Schwamm darf nicht verschwiegen werden

Foto: Hermann Traub/Pixabay

Nicht nur ein akuter, sondern auch ein beseitigter Befall einer Immobilie mit echtem Hausschwamm stellt einen Sachmangel dar. Wer ihn beim Verkauf des Objekts nicht erwähnt, muss mit Regressforderungen rechnen, wie das Oberlandesgerichts Rostock (Aktenzeichen 3 U 33/21) in einem aktuellen Urteil entschieden hat.

In dem entschiedenen Fall war ein Hausbesitzer in den Verkaufs- und Vertragsverhandlungen mit keinem Wort darauf eingegangen, dass einige Jahre zuvor ein Hausschwamm …

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