Stillstand bei der Sanierung hat Folgen

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Grundsätzlich ist der Staat bereit, beim Erwerb einer Immobilie und anschließend geplanter Vermietung einen guten Teil der entstehenden Ausgaben als Werbungskosten anzuerkennen. Allerdings muss diese Absicht, Einkünfte zu erzielen, auch irgendwann erkennbar sein. Kommt es jahrelang nicht zu entscheidenden Fortschritten, dann kann der Fiskus laut eines Urteils des Bundesfinanzhofs (Aktenzeichen IX R 46/13) die Anerkennung verweigern. In dem Fall hatte ein Investor ein sanierungsbedürftiges Mehrfamilienhaus mit elf Wohnungen erworben. Allmählich zogen die Mieter aus, damit eine Renovierung möglich wurde. Doch nach dem völligen Leerstand verstrichen etliche Jahre, ohne dass mit der entkernten Immobilie etwas vorangegangen wäre.

Für die Jahre drei bis acht nach dem Leerstand wollte der Eigentümer Werbungskostenüberschüsse geltend machen, was das zuständige Finanzamt mit Hinweis auf die überlange Sanierungsdauer ablehnte. Der Bundesfinanzhof stimmte der Einschätzung des Fiskus zu. Werbungskosten könnten nur so lange in Anspruch genommen werden, so lange man erkennen könne, dass der Steuerpflichtige den ursprünglichen Entschluss zur Erzielung von Einkünften nicht aufgegeben habe. Genau dieser Verdacht müsse allerdings hier entstehen. Selbst unter Maßgabe eines großen Beurteilungs- und Entscheidungsspielraumes könne man hier keine Fortschritte sehen. Die nötigen Bemühungen um eine sachgemäße Sanierung und die anschließende Vermietung fehlten.

(LBS Infodienst)

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