Die Forderungsabtretung nach dem neuen französischen Schuldrecht

Reformiertes Abtretungsrecht in Frankreich

Raphaela Di Prato

Raphaela Di Prato - Rechtsanwältin Di Prato stellt in diesem Beitrag die aktuellen Änderungen und Auswirkungen des erst vor wenigen Wochen in Kraft getretenen neuen französischen Abtretungsrechts vor. Für ausländische Marktteilnehmer und damit die internationale Wirtschaft ist die neu gefasste Forderungsabtretung attraktiv, denn sie bietet mehr Vorteile als der "Gläubigereintritt".

Seit 2005 streben die französischen Rechtsgelehrten eine Reformierung des seit 1804 gültigen Schuldrechts an, welches überwiegend durch die Rechtsprechung gestaltet wurde.

Im Wesentlichen von Professoren wurden zu diesem Zwecke zwei Vorentwürfe erarbeitet: Der "Vorentwurf Catala" vom September 2005 und der in drei Aufsätze gegliederte sogenannte "Vorentwurf Terré" von 2009 bis 2013. Das französische Justizministerium nahm diese Arbeiten zum Anlass, eine Neufassung des Schuldrechts voranzutreiben. Hierzu hat es eine Vielzahl von Juristen und Rechtsgelehrten zu Rate gezogen und weitere Entwürfe (namentlich im Jahr 2012 und 2013) vorbereitet. Das von der französischen Fachpresse stark unter Beobachtung stehende Gesetzesverfahren führte im Ergebnis zu der Verordnung Nr. 2016-131 vom 10. Februar 2016, die am 1. Oktober 2016 in Kraft getreten ist.1)

Die Verordnung soll der Vereinfachung und Modernisierung der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen dienen sowie zu einem höheren Maß an Rechtssicherheit führen. Die Neufassung versucht in diesem Sinn, das Gleichgewicht von Verträgen und deren Effektivität zu stärken. Sie betrifft daher den gesamten Bereich des Schuldrechts, einschließlich die Forderungsabtretung in ihren Artikeln 1321 bis 1326 (Ziff. 2).2) Die Änderungen werden sich wesentlich auf die Factoring-Praxis in Frankreich auswirken (Ziff. 3)

Änderungen durch die Verordnung

Bislang war die Forderungsabtretung im französischen Recht in den Artikeln 1689 ff. des Code civil (c. civ.) geregelt. Das Verfahren war so aufgebaut, dass die Forderungsabtretung zugunsten des Zessionärs gegenüber dem Schuldner nur nach deren Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher wirksam war. Alternativ dazu konnte der Schuldner gemäß Artikel 1690 c. civ. der Forderungsabtretung durch notarielle Urkunde zustimmen. Die Abtretungsvereinbarung zwischen Zessionar und Zedent bedurfte demgegenüber nicht der Schriftform.3) Da sowohl eine Zustellung durch Gerichtsvollzieher als auch die Ausfertigung notarieller Urkunden kostenaufwendig sind, erwiesen sich auf solche Forderungsabtretungen gestützte Geschäftsbeziehungen für Massengeschäfte - wie im Falle des Factorings - als ungeeignet, da unrentabel.

Für Forderungen aus dem unternehmerischen Geschäftsverkehr ist die "Cession Dailly" durch das Gesetz vom 2. Januar 1981 entstanden, die jedoch erst nach der Reform von 1984 praktikabel wurde. Ziel dieses Gesetzes war es, die Aufnahme von Firmenkrediten zu erleichtern. Gemäß Artikeln L. 313-23 ff. Code monétaire et financier wird dementsprechend Gläubigern die Möglichkeit gegeben, ihre geschäftlichen Forderungen in einem vereinfachten Verfahren an Kreditinstitute abzutreten. Die Forderungsabtretung erfolgt laut dieser Regelung durch einen Abtretungsbeleg ("bordereau"), welcher die im Artikel L. 313-23 Abs. 3 c. mon. fin. bestimmten Vermerke enthalten muss. Deutschen Factoring-Instituten ist dieser Weg verwehrt, soweit es sich nicht um Kreditinstitute handelt.

Von dieser Form der Forderungsabtretung wurde dennoch nur geringfügig Gebrauch gemacht, denn der Formalismus des Abtretungsbelegs wurde von der Rechtsprechung strikt ausgelegt.4) Infolgedessen wird die "Cession Dailly" auch heute noch in der Praxis hauptsächlich von neuen sowie ausländischen Marktakteuren genutzt. Da sie nicht Bestandteil des Schuldrechts, sondern des Finanzrechts ist, bleibt die "Cession Dailly" von der Verordnung vom 10. Februar 2016 unberührt.

Der Gläubigereintritt

Der Grund, weshalb die Möglichkeit der "Cession Dailly" nicht umfänglich genutzt wurde, liegt unter anderem darin, dass im Jahre 1984 alle Factoring-Gesellschaften bereits eine andere Rechtsuntergrundlage für ihre Forderungsübertragungsgeschäfte gefunden hatten: den Gläubigereintritt ("subrogation conventionnelle"). Die "Cession Dailly" sowie die reguläre Forderungsabtretung boten demgegenüber keinen entscheidenden Vorteil. Anstelle der beiden zuletzt genannten Mechanismen hat sich der vertragliche Gläubigereintritt in der Praxis des Factorings daher hervorgetan.

Gemäß Artikel 1250 c. civ. tritt ein Dritter als stellvertretender Gläubiger (im Folgenden: "Solvens" genannt) ein, sobald er laut den vertraglichen Bestimmungen mit dem ursprünglichen Gläubiger (im Folgenden: "Accipiens" genannt) diesem seine Forderung anstelle des Schuldners bezahlt. Die Forderungsübertragung erfolgt in diesem Fall unverzüglich, das heißt im Zeitpunkt der Zahlung, und ist sofort gegenüber dem Schuldner wirksam. Da sich dieser Mechanismus viel einfacher und günstiger als die vorbezeichneten gestaltet, haben die meisten Unternehmen im Factoring-Bereich diesen bevorzugt. Im Grundsatz kann der Schuldner gegenüber dem Solvens alle unmittelbar an die Forderung gebundenen (forderungsinnewohnenden) Einwendungen erheben. Ebenso kann er, bis der Gläubigereintritt ihm gegenüber wirksam zu erkennen ist, alle Einwendungen erheben, die aus dem Schuldnerverhältnis mit dem Accipiens herrühren.

Das Problem des Gläubigereintritts in der Praxis des Factorings liegt jedoch darin, dass jeder Eintritt erst mit der Zahlung auf eine bestimmte Forderung erfolgt, und dies nur in dem Umfang, in dem die Zahlung geleistet wurde. Diese in der Praxis anerkannte Lösung passt letztlich nicht perfekt zum Factoring, dessen Ziel es ist, dass der Creditor seine Forderungen gegenüber einer Mehrheit von Schuldnern durch vertragliche Vereinbarung im Voraus an den Factor überträgt.

Wendepunkt der Verordnung

Die Verordnung vom 10. Februar 2016 übernimmt - hinsichtlich der Forderungsabtretung - viel von dem bereits existierenden Mechanismus der "Cession Dailly". Sie definiert zum einen den Begriff der Forderungsabtretung in Artikel 1321 Abs. 1 c. civ. und greift dabei die ständige Rechtsprechung auf.5) Nach der Verordnung kann die Forderungsabtretung sowohl eine als auch mehrere, gegenwärtige und künftige und sowohl bestimmte wie auch bestimmbare Forderungen betreffen. Außerdem bedarf die Forderungsabtretung keiner Zustimmung des Schuldners, sofern die Forderung nicht vertraglich als unübertragbar bestimmt wurde. Diese Gesetzesanpassung steht im Einklang mit der entwickelten Rechtsprechung, schreibt diese fest und hebt die veralteten Vorschriften aus dem Jahre 1804 auf.

Eine minimale Hürde wurde durch die Forderungsabtretungsregelungen eingeführt, indem die Abtretung laut Verordnung vom 10. Februar 2016 gemäß Artikel 1322 c. civ. eine schriftliche Urkunde (unter Androhung der Nichtigkeit) erfordert. Im Bereich des Factorings wirkt sich dies jedoch nur theoretisch aus, da die Massenforderungsabtretungen ohnehin systematisch durch einen Vertrag geregelt sind.

Zu betonen ist: Gemäß Artikel 1323 c. civ. gilt die Abtretung direkt am Tag der vertraglichen Übertragung (oder für künftige Forderungen am Tag ihrer Entstehung) zwischen den Parteien und ist gegenüber Dritten wirksam. Dies stellt einen wesentlichen Fortschritt dar, weil die Drittwirksamkeit ebenso ohne umständliche Zustellung der Benachrichtigung gewahrt wird.

Gegenüber dem Schuldner wird die Forderungsabtretung gemäß Artikel 1324 c. civ. in Abwesenheit seiner Zustimmung nur nach Bekanntmachung wirksam. Diese Regelung soll verhindern, dass der Schuldner verpflichtet ist, die Forderung zweimal zu zahlen, also an den Zedenten und an den Zessionär.

Hinsichtlich der Einwendungserhebung folgt die Verordnung ebenfalls der bisherigen Rechtsprechung.6) Der Schuldner kann - ohne Rücksicht auf das Datum der Mitteilung über die Abtretung - alle mit der Forderung unmittelbar verbundenen Einwendungen, wie etwa die Nichtigkeit oder die Nichterfüllung, gegenüber dem Zessionär geltend machen. Die Geltendmachung von Einreden, die aus dem Schuldverhältnis mit dem Accipiens hervorgehen, zum Beispiel die Bewilligung einer längeren Zahlungsfrist oder ein Schuldenerlass, ist hingegen auf den Zeitpunkt bis zur Bekanntmachung beschränkt. Dies bedeutet, sie können dem Zessionär gegenüber nur dann wirksam geltend gemacht werden, wenn sie zwischen dem Zedenten und dem Schuldner (ungeachtet des Datums der Forderungsabtretung) vor Bekanntmachung der Forderungsabtretung entstanden sind. Die Bekanntmachung an den Schuldner, die auf den ersten Blick für die Gültigkeit der Forderungsabtretung unbedeutend erschien, erhält auf diesem Weg ihre volle Bedeutung zurück.

Modifizierter Gläubigereintritt

Der Gläubigereintritt ist ab 1. Oktober 2016 in den Artikeln 1346 bis 1346-1 c. civ. geregelt.7) Wie vorher, tritt der Solvens im Zeitpunkt der Forderungszahlung in die Gläubigerstellung ein, beschränkt auf die Höhe des an den Accipiens bezahlten Betrags (Artikel 1346-1 und 1346-4 c. civ.).

Der gesetzliche Gläubigereintritt, dessen Anwendungsfälle früher enumerativ im Gesetz aufgelistet waren, erweitert sich auf alle Fälle, in denen der Solvens ein berechtigtes Interesse an der Zahlung hat. Der vertragliche Gläubigereintritt sollte ursprünglich beseitigt werden. Diese Absichten stießen jedoch auf Kritik in der französischen Literatur, da sie die Finanzierungsmechanismen und insbesondere das Factoring bedrohten. Der vertragliche Gläubigereintritt bleibt daher in Artikel 1346-1 c. civ. bestehen.

Der Eintritt erfolgt auf Veranlassung des Accipiens, der den Solvens nach Zahlung ausdrücklich in seine Rechte eintreten lässt. Der Eintritt wird mit der Zahlung wirksam. Die Gelegenheit des Gläubigereintritts kann daher mehreren Personen gegeben werden, allein der erstzahlende Gläubiger jedoch tritt als Solvens in die Forderung ein. Hinsichtlich der Wirksamkeit gegenüber Dritten und dem Schuldner hat der Gläubigereintritt nahezu dieselben Wirkungen wie die Forderungsabtretung. Diese regelt Artikel 1346-5 c. civ. Gegenüber Dritten ist der Eintritt bereits mit der Zahlung wirksam. Gegenüber dem Schuldner kann der Solvens sich auf den Gläubigereintritt berufen, sobald er dem Schuldner bekannt ist. Ihm gegenüber wird der Eintritt nur nach Zustellung/Bekanntmachung wirksam. Die Geltendmachung von Einreden folgt laut Artikel 1346-5 Abs. 3 c. civ. denselben Regeln wie im Rahmen der Forderungsabtretung.

Die Reform des Schuldrechts wird Auswirkungen auf die Praxis des Factorings in Frankreich haben. Denn die neu gefasste Forderungsabtretung bietet mehr Vorteile als der "Gläubigereintritt".

Vorteile der neuen Forderungsabtretung

Das vorbezeichnete Rechtssystem der neu gefassten Forderungsabtretung führt zunächst dazu, dass der Zessionär die Gesamtheit der Rechte des Zedenten (das heißt die Forderung und ihr Zubehör, "Accessoires de la créance") ungeachtet des bezahlten Kaufpreises erhält. Dies ist nicht der Fall beim Gläubigereintritt.8) Ferner bedarf die Forderungsabtretung keiner Zustimmung des Schuldners - vorbehaltlich einer ausdrücklich entgegenstehenden Vereinbarung über die Unübertragbarkeit der Forderung.

Wie für die "Cession Dailly" regeln die neuen Vorschriften zur Forderungsabtretung, dass diese grundsätzlich am Tag des Vertrags zwischen Zedent und Zessionär gemäß Artikel 1323 Abs. 1 c. civ wirksam ist. Dies führt dazu, dass im Falle eines Konflikts zwischen mehreren neuen Gläubigern des Schuldners der laut Datum der Forderungsabtretung erste Zessionar allein die Forderung erwirbt (und nicht der Erstleistende). Diese Regelung stellt eine erhebliche Sicherheitsgarantie für die Factoring-Gesellschaften auf, die das bisher genutzte Gläubigereintrittssystem nicht bot. Damit diese Vorschrift in der Praxis Wirkung zeigt, eröffnet Artikel 1325 c. civ. dem abtretenden Gläu biger eine Einspruchsmöglichkeit gegenüber demjenigen, der an seiner Stelle auf die Forderung geleistet hat.

Die Neufassung der Forderungsabtretung greift die Garantie des Forderungsbestands in Artikel 1326 c. civ. wieder auf. Es besteht ebenfalls die Möglichkeit im Abtretungsvertrag die Zahlungsfähigkeit des Schuldners bis zur Höhe der abtretenden Forderung zu gewährleisten. In der Praxis des Factorings kann eine solche Regelung ein entscheidender Vorteil sein.

Im Ergebnis versucht die Reform des Schuldrechts die Forderungsabtretung attraktiver zu machen. Sie greift die Vorteile der "Cession Dailly" zusammen mit dem bisherigen Abtretungssystem auf und gibt gleichzeitig den Formalismus dieser Rechtsmechanismen auf.

Interessenverlust?

Der Mechanismus des Gläubigereintritts wurde - wie schon verdeutlicht - lediglich geringen Änderungen unterzogen. Da die Forderungsabtretung ihrerseits jedoch zahlreiche Änderungen erfahren hat, wird die Reform mittelbar auch Wirkungen auf den Gläubigereintritt haben. Insoweit gilt es festzustellen: Die neu gefasste Forderungsabtretung ist gegenüber dem vertraglichen Gläubigereintritt und der "Cession Dailly" in Bezug auf ihre Wirksamkeit dem Schuldner gegenüber konkurrenzfähig. Da der vertragliche Gläubigereintritt in der Factoring-Praxis nur eine Ersatzlösung wegen des schweren Formalismus der Forderungsabtretung war, verliert er seinen Zweck.

Die Regelung zum Gläubigereintritt bietet keine gesetzliche Sicherung bezüglich des Forderungsbestands und der Gläubigerhierarchie, sodass es nach Meinung einiger Vertreter in der französischen Literatur in absehbarer Zeit zu einer Aufgabe des Gläubigereintritts zugunsten der neu gefassten Forderungsabtretung und demnach zur Abschaffung des Gläubigereintritts "ex parte creditoris" ("aus Antrieb des Accipiens") führen könnte.9)

Obwohl die "Cession Dailly" einem strengeren Formalismus unterworfen wird, als die neue schuldrechtliche Forderungsabtretung, bietet sie für die Praxis von Kreditinstituten den Vorteil, dass sie unverzüglich durch die Erstellung des Abtretungsbelegs gegenüber allen Dritten inklusive dem Schuldner wirksam ist. Anders gesagt, ihre Wirksamkeit fordert mithin keine Zustellung gegenüber dem Schuldner. Die Zustellung ist gemäß Artikel L. 313-28 c. mon. fin. nur notwendig, wenn der Zessionär dem Schuldner verbieten will, an den Zedent zu zahlen. Die Folge: Nach Erstellung des Abtretungsbelegs können nur die unmittelbar mit der Forderung verbundenen Einwendungen, nicht aber sonstige aus dem Schuldverhältnis zwischen dem Schuldner und dem Zedenten hervorgehende Einwendungen, dem Zessionar gegenüber geltend gemacht werden.

Dieser Mechanismus wirkt sich äußerst nachteilig auf den Schuldner aus und wird aller Voraussicht nach bei geschäftlichen Forderungen Platz greifen, das heißt bezüglich Forderungen, die zwischen Kaufleuten im Rahmen von Geschäftshandlungen entstanden sind. Der Gesetzgeber folgt damit der grundsätzlichen Tendenz, Unternehmern weniger Schutz im Rechtsverkehr einzuräumen als Verbrauchern.

Die "Cession Dailly" wird demnach für geschäftliche Forderungen immer vorteilhafter sein, weshalb deren Verwendung durch Kreditinstitute zu erwarten ist, denn diese sind mit strengerem Formalismus vertraut. Die neu gefasste Forderungsabtretung des französischen Rechts wird für ausländische Marktteilnehmer und damit die internationale Wirtschaft attraktiver sein. Was in der Zukunft mit dem vertraglichen Gläubigereintritt und der "Cession Dailly" geschieht, wird die geschäftliche Praxis nach Inkrafttreten der Verordnung ans Licht bringen.

1) Recueil Dalloz 2016, p 608, Mustapha Mekki, "L'ordonnance n° 2016-131 du 10 Février 2016 portant réforme du droit des contrats, du régime général de la preuve des obligations, Le volet régime des obligations et de la preuve: parfaire un peu et refaire beaucoup".

2) Dalloz.fr, commentaire nouveaux articles 1321 à 1326 code civil.

3) Com., 15 Novembre 1994, n° 92-19.931.

4) Siehe com, 8 Novembre 1994, n° 93-10.332, in dem die Cour de cassation entschied, ein Abtretungsbeleg ist nichtig, wenn er den Vermerk "acte de cession de créances professionnelles" nicht enthält.

5) Civ. 1ère, 20 Mars 2001, n° 99-14-982.

6) Com, 12 Janvier 2010, n° 08-22.000.

7) Dalloz.fr, commentaire nouveaux articles 1346 à 1346-5 code civil.

8) Vgl. civ 1ère, 10 Janvier 2006, n° 03-17.839.

9) AJ Contrats d'affaires, n° 3/2016, p. 135, Antoine Gouëzel, "Les opérations translatives".

DIE AUTORIN: Rechtsanwältin Raphaela Di Prato, Mainz, ist Associate bei Bette - Westenberger - Brink und befasst sich unter anderem mit Fragen des französischen und italienischen Rechts.E-Mail: dp[at]bwb-law[dot]de
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