Marktoperationen

Quelle: Europäische Zentralbank

 

Am 25. September 2020 verabschiedete der Rat der Europäischen Zentralbank Änderungen des rechtlichen Rahmens der EZB für die Durchführung der Geldpolitik, die am 1. Januar 2021 in Kraft treten. Nach den geänderten Leitlinien werden besicherte marktfähige Vermögenswerte, mit Ausnahme von Asset-Backed Securities und gedeckten Schuldverschreibungen, nicht mehr als Sicherheiten des Eurosystems akzeptiert. Außerdem wird die Europäische Zentralbank schrittweise nicht gesetzlich geregelte gedeckte Schuldverschreibungen (das heißt vertraglich geregelte gedeckte Schuldverschreibungen) aus dem Sicherheitenrahmen des Eurosystems streichen. In den geänderten Leitlinien werden auch das Antragsverfahren und die Zulassungskriterien für die Aufnahme von externen Ratingagenturen in das Rahmenwerk für Bonitätsbeurteilungen im Eurosystem präzisiert. Zudem wird der geldpolitische Handlungsrahmen des Eurosystems im Zusammenhang mit Geschäftspartnern geändert.

Die Änderungen betreffen die Behandlung von bestätigten Verstößen gegen die Mindestanforderungen für Eigenmittel und Verstößen gegen die Verpflichtung zur fristgerechten Meldung der Daten über die Kapitalquoten. Eine entsprechende Pressemitteilung, die geänderten Leitlinien (die Leitlinie EZB/ 2020/45 zur Änderung der Leitlinie (EU) 2015/510 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems, die Leitlinie EZB/2020/46 zur Änderung der Leitlinie (EU) 2016/65 über die bei der Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems anzuwendenden Bewertungsabschläge sowie die Leitlinie EZB/2020/47 zur Änderung der Leitlinie EZB/2014/31 über zusätzliche zeitlich befristete Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten) und der Beschluss zur Umsetzung dieser Leitlinien (Beschluss EZB/2020/48 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2020/187 über die Umsetzung des dritten Programms zum Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen) sind auf der Website der EZB abrufbar.

Am 8. Oktober 2020 verabschiedete der Rat der Europäischen Zentralbank zudem die Leitlinie (EU) 2020/1514 zur Änderung der Leitlinie EZB/2008/5 über die Verwaltung von Währungsreserven der Europäischen Zentralbank durch die nationalen Zentralbanken sowie über die Rechtsdokumentation bei Geschäften mit diesen Währungsreserven (EZB/2020/49). Die Änderungsleitlinie legt explizit fest, dass die aktualisierten und neuen Versionen oder Ausgaben der Standardvereinbarungen im Zusammenhang mit der Verwaltung der Währungsreserven der Europäischen Zentralbank mit Genehmigung der Europäischen Zentralbank verwendet werden dürfen. Außerdem legt sie Englisch als Standardsprache von Aufrechnungsverträgen für alle Vertragsparteien in Bezug auf alle neuen Aufrechnungsverträge fest, die nach dem 13. Oktober 2020, dem Tag des Inkrafttretens dieser Änderungsleitlinie, geschlossen werden. Die Änderungsleitlinie ist auf EUR-Lex abrufbar.

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