Rechtsfragen

Gesetzliche Förderpflichten von Verbundbanken?

Wenn sich Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht zusammenfinden, kann das ein gutes oder schlechtes Signal sein, je nachdem auf welcher Seite man steht. Bei einem Seminar der Deutschen Anwalt Akademie im Sommer 2018 in Düsseldorf war die Sache klar. Die Devise lautete: "Effektiver Rechtsschutz gegen die Bank - Mandanten gegenüber Kreditinstituten erfolgreich vertreten" (Dozent: IGB-Direktor Hartmut Glenk). Zu den heißen Eisen gehörten dabei die Organisation der Bankprüfung und die Bankenaufsicht: Welche unmittelbaren Auswirkungen ergeben sich aus gezielten anwaltlichen Beanstandungen gegenüber Vorständen, Aufsichts- und Verwaltungsräten und der BaFin?

Besonders in Bezug auf den Unterschied von Genossenschaftsbanken und Sparkassen zu Geschäftsbanken wurde mit Missverständnissen gründlich aufgeräumt. Hier wurde klar und überzeugend auf die tragenden gesetzlichen Verpflichtungen hingewiesen, die sich aus § 1 GenG sowie den Sparkassengesetzen der Länder (zum Beispiel § 1, § 2 Abs. 2 S. 3, 4 SpkG NRW) ergeben. Das gilt zum Beispiel für die Frage, inwieweit die Geschäftsbeziehung von Kunden zu ihrer Genossenschaftsbank oder Sparkasse mit derjenigen von Geschäftsbanken vergleichbar ist. Was bedeutet die für Genossenschaften festgeschriebene Fürsorgepflicht zum Beispiel in Bezug auf Konditionen, Vertragserfüllung gegenüber den Kunden beim Abschluss von Kreditverträgen oder Kapitalanlagen? Wie ist in der Praxis des Bankgeschäftes die gesetzlich festgelegte Pflicht der Sparkassen zu interpretieren, wirtschaftlich schwächere Teile der Bevölkerung mit Finanzdienstleistungen zu versorgen und ihre Träger mit den notwendigen Geldmitteln zu versorgen?

Anders als bei den Geschäftsbanken, die keinen entsprechenden Vorgaben unterliegen, können diese gesetzlichen Grundlagen bei den Verbundinstituten zu einer Finanzierungspflicht führen. Eine Darlehensvergabe - auch "Krisenfinanzierung" -, soweit sie nur irgendwie vertretbar erscheint, ist einer der fundamentalen Unterschiede zu den Risikovermeidungsstrategien, die seit Jahren im gesamten Bankgewerbe Usus geworden sind. Interessante Diskussionen ergaben sich aus Problemen in Bezug auf eine etwaige Kontrahierungspflicht - abgeleitet aus SpkG und GenG - und Rücksichtnahmepflichten bei der Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Kunden: Ist die Kündigung der Geschäftsbeziehung beim Vermögensverfall die richtige und eine zulässige Maßnahme, was wären Alternativen?

Glenk erläuterte diese Grundsätze, die sich außerdem aus der Satzung der Bank beziehungsweise Sparkasse ableiten lassen, an Beispielen der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Diesbezügliche Pflichten der Vorstandsmitglieder können sich außerdem aus den Dienstverträgen der Bank- beziehungsweise Sparkassendirektoren ergeben. Dem Aufsichts- beziehungsweise Verwaltungsrat der Kreditinstitute kommt die vordringliche Aufgabe zu, strikt darauf zu achten, dass Vorstände und nachgeordnete Stellen den Sorgfaltspflichten gegenüber ihrer spezifischen Klientel genügen (vergleiche § 15 Abs. 1, Abs. 2 c SpkG NRW; § 41 GenG). Bei den unüberschaubaren Verordnungskonvoluten in Bezug auf die von der BaFin verlangte Sachkunde der Vorstände (§ 25 c KWG) sowie der Aufsichts- und Verwaltungsräte (§ 25 d KWG) besteht die Gefahr, dass den Organen die genannten Anforderungen nicht mehr präsent sind. Ein Fazit aus der hochwertigen Erörterung fachjuristischer Themen: Die gegenüber der EU zu schützenden Spezifika der deutschen Genossenschaftsbanken und Sparkassen können letztlich nur gewahrt bleiben, wenn eine Rückbesinnung auf die Grundintentionen des Gesetzgebers nicht zuletzt über Veranstaltungen dieser Art in den Gremien wieder neu thematisiert und verankert und letztlich in der Alltagspraxis gelebt werden.

Dr. David Kluth, Rechtsanwalt und Partner, Schindhelm Rechtsanwälte, Düsseldorf

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