Geprüfte CRR-Sicherheiten: erleichterte Nutzung und Schonung von Eigenkapital

Dr. Gernot Rößler, Foto: G. Rößler

Sind die Bürgschaften der Bürgschaftsbanken CRR-konforme Kreditsicherheiten? Je nach der Antwort auf diese Frage sehen die Autoren die Kreditvergabe im kleinvolumigen Bereich an kleine und mittlere Unternehmen sowie Gründer für die Hausbanken dann als besonders attraktiv an, wenn die erforderlichen Prozesse über die Bürgschaftsbanken verschlankt werden und zugleich die Eigenmittelanforderungen dieser Kredite minimiert werden können. Mit zwei vorgelegten Rechtsgutachten, die auf Wunsch und in Abstimmung mit der Deutschen Kreditwirtschaft sowie unter Einbindung des BMWi und der BaFin entstanden sind, sehen sie wichtige Voraussetzungen für eine breite, einfache und effiziente Nutzung des Förderinstruments Bürgschaft geschaffen. (Red.)

Der Verband Deutscher Bürgschaftsbanken e.V., Berlin, (VDB) hat 2018 vor dem Hintergrund der neuen bundesweit einheitlichen Allgemeinen Bürgschaftsbestimmungen (ABB) vom 1. Juli 20171) auf Wunsch und in Abstimmung mit der Deutschen Kreditwirtschaft (DK) ein Rechtsgutachten2) zur Werthaltigkeit und Durchsetzbarkeit der Bürgschaften der deutschen Bürgschaftsbanken nach Art. 194 Abs.1 CRR (Capital Requirements Regulation) erstellen lassen. Dieses Rechtsgutachten3) können die Kreditgeber für die Anerkennung der Bürgschaften als Kreditrisikominderung nach Art 192 ff. CRR nutzen und benötigen somit kein eigenes Gutachten mehr.

Reduktion des Eigenmittelbedarfs für verbürgte Kredite

Daneben stellt der VDB seit Dezember 2018 ebenso eine gutachterliche Stellungnahme zur Einhaltung der weiteren Voraussetzungen für die Kreditrisikominderung gemäß CRR bei den Bürgschaften der Bürgschaftsbanken bereit. Dieses geht auf die Einhaltung der einzelnen Anforderungen gemäß Art. 192 ff. CRR für die Bürgschaften der deutschen Bürgschaftsbanken und die Rückbürgschaftserklärungen4) von Bund und Land ein. Mithilfe beider Dokumente können die Kreditgeber die Kreditrisikominderungstechnik bestmöglich nutzen und den Eigenmittelbedarf für die verbürgten Kredite weitgehend reduzieren.

Die deutschen Bürgschaftsbanken sind in allen Bundesländern vertreten, aber keine klassischen Banken. Ihre Träger beziehungsweise Gesellschafter kommen aus der privaten Wirtschaft. Ihr auch für den Staat nützlicher privater Förderauftrag ist die Vergabe von Bürgschaften für Investitionsvorhaben des gesamten deutschen Mittelstands, auch für

Existenzgründungen und Nachfolgefinanzierungen, sofern den Unternehmen Sicherheiten für eine ausreichende Kreditfinanzierung fehlen. Sie haben nach Erfindung der "E-Bürgschaft" 2017 nun mit den "CRR-Gutachten"5) für ihre Bürgschaften 2018 eine weitere prozessuale Innovation zur Erleichterung und Verbesserung von Mittelstandsfinanzierungen, insbesondere bei Gründern und Nachfolgern, geschaffen. Existenzgründungen und Investitionen mittelständischer Unternehmen bilden die Grundlage für wirtschaftliches Wachstum. Gründer und kleinere Unternehmen stehen bei der Planung und Verwirklichung ihrer Projekte jedoch häufig vor besonderen Herausforderungen: Gründungen und neue Vorhaben setzen wachsende Investitionen und Betriebsmittel voraus, die finanziert werden müssen, auch wenn häufig keine (ausreichenden) Sicherheiten für Kreditgeber vorhanden sind. Die Ausfallbürgschaften der Bürgschaftsbanken tragen dazu bei, Hindernisse zu überwinden und Erfolg versprechenden Vorhaben mit werthaltigen Sicherheiten und belastbaren Prozessen bei möglichen Ausfällen zur Finanzierung durch Kreditinstitute, Versicherungen und Leasingunternehmen zu verhelfen.

Die Herausforderungen der Mittelstandsfinanzierung vor dem Hintergrund der beständig zunehmenden regulatorischen Anforderungen sind vielfach besprochen und beschrieben. Erhöhte prozessuale Anforderungen im Kreditgeschäft, steigende Eigenmittelanforderungen6) an Kreditinstitute für Unternehmensfinanzierungen bei Basel III und künftig Basel IV sowie sinkende Zinsmargen erfordern optimierte Strukturen in der Mittelstandsfinanzierung, insbesondere im eher kleinteiligen Geschäft der Nachfolger und Existenzgründer. Auch die modifizierten Ausfallbürgschaften der Bürgschaftsbanken können sich diesen Anforderungen nicht entziehen, sie müssen standardisiert sein und sich gut in die Prozesse der Kreditgeber einbinden lassen sowie zugleich die entlastende Wirkung als zusätzliche Sicherheit im ICAAP mit möglichst niedrigem Verwaltungsaufwand sicher gewährleisten.

CRR-konforme Rückbürgschaften als erster Schritt

Auf Anregung des VDB zur Stärkung der Effizienz dieser Ausfallbürgschaften hat das BMWi7) mit den ersten Nachträgen zu den Rückbürgschaftserklärungen Bund und Land 2013 bis 2017 das Verständnis der Formulierungen zum "Eintritt des Sicherungsfalles" derart konkretisiert, dass damit eine im Einklang mit den Anforderungen des Art. 215 Abs. 2 lit. a) CRR konforme, zeitnahe, vorläufige Zahlung verbunden ist. Diese Klarstellung hat in die neuen Rückbürgschaftserklärungen 2018 bis 2022 Eingang gefunden und entfaltet auch Rückwirkung für alle noch bestehenden Rückbürgschaften aus zeitlich früheren Rückbürgschaftserklärungen. In den ABB 2017 findet sich eine vergleichbare Regelung.

Nach vorausgegangenen Abstimmungen hat die BaFin8) gegenüber dem VDB erklärt, dass die Risikopositionen gegenüber deutschen Bürgschaftsbanken nach Art. 119 Abs. 5 CRR wie Risikopositionen gegenüber Instituten behandelt werden können, da diese hinsichtlich der Robustheit vergleichbaren Aufsichtsvorschriften unterliegen wie Institute. Damit sind die deutschen Bürgschaftsbanken gemäß Art. 201 Abs. 1 lit. f) CRR als Garantiegeber anerkannt. Dadurch können die Kreditgeber die Risikopositionen gegenüber deutschen Bürgschaftsbanken mit einem Risikogewicht von 20 Prozent belegen. Weiter beurteilt die BaFin die satzungsgemäß erteilten Bürgschaften als Bürgschaftsprogramme i. S. d. Art. 215 Abs. 2 CRR und die Regelung Nr. 19 der ABB zur zeitnahen vorläufigen Zahlung im Hinblick auf die Anforderungen des Art. 215 Abs. 2 lit. a) CRR als angemessen.

ABB 2017 für schlankere Kreditprozesse bei den Hausbanken

Die Bürgschaftsbanken haben im Juli 2017 mit den einheitlichen Bürgschaftsbestimmungen (ABB 2017) zudem auf den Wunsch nach schlanken Prozessen bei den Kreditgebern reagiert. Diese können von bundeslandübergreifend tätigen Unternehmen und deren Hausbanken nun in standardisierten Prozessen verarbeitet werden. Gleichwohl können sie ebenso in verbandseinheitliche und standardisierte Kreditprozesse der Mitgliedsinstitute der Sparkassen- und Genossenschaftsbankenorganisationen eingebunden werden. Denn die ABB 2017 sind auch mehr auf die Prozessanforderungen der Kreditwirtschaft abgestimmt als die bisherigen regionalen Bedingungen.

Zusätzlich gibt es seit den einheitlichen ABB 2017 die Möglichkeit der Formfreiheit nach § 350 HGB zur effektiveren Bürgschaftsabwicklung unter Kaufleuten. Künftig können Bürgschaftserklärungen auch elektronisch (E-Bürgschaft) gegenüber Hausbanken erklärt und dort automatisiert weiterverarbeitet werden.

Mit dem erstmals durch den VDB in Abstimmung mit der DK bereitgestellten9) Rechtsgutachten erübrigt sich die Erstellung von institutsindividuellen Rechtsgutachten gemäß Art. 194 Abs. 1 CRR zu den von den deutschen Bürgschaftsbanken verwendeten Bürgschaftsverträgen. Das Rechtsgutachten kann genutzt und unmittelbar in die institutsindividuelle Dokumentation zur Nutzung der Kreditrisikominderungstechnik eingebunden werden.

Grundsätzlich ebenso kann mit der gutachterlichen Stellungnahme zur Einhaltung der weiteren Voraussetzungen für die Kreditrisikominderung gemäß CRR bei den Bürgschaften der deutschen Bürgschaftsbanken und Rückbürgschaften von Bund und Land verfahren werden. Die gutachtliche Stellungnahme beurteilt alle weiteren CRR-Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Bürgschaften und Rückbürgschaften im Rahmen der Kreditrisikominderungstechnik, insbesondere auch die Anforderungen aus Art. 213 bis 215 CRR für die Rückbürgschaften. Für eine Einbindung in die institutsindividuelle Dokumentation ist allerdings nach vorangegangener Analyse der gutachterlichen Stellungnahme ergänzend eine dokumentierte bestätigende Übernahme der dort niedergelegten Wertungen notwendig. Ergänzend sollten die Dokumentation und Überwachungsprozesse der Hausbanken die folgenden Punkte berücksichtigen:

- die interne Überwachung und Sicherstellung der Einhaltung der in Ziffer 1 und 11 ff. der ABB definierten Voraussetzungen für die Rechtswirksamkeit und Durchsetzbarkeit der Bürgschaften. Dies können in der Bürgschaftsurkunde oder in Nebenabreden beziehungsweise -dokumenten formulierte Wirksamkeitsvoraussetzungen der Bürgschaft sein; beispielsweise der Abschluss einer Risikolebensversicherung in Kredithöhe oder der Nachweis eines definierten Eigenmitteleinsatzes;

- die Überwachung, dass keine wesentlichen Änderungen in den ABB oder am Wortlaut der Bürgschaftsurkunde vorgenommen werden und der für die Wirksamkeit erheblichen Umständen außerhalb der Bürgschaftsurkunde wie zum Beispiel die rechtswirksame Erklärung der Bürgschaft;

- die sachgerechte Abgrenzung der verbürgten von den unverbürgten Haupt- und Nebenforderungen bei der Inanspruchnahme der Kreditrisikominderung.

Auf der Homepage des VDB10) sind im Bereich "Service" alle Rückbürgschaftserklärungen 2012 bis 2017 und 2018 bis 2022 aufruf- und herunterladbar. Der VDB wird die Rückbürgschaftserklärungen im Verzeichnis laufend aktualisieren. Ebenso ist vorgesehen, die "CRR-Gutachten" bei Notwendigkeit zu aktualisieren. Damit steht zentral ein Archiv mit wesentlichen Dokumenten für die Kreditrisikominderungstechnik zur Verfügung, die selbst nicht mehr aufwendig erstellt werden müssen und stärkt damit die Attraktivität der Einbindung von Bürgschaften in die Mittelstandsfinanzierung der Hausbanken 11) durch bedeutende Senkung der prozessualen Anforderungen nebst Dokumentation. Auch eine digitale und automatisierte Einbindung "CRR-Gutachten" in die Kreditprozesse ist unkompliziert möglich.

Umfang der Eigenmittelentlastung

Mit den bereits in der Bürgschaftszusage mitgelieferten Angaben zu den staatlichen Rückbürgschaftsanteilen von Bund und Ländern ist auch eine (automatische) Kreditrisikominderung und damit eine Minimierung der Eigenmittelunterlegung möglich; diese wird auch jährlich mit der Saldenbestätigung mitgeteilt und kann für den Bestand auch bei Bedarf insgesamt bei der jeweiligen Bürgschaftsbank erfragt werden.

Zwei Umsetzungswege stehen den Instituten offen: die individuelle Hinterlegung des Risikogewichts für das Obligo der Bürgschaft bei jedem Kredit oder eine pauschalierende Vorgehensweise durch eine pauschalierende Vorbelegung des Risikogewichts des Bürgschaftsbankobligos. Bei der individuellen Berechnung ermittelt sich der Risikopositionswert12) im Standardansatz gemäß Art. 111 ff. CRR wie folgt:

Risikopositionswert = Eigenobligo Hausbank + Bürgschaftsbankobligo13) x (1 - Rückbürgenquote14) ) X 0,2015).

Im Rahmen der Ermittlung des Eigenobligos der Hausbank dürfte ergänzend regelmäßig das auf 75 Prozent reduzierte Risikogewicht im Mengengeschäft gemäß Art. 123 CRR zum Ansatz kommen. Beispielhaft reduziert sich der anzusetzende Risikopositionswert eines mit 80 Prozent verbürgten Kredits der Hausbank im Mengengeschäft über 1 000 000 Euro von 750 000 Euro ohne auf 100 400 Euro mit vollumfänglicher Anwendung der Kreditrisikominderungstechnik. Der Unterschied ist erheblich, selbst dann, wenn bisher vereinfachend der verbürgte Teil des Kredits gänzlich mit dem Risikogewicht von Instituten ermittelt wurde und sich dann der Risikopositionswert mit 310 000 Euro ermittelte.

Pauschalierende Vorgehensweise durch CRR gedeckt

Im Rahmen einer pauschalierenden Vorgehensweise könnte die Sicherheit "Bürgschaft einer deutschen Bürgschaftsbank" in den Kreditsystemen zur Ermittlung des Risikogewichts vorbelegt oder mit einem Standardsatz erfasst werden, der in den Arbeitsanweisungen dokumentiert wird. Ist der Kreditgeber nur in einem Bundesland aktiv, kann er den dort gültigen Faktor unter Berücksichtigung des Rückbürgenanteils heranziehen.

Bei national tätigen Kreditgebern, die mit mehreren Bürgschaftsbanken in verschiedenen Bundesländern zusammenarbeiten, kann vereinfachend die niedrigste Rückbürgenquote in der genannten Formel angewandt werden. Es ist dann abzuwägen, ob eine Erfassung etwaiger höherer Rückbürgenquoten in einzelnen Bundesländern oder aus Sonderförderprogrammen16) den erhöhten Verwaltungsaufwand zur Pflege der Daten rechtfertigt. Diese pauschalierende Vorgehensweise wäre durch Art. 3 CRR gedeckt, der strengere als in der Verordnung festgelegte Maßnahmen zur Anwendung durch Institute zulässt.

Die Kreditvergabe im kleinvolumigen Bereich an kleine und mittlere Unternehmen sowie Gründer für die Hausbanken ist dann besonders attraktiv, wenn die erforderlichen Prozesse über die Bürgschaftsbanken verschlankt werden und zugleich die Eigenmittelanforderungen dieser Kredite durch die Anwendung der Kreditrisikominderungstechniken minimiert werden können. Dies kann einen effektiven Ausgleich zu ungewollten Hemmnissen bei der Kreditversorgung des Mittelstands durch die Bankenregulierung in einem wettbewerbsintensiven Umfeld auf anhaltend niedrigem Zinsniveau sicherstellen.

Mit den vorgelegten "CRR-Gutachten" und der "CRR-Konformität" der Bürgschaften und Rückbürgschaften wurden von den Bürgschaftsbanken und dem VDB unter Einbindung des BMWi und der BaFin wichtige Voraussetzungen für eine breite, einfache und effiziente Nutzung des Förderinstruments Bürgschaft geschaffen. Die Anwendung der Kreditrisikominderungstechnik wird mit den beiden "CRR-Gutachten" stark vereinfacht. Mit vollumfänglicher Anwendung der Kreditrisikominderungstechnik lassen sich die Risikopositionswerte der verbürgten Kredite sehr stark reduzieren. Die Bürgschaftsbanken konnten damit alle Anforderungen der Regulierung an die Bürgschaften aufgreifen sowie die Digitalisierung und Modernisierung dieses wichtigen Sicherungsinstruments für Unternehmenskredite erreichen.

Das jeweils bei Änderungen aktualisierte Gutachten wird die Zusammenarbeit der kreditgebenden Institute mit den fördernden Bürgschaftsbanken erleichtern. Die zentrale Bereitstellung aller Dokumente auf der Homepage des VDB17) unterstützt die leichte Einbindung in bankinterne (Digitalisierungs-)Prozesse.

Fußnoten

1) Vgl. ZfGK 2017, 484 ff. Selbherr/Broda sowie ZfGK 2017, 497 ff. Rößler.

2) Ebner Stolz Mönning Bachem Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Stuttgart

3) Begutachtet mit Stand 13. Dezember 2018 sind die Bürgschaftsbank-Bürgschaften nach ABB 2017.

4) Stand 13. Dezember 2018 unter Einbeziehung der Bürgschaftsbank-Bürgschaften nach ABB 2017 und der Rückbürgschaften Bund und Land von 2013 - 2017 sowie 2018 - 2022.

5) Hierunter werden das Rechtsgutachten und die gutachterliche Stellungnahme von Ebner Stolz zur den Bürgschaften und Rückbürgschaften zusammengefasst.

6) Vgl. ZfgK 10/2017, Selbherr.

7) Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) vom 28.01.2015.

8) Schreiben der BaFin vom 15.08.2016 (BA 46-AZB 2330-10190074-2015/0004) Fragen zur Anwendung der CRR auf deutsche Bürgschaftsbanken - Art. 119 (5), 201 (1) f), 215 (2).

9) Von Kreditinstituten über alle Bürgschaftsbanken erhältlich.

10) www.vdb-info.de

11) Der Begriff Hausbank meint aus Förderinstitutssicht das Unternehmen finanzierende Kreditinstitut (Bank, Sparkasse).

12) Spezifische Kreditrisikoanpassungen, zusätzliche Wertberichtigungen sowie weitere Verringerungen etc. gemäß Art. 111 Abs. 1 Sat 1 CRR bleiben hier vereinfachend ausgeblendet.

13) Vgl. Art. 193 Abs. 5 und Art. 235 CRR, die eine separate Bewertung der gesicherten Position vorgeben.

14) In der Regel 65 Prozent in den alten Bundesländern, 70 Prozent in den neuen Bundesländern.

15) Art. 121 Abs. 1 CRR, Tabelle 5, Bonitätsstufe des Zentralstaats, in dem das Institut seinen Sitz hat.

16) Zum Beispiel in der Landwirtschaft, Hochwasserprogramme und anderes.

17) Weitere Informationen zu den Bürgschaftsbanken und dem VDB unter: www.vdbinfo.de.

Dr. Gernot Rößler RA, Chefsyndikus, Verband Deutscher Bürgschaftsbanken (VDB), Berlin, Mitglied der Arbeitsgruppe Bankaufsicht des europäischen Verbandes der Garantieinstitutionen (AECM)
Matthias Kopka WP/StB, Partner, Ebner Stolz, Leiter Bereich Financial Services, Stuttgart

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