Geldpolitische Beschlüsse

Quelle: Europäische Zentralbank

 

Angesichts der wirtschaftlichen Folgen des Wiederauflebens der Pandemie hat der EZB-Rat seine geldpolitischen Instrumente am 10. Dezember 2020 wie folgt rekalibriert:

Erstens werde der Zinssatz für die Hauptrefinanzierungsgeschäfte sowie die Zinssätze für die Spitzenrefinanzierungsfazilität und die Einlagefazilität unverändert bei 0,00 Prozent, 0,25 Prozent beziehungsweise minus 0,50 Prozent belassen. Der Rat der Europäischen Zentralbank geht davon aus, dass die EZB-Leitzinsen so lange auf ihrem aktuellen oder einem niedrigeren Niveau bleiben werde, bis er feststelle, dass sich die Inflationsaussichten in seinem Projektionszeitraum deutlich einem Niveau annähern, das hinreichend nahe, aber unter 2 Prozent liegt, und dass sich diese Annäherung in der Dynamik der zugrunde liegenden Inflation durchgängig widerspiegele.

Zweitens beschloss der EZB-Rat, den Umfang des Pandemie-Notfallankaufprogramms (Pandemic Emergency Purchase Programme - PEPP) um 500 Milliarden Euro auf insgesamt 1 850 Milliarden Euro zu erweitern. Außerdem verlängerte er den Zeithorizont für die Nettoankäufe im Rahmen des PEPP bis mindestens Ende März 2022. Der EZB-Rat will Nettoankäufe in jedem Fall durchführen, bis die Phase der Corona-Virus-Krise seiner Einschätzung nach überstanden ist. Der EZB-Rat beschloss zudem, die Wiederanlage von Tilgungsbeträgen der im Rahmen des PEPP erworbenen Wertpapiere bei Fälligkeit mindestens bis Ende 2023 zu verlängern. Das zukünftige Auslaufen des PEPP-Portfolios werde in jedem Fall so gesteuert, dass eine Beeinträchtigung des angemessenen geldpolitischen Kurses vermieden wird.

Drittens beschloss der EZB-Rat, die Bedingungen für die dritte Serie gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte (GLRG III) erneut zu rekalibrieren. Insbesondere beschloss er, den Zeitraum, in dem deutlich günstigere Bedingungen gelten, um zwölf Monate bis Juni 2022 zu verlängern. Ferner sollen drei zusätzliche Geschäfte zwischen Juni und Dezember 2021 durchgeführt werden. Außerdem beschloss der EZB-Rat, den Höchstbetrag, der von Geschäftspartnern bei GLRG-III-Geschäften aufgenommen werden kann, von 50 Prozent auf 55 Prozent ihres Bestands an anrechenbaren Krediten zu erhöhen. Um einen Anreiz für Banken zu setzen, das aktuelle Niveau der Bankkreditvergabe aufrechtzuerhalten, sollen die rekalibrierten GLRG-III-Bedingungen nur Banken angeboten werden, die eine neue Zielgröße bei der Kreditvergabe erfüllen.

Viertens beschloss der EZB-Rat, die Maßnahmen zur Lockerung der Kriterien für Sicherheiten, die er am 7. und 22. April 2020 verabschiedet hatte, bis Juni 2022 zu verlängern. Die Verlängerung dieser Maßnahmen soll weiterhin sicherstellen, dass Banken die liquiditätszuführenden Geschäfte des Eurosystems in vollem Umfang nutzen können, vor allem die rekalibrierten GLRGs. Der EZB-Rat wird die Maßnahmen zur Lockerung der Kriterien für Sicherheiten vor Juni 2022 überprüfen und stellt so sicher, dass die Teilnahme von Geschäftspartnern des Eurosystems an GLRG-III-Geschäften nicht beeinträchtigt wird.

Fünftens beschloss der EZB-Rat, 2021 vier zusätzliche längerfristige Pandemie-Notfallrefinanzierungsgeschäfte (Pandemic Emergency Longer-Term Refinancing Operations - PELTROs) anzubieten.

Sechstens werden die Nettoankäufe im Rahmen des Programms zum Ankauf von Vermögenswerten (Asset Purchase Programme - APP) in einem monatlichen Umfang von 20 Milliarden Euro fortgesetzt. Der EZB-Rat geht weiterhin davon aus, dass die monatlichen Nettoankäufe von Vermögenswerten im Rahmen des APP so lange fortgesetzt werden, wie dies für die Verstärkung der akkommodierenden Wirkung seiner Leitzinsen erforderlich ist, und dass sie beendet werden, kurz bevor er mit der Erhöhung der EZB-Leitzinsen beginnt. Der EZB-Rat beabsichtigt, die Tilgungsbeträge der im Rahmen des APP erworbenen Wertpapiere weiterhin bei Fälligkeit für längere Zeit über den Zeitpunkt hinaus, zu dem er mit der Erhöhung der Leitzinsen beginnt, vollumfänglich wieder anzulegen und in jedem Fall so lange wie erforderlich, um günstige Liquiditätsbedingungen und eine umfangreiche geldpolitische Akkommodierung aufrechtzuerhalten.

Siebtens werden die Eurosystem Repo Facility for Central Banks (EUREP) sowie alle befristeten Swap- und Repo-Linien mit Zentralbanken außerhalb des Euroraums bis März 2022 verlängert. Darüber hinaus beschloss der EZB-Rat, seine regulären Kreditgeschäfte so lange wie erforderlich weiterhin als Mengentender mit Vollzuteilung zu den geltenden Bedingungen durchzuführen. Die ergriffenen geldpolitischen Maßnahmen sollen dazu beitragen, die günstigen Finanzierungsbedingungen während der Pandemie aufrechtzuerhalten und dadurch die Kreditvergabe an alle Wirtschaftssektoren zu fördern, die Konjunktur zu unterstützen und mittelfristig Preisstabilität zu gewährleisten. Zugleich herrsche weiterhin große Unsicherheit, auch im Hinblick auf die Entwicklung der Pandemie und den Zeitpunkt der Bereitstellung von Impfstoffen. Die EZB will die Wechselkursentwicklung mit Blick auf ihre möglichen Auswirkungen auf die mittelfristigen Inflationsaussichten auch weiterhin beobachten. Der EZB-Rat zeigt sich daher nach wie vor bereit, alle seine Instrumente gegebenenfalls anzupassen, um sicherzustellen, dass sich die Teuerungsrate - im Einklang mit seiner Verpflichtung auf Symmetrie - auf nachhaltige Weise seinem Ziel annähert.

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