Normale Hundekratzer trägt der Vermieter

Wenn der Eigentümer einer Immobilie die Hundehaltung ausdrücklich erlaubt hat, dann hat er nach dem Auszug des Mieters keinen Anspruch auf die Beseitigung von "normalen" Kratzspuren im Parkettboden. Denn so etwas kann zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung gehören. Im vorliegenden Fall bewohnte ein Paar knapp ein Jahr lang eine Loft-Wohnung. Dritter "Mieter" im Bunde war ein Labrador, dessen Haltung schriftlich genehmigt worden war. Beim Auszug waren dann auf dem Parkett Kratzspuren zu …

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