiert. Der Gebührenbescheid geht den Banken nach Angaben der EZB im Oktober 2018 zu.

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