Wertberichtigungen nach IFRS 9, aufsichtsrechtliche Eigenkapitalquoten und Bankenbonität

Gernot M. Becker, Gruppenleiter Grundsatzfragen, Finanzinstitutionen und ausländische Gebietskörperschaften, Landesbank Hessen-Thüringen, Frankfurt am Main sowie Lehrbeauftragter, Frankfurt School of Finance and Management, Frankfurt am Main

Quelle: Helaba

Gernot M. Becker, Gruppenleiter Grundsatzfragen, Finanzinstitutionen und ausländische Gebietskörperschaften, Landesbank Hessen-Thüringen, Frankfurt am Main sowie Lehrbeauftragter, Frankfurt School of Finance and Management, Frankfurt am Main - Mit der anstehenden Einführung der neuen Regelungen des IFRS 9 zur Bilanzierung von Wertminderungen müssen sich die Kreditinstitute auf teilweise deutlich höhere und volatilere Wertberichtigungen und damit verbundene Rückwirkungen auf die Eigenkapitalausstattung einstellen. Der Autor erwartet durch die Umsetzung eine zunehmende Komplexität der Kreditanalyse und eine erschwerte Bonitätsanalyse im Interbankengeschäft. Die Zielsetzung des International Accounting Standards Board, Wertminderungen früher und in höherem Umfang zu erfassen, sieht er zwar erreicht. Die Auswirkungen für die Kreditbeurteilung hält er jedoch keinesfalls für berechenbarer - auch mit Blick auf die Auswirkungen auf die aufsichtlichen Eigenkapitalquoten. Vom Baseler Ausschuss wünscht er sich im Rahmen der angestrebten Langfristlösung Vorgaben zur Schaffung einer besseren Transparenz. (Red.)

Die Bilanzierung von Krediten, Wertpapieren, Derivaten und anderen Finanzinstrumenten wird ab dem 1. Januar 2018 mit der Einführung von IFRS 9 grundlegend überholt. Je nach Geschäftsmodell und Aktivaqualität eines Kreditinstituts wird IFRS 9 zu teilweise deutlich höheren und volatileren Wertberichtigungen führen, was wiederum die Eigenkapitalausstattung beeinträchtigt. Um die Auswirkungen auf die regulatorischen Eigenkapitalquoten abzufedern, wurden zwischenzeitlich vonseiten der Aufsichtsbehörden und der EU-Kommission Übergangsregeln vorgeschlagen. Da bereits heute die Höhe der regulatorischen Eigenkapitalkennziffern vom Zusammenwirken der bilanziellen und aufsichtsrechtlichen Regeln abhängt, ist mit vielschichtigen Auswirkungen zu rechnen. Im Folgenden sollen die neuen Bestimmungen in ihrer Gesamtheit aus Gläubigersicht näher analysiert werden.

Neue Wertberichtigungsmethodik

IFRS 9 beinhaltet neben der Neuregelung der Bewertungskategorien von Finanzinstrumenten und der Bilanzierung von Absicherungsgeschäften insbesondere eine Neukonzeption der Wertberichtigungsmethodik für Kredite. Das bisherige Wertminderungsmodell nach IAS 39 erwies sich in der Finanzkrise als problematisch, da hiernach nur Verluste, die auf bereits eingetretene Ursachen, sogenannte Ausfalloder Verlustereignisse, zurückzuführen waren, erfasst werden dürfen (sogenanntes Incurred Loss Model).

Ausfall- oder Verlustereignisse sind konkrete vordefinierte Anhaltspunkte für die Bonitätsverschlechterung des Schuldners, wobei ein Verlust absehbar, aber noch nicht schlagend geworden sein muss. Das bisherige Incurred Loss Model führt zu strukturell zu niedrigen und zu späten Wertminderungen. Daher sollen nunmehr alle auch für die Zukunft erwarteten Wertminderungen, teilweise bezogen auf die gesamte Kreditrestlaufzeit, erfasst werden (sogenanntes Expected Loss Model). Die neuen Regeln betreffen alle Schuldinstrumente der Aktivseite, die zu fortgeführten Anschaffungskosten oder erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden. Um im Vergleich zur derzeitigen Bilanzierungsregel IAS 39 eine adäquatere Abbildung der Ausfallrisikoentwicklung über die Laufzeit zu erreichen, werden Forderungen in drei Stufen eingeteilt. Je nach Stufe ergibt sich eine andere bilanzielle Behandlung.

In Stufe 1 befinden sich Finanzinstrumente grundsätzlich ab dem Zugangszeitpunkt. Die Höhe der Wertminderungen bemisst sich als Barwert der voraussichtlichen Kreditausfälle, welche auf erwartete Ausfallereignisse der nächsten zwölf Monate zurückzuführen sind. In der Praxis kann dies zum Beispiel auf Basis des aktuellen Ratings beziehungsweise der aktuellen Ausfallwahrscheinlichkeit erfolgen. Anders als bisher wird also von Anfang an ein Wertberichtigungsbetrag berücksichtigt, ohne dass es des Eintritts eines Verlustereignisses bedarf.

Absolut höhere Risikovorsorge

Wenn eine signifikante Verschlechterung der Kreditqualität auf Basis der Ausfallwahrscheinlichkeit im Vergleich zum Zugangszeitpunkt festgestellt wird, muss das entsprechende Finanzinstrument von Stufe 1 in Stufe 2 überführt werden. Dies gilt nicht, wenn das absolute Ausfallrisiko nach wie vor gering ist, mithin weiterhin im Investment-Grade-Bereich anzusiedeln ist. Die Risikovorsorge in Stufe 2 ist in Höhe des voraussichtlichen Verlusts für alle erwarteten Ausfallereignisse über die gesamte Restlaufzeit des Vertrages anzusetzen.

Finanzinstrumente, bei denen ein Verlustereignis eingetreten ist, werden der Stufe 3 zugeordnet. Hier wird also nicht mehr mit der vollständigen Bedienung der vertraglichen Zahlungen gerechnet. In Stufe 3 wird der Zinsertrag anders als in Stufe 1 und 2 nur noch auf den Nettobuchwert, der sich als Differenz von Bruttobuchwert abzüglich Wertminderung ergibt, bezogen. Dies entspricht im Wesentlichen der derzeitigen Handhabung nach IAS 39.

Durch das neue Wertberichtigungsmodell wird aufgrund der Einführung der Stufe 1 und 2 meist eine zeitlich vorverlagerte und absolut höhere Risikovorsorge als derzeit nach IAS 39 entstehen. Das neue Konzept ist jedoch stichtagsbezogen ausgerichtet und damit nicht weniger prozyklisch als die bisherigen Regeln.

In allgemeinen Krisenzeiten oder bezogen auf einzelne Branchen in Schwierigkeiten kann sich die Kreditqualität im Zeitablauf über den gesamten Bestand erheblich verschlechtern und eine deutliche Erhöhung der Risikovorsorge bewirken. Demgegenüber kommt es bei einem konjunkturellen Aufschwung zu Entlastungen. Da sich Erwartungsänderungen der Bank stärker als bisher auf die Risikovorsorge auswirken, kommt es auch insoweit zu einer höheren Volatilität der Gewinn- und Verlustrechnung mit entsprechenden Auswirkungen auf die Eigenkapitalausstattung.

Dies wird teilweise kompensiert durch das aufwandswirksame Vorziehen von Aufwendungen für Kredite, die bisher zweifelhaft waren, wo aber noch kein Verlustereignis hinreichend konkretisiert ist und damit nach IAS 39 noch keine Wertberichtigung gebildet wurde. Wenn nunmehr die Verlustereignisse eintreten, entstehen in der Gewinn- und Verlustrechnung in dem Maße keine Verluste, wie Wertberichtigungen nach IFRS 9 in Stufe 1 oder 2 bereits gebildet wurden.1)

Auswirkungen auf die aufsichtsrechtlichen Eigenkapitalquoten

In Bezug auf die aufsichtsrechtlichen Eigenkapitalkennzahlen sehen die Aufsichtsregeln seit der EU-weiten Einführung von Basel II in 2007 unterschiedliche Behandlungen vor. Diese hängen davon ab, ob die jeweilige Bank für das jeweilige Engagement den Standardansatz oder den internen Ratingansatz anwendet.

Da die Kapitalunterlegungsregeln im Standardansatz nicht zwischen erwarteten und unerwarteten Verlusten unterscheiden, gibt es hier keine Verrechnung zwischen Wertberichtigungen und Eigenkapital. Folglich schlagen die zukünftig höheren Wertberichtigungen nach IFRS 9 für Kreditportfolios im Standardansatz unmittelbar und ungefiltert auf die Eigenkapitalquoten durch.2)

Für die Ermittlung der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel im internen Ratingansatz muss ein Wertberichtigungsvergleich vorgenommen werden. Sofern der aufsichtsrechtlich auf Basis der internen Ratingmodelle ermittelte erwartete Risikobetrag (sogenannter aufsichtlicher Expected Loss) höher als die bilanzielle Risikovorsorge ist, erfolgt ein Abzug des Differenzbetrages vom Kernkapital. Ist die bilanzielle Risikovorsorge höher, kann der Differenzbetrag bis zu 0,6 Prozent der kreditrisikobezogenen Risikoaktiva als Tier-II-Kapital anerkannt werden.3)

Der aufsichtliche Expected Loss wird auf Basis der konjunkturgeglätteten Ausfallwahrscheinlichkeit und des geschätzten Verlustbetrages bei Unterstellung von konjunkturellen Abschwung phasen auf 12 Monate ermittelt. Er ist somit nicht identisch mit dem stichtagsbezogen zu ermittelnden und damit volatileren bilanziellen Expected Loss nach IFRS 9 und dürfte insoweit vor allem in konjunkturell guten Zeiten höher ausfallen. Allerdings bezieht sich der bilanzielle Expected Loss bei Stufe-2- und 3-Finanzinstrumenten auf die gesamte Laufzeit, was den ersten Effekt je nach Laufzeit- und Bonitätsstruktur des Portfolios meist überkompensieren dürfte.

Übergangsregeln

Nach den Regeln des IFRS 9 ist zunächst aufgrund der früheren und höheren Wertberichtigungen als nach IAS 39 mit deutlich weniger aufsichtlichen Abzügen zu rechnen.4) Die aufsichtsrechtlichen Kapitalquoten werden durch IFRS 9 also stärker belastet als nach IAS 39, wobei allerdings bis zur Höhe des aufsichtlichen Expected Loss IFRS 9 noch nicht durchschlägt. Jedoch wird das Ausmaß der Abzüge im Zusammenwirken von bilanziellem und aufsichtlichem Expected Loss je nach Konjunkturphase und -schwankungsintensität im Zeitablauf erheblich schwanken. Vor allem in Boomsituationen (zum Beispiel bei Immobilienblasen) kann es auch zu begrenzter, jedoch meist nicht dauerhafter Erhöhung der aufsichtsrechtlichen Gesamtkapitalkennziffer kommen.

Um nach der sukzessiven Einführung von Basel III bis zum 1.1. 2019 und den neuen, bereits absehbar großenteils höheren Anforderungen nach Basel IV5) die Auswirkungen auf die regulatorischen Eigenkapitalquoten abzufedern, wurden zwischenzeitlich vonseiten der Aufsichtsbehörden und der EU-Kommission Übergangsregelungen vorgeschlagen.

Der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht erkennt an, dass durch die Umstellung der Wertberichtigungen auf IFRS 9 eine erhebliche Mehrbelastung für Kreditinstitute im Hinblick auf die aufsichtsrechtliche Eigenkapitalausstattung entstehen kann. Aufgrund dessen hat er Prinzipien und Methoden festgelegt, unter denen im Rahmen einer Übergangsregelung der Umstellungseffekt von den zuständigen Regulatoren auf mehrere Jahre verteilt werden kann.6)

Dieser Umstellungseffekt soll linear über drei bis fünf Jahre verteilt werden und in einer Anpassung des harten Kernkapitals (Core Equity Tier 1- oder CET1-Kapital) münden. Eine aufgrund dieser Übergangsregeln vom CET1-Kapital nicht abgezogene Risikovorsorge darf im Rahmen des Wertberichtigungsvergleichs bei Anwendung des internen Ratingansatzes nicht als Tier-2-Kapital erfasst werden. Auch müssen die Ausgestaltung der Übergangsregeln und die aufsichtsrechtlichen Eigenkapital- und Leveragequoten7) vor und nach Anwendung dieser Übergangsvorschriften veröffentlicht werden.

Dabei sind zwei Ansätze alternativ zulässig. Beim statischen Ansatz A wird die Verminderung des CET1-Kapitals zum Umstellungszeitpunkt als Folge der Zunahme der Risikovorsorge durch IFRS 9 über zum Beispiel 5 Jahre gestreckt. Beim dynamischen Ansatz B wird für die während des Übergangszeitraums im jeweiligen Jahr zusätzlich zu bildende Risikovorsorge in Stufe 1 und 2 das CET1-Kapital jährlich linear abnehmend wieder erhöht. Im ersten Jahr beträgt dann der CET1-Korrekturbetrag 5/6, im zweiten Jahr 4/6 und so weiter. Die Risikovorsorge in Stufe 3 wird dabei nicht berücksichtigt, da unterstellt wird, dass sie weitgehend den Wertberichtigungen nach IAS 39 entspricht.

Langfristige Neuregelung schon im Blick

Im November 2016 hat die EU-Kommission einen ersten Vorschlag für eine entsprechende Änderung der Capital Requirements Regulation (CRR) gemacht. Sie wendete dabei den dynamischen Ansatz B an, jedoch in einer Form, wie er durch Aufsicht8) und Ratingagenturen noch als unausgegoren kritisiert wurde. Als Reaktion auf diese Kritik hat der EU-Rat einen Gegenvorschag auf Basis des Ansatzes A gemacht. Dieser lässt bei einer deutlich verschlechterten makroökonomischen Lage ähnlich dem dynamischen Ansatz eine zusätzliche Eigenkapitalentlastung für den Betrag zu, um den die Summe der neu gebildeten Level-1- und 2-Wertberichtigungen zum jeweiligen Bilanzstichtag 20 Prozent des entsprechenden Betrags zum Einführungsstichtag von IFRS 9 übersteigt. Allerdings erfolgt eine progressiv abnehmende Eigenkapitalentlastung9), wohingegen Basel von einer linear abnehmenden Entlastung ausgeht. Damit wäre die EU-Regelung materiell den Baseler Empfehlungen gleichwertig.

Langfristig denkt der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht über eine Neuregelung der aufsichtsrechtlichen Eigenkapitalvorschriften zur Berücksichtigung von Wertminderungen nach. Damit könnte zum Beispiel die Handhabung nach Standard- und internem Ratingansatz vereinheitlicht werden.10)

Bonitätsanalyse im Interbankengeschäft

Die neuen Wertberichtigungsregeln nach IFRS 9 werden in Abhängigkeit der Laufzeit und Bonität mehr oder weniger alle Kreditportfolios jedoch in unterschiedlichem Umfang beeinflussen und die Ertragsvolatilität vielfach erhöhen. So werden insbesondere im bonitätsschwächeren Portfolio mit kleineren und mittleren Unternehmenskunden die höchsten Auswirkungen erwartet.

Die quantitativen Implikationen hängen dabei auch von der aktuellen Höhe der Wertberichtigungen und der aufsichtsrechtlichen Eigenkapitalquoten ab.11) Entsprechend der nach IFRS 9 höheren Konjunkturabhängigkeit der Wertberichtigungen in Bezug auf Kreditnehmerbonitäten und Erlöswerte erhaltener Sicherheiten müssten insbesondere südeuropäische Banken, anders als Institute in Skandinavien, mit höheren bilanziellen Belastungen rechnen. Dies gilt vor allem, wenn die IFRS-9-Wertberichtigungen die aufsichtlichen Expected-Loss-Beträge übersteigen und zu Kapitalminderungen führen.

Inwieweit dieser Effekt durch die vorgesehenen Übergangsregeln abgefedert wird, ist im Detail noch unklar, da hier die neuen Regeln der CRR möglicherweise vor Verabschiedung noch einmal angepasst werden. Jedenfalls werden diese Übergangsregeln vor allem für Banken in Südeuropa beziehungsweise solche mit niedrigerer Aktivaqualität bedeutsam sein. Besonders merklich werden die Auswirkungen auch im weiteren Zeitverlauf sein, wenn sich in einem Land mit derzeit vergleichsweise guter Konjunktur, wie zum Beispiel Deutschland oder Niederlande, die makroökonomische Lage schlagartig verschlechtern sollte und viele Kredite von Stufe 1 in Stufe 2 oder 3 wandern, was dann eine Wertberichtigungsbemessung für die gesamte Restlaufzeit erfordert. In diesem Fall müssten die Wertberichtigungen deutlich erhöht werden. Insgesamt ergeben sich auch Folgewirkungen für die operativen Margen und die Ratings, was weitere Rückwirkungen auf die Refinanzierung haben kann.12)

Wesentlicher Einfluss der Bilanzpolitik

Des Weiteren wird die Bilanzpolitik der Banken wesentlichen Einfluss haben. Je nach aktueller Eigenkapitalausstattung könnte der primäre Fokus einer Bank auf der aufsichtsrechtlichen Eigenkapitalquote und weniger auf der adäquaten Wertberichtigungshöhe liegen. Hinzu kommen nicht unerhebliche methodische Ermessensspielräume bei der Definition von Kreditausfällen13), der Identifikation von Transferkriterien zwischen den Stufen 1, 2 und 3 sowie der konkreten Berechnung der erwarteten Verluste.14) Allerdings dürfte bei signifikanten Unterdotierungen die Bankenaufsicht früher oder später auf den Plan treten und Anpassungen einfordern.15)

Eine Vergleichbarkeit der Risikovorsorge und der Auswirkungen auf die aufsichtsrechtlichen Eigenkapitalquoten zwischen Kreditinstituten, die nach IFRS bilanzieren, ist auch unabhängig von der bilanzpolitischen Ausrichtung kaum zu erwarten. Die Unterschiede in Methodik und Datengrundlagen können groß sein. Zudem ist zu bedenken, dass die Auswirkungen sich je nachdem unterscheiden, ob der Standardansatz, das Basis- oder das fortgeschrittene Modell des internen Ratingansatzes angewendet wird. Darüber hinaus wird die Vergleichbarkeit mit US-Banken erschwert, da die dort vorgesehenen neuen Wertberichtigungsregeln hier nicht nach Stufen differenzieren, sondern einheitlich die Wertberichtigungsbemessung über die gesamte Restlaufzeit verlangen. Dieses Manko wird dadurch etwas abgemildert, dass in den USA aufgrund der stärkeren Kapitalmarktausrichtung Kreditlaufzeiten eher kürzer als in Europa sind. Die neuen US-Wertberichtigungsregeln treten zudem frühestens zwei Jahre später in Kraft. Auch gibt es Unterschiede bei der Ermittlung der aufsichtsrechtlichen Eigenkapitalquoten. So haben die USA bis heute Basel II nur sehr selektiv umgesetzt.

Die neuen IFRS-Regeln zur Bilanzierung von Wertminderungen sind auch aus Sicht der Kreditanalyse komplex und führen je nach methodischem Ansatz des jeweiligen Kreditinstituts, Kundengruppen und Laufzeiten zu differenzierteren Ergebnissen als bislang. Die Wertminderungen werden höher und die Gewinn- und Verlustrechnungen volatiler. All dies erschwert die Bonitätsanalyse im Interbankengeschäft. Die Zielsetzung des International Accounting Standards Board, Wertminderungen früher und in höherem Umfang zu erfassen, wird zwar erreicht. Die Auswirkungen für die Kreditbeurteilung werden jedoch keinesfalls berechenbarer.

Bessere Transparenz im Rahmen einer Langfristlösung

Die Problematik setzt sich bei den Auswirkungen auf die aufsichtlichen Eigenkapitalquoten fort, wo die verschiedenen ineinandergreifenden Regelwerke zudem den Komplexitätsgrad noch einmal erhöhen. Der Baseler Ausschuss tut gut daran, im Rahmen der angestrebten Langfristlösung eine bessere Transparenz herzustellen.

Der Beitrag gibt ausschließlich die persönliche Meinung des Autors wieder.

Literaturverzeichnis

Basel Committee on Banking Supervision, Regulatory treatment of accounting provisions, Discussion Paper, Oct. 2016.

Basel Committee on Banking Supervision, Regulatory treatment of accounting provisions - interim approach and transitional arrangements, March 2017. Becker, G./Voigt, A., Basel IV aus Gläubigersicht, in: ZfgK 21-2016, S. 1056-1059.

Council of the European Union, Proposal for a Regulation of the European Parliament and of the Council amending Regulation (EU) No 575/3013 as regards the transitional period for mitigating the impact on own funds of the introduction of IFRS 9 and the large exposures treatment of certain public sector exposures denominated in non-domestic currencies of Member States (First Reading), Presidency compromise, Brussels, 31.5.2017, verfügbar unter: http://data.consilium.europa.eu/

Deloitte (Hrsg.), IFRS 9 Impairment - Umfrage zur EL-Wertminderung, 17.11. 2014, verfügbar unter: https://www.iasplus.com/de/publications/

European Banking Authority, Final Report on the application of the definition of default, 28.9.2016, verfügbar unter: https://www.eba.europa.eu/

European Banking Authority, Report on results from the EBA impact assessment of IFRS 9, 10.11.2016, verfügbar unter: https://www.eba.europa.eu/

European Banking Authority, Opinion of the European Banking Authority on transitional arrangements and credit risk adjustments due to the introduction of IFRS 9, 6. March 2017, verfügbar unter: http://www.eba.europa.eu/documents/

European Central Bank, Supervisory expectations on the implementation of IFRS 9, Supervision Newsletter, Winter 2017, verfügbar unter: https://www.bankingsupervision.europa.eu/press/publications/

Khakzad, F./Sundri, S./Seres, D., Risikomodellierung und IFRS 9 (Expected Losses), in: IRZ 2016, S. 27-32.

Schröder, T., Expected Loss im Kreditgeschäft nach IFRS 9 und Basel III - Kompatibilität von Rechnungs legung und Regulatorik?, in: KoR, 2015, S. 245-251.

Weber, C., Anmerkungen zum neuen Impairment-Vorschlag des IASB, in: ZfgK 11-2013, S. 562-566.

Fußnoten

1) Vgl. Weber (2013), S. 565.

2) Vgl. Basel Committee of Banking Supervision (2016) S. 4-5 und (2017), S. 2-3.

3) Vgl. Basel Committee on Banking Supervision (2016) S. 5.

4) Vgl. Khakzad/Sundri/Seres (2016) S. 30-32 und Basel Committee on Banking Supervision (2016) S. 16.

5) Offiziell Finalisierung von Basel III genannt. Vgl. Becker/Voigt (2016).

6) Vgl. Basel Committee of Banking Supervision (2017) S. 2-3.

7) Dies bezieht sich auf die Fully-loaded-Kennziffern, also unter vollständiger Umsetzung der Regeln nach Basel III/Capital Requirements Directive (CRD IV) und Regulation (CRR).

8) Vgl. European Banking Authority (2017).

9) Die CET1-Kapitalentlastung beträgt danach im 1. Jahr 95 %, im 2. Jahr 85 %, im 3. Jahr 70 %, im 4. Jahr 50 % und im 5. Jahr 25 %. Vgl. Council of the European Union (2017) S. 9.

10) Vgl. Basel Committee of Banking Supervision (2016).

11) Zu weiteren Ergebnissen im Rahmen diesbezüglicher Umfragen vgl. Deloitte (2014) und European Banking Authority (2016b).

12) Vgl. Khakzad/Sundri/Seres (2016) S. 30.

13) Hier erfolgte zwischenzeitlich eine Vereinheitlichung durch die EBA, deren Implikationen jedoch noch abzuwarten sind. Vgl. European Banking Authority (2016a).

14) Vgl. Schröder (2015) S. 250.

15) Sowohl der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht als auch die European Banking Authority haben hier aufsichtliche Erwartungen formuliert. Zudem wird die EZB für die ihr direkt unterstellten Banken Sonderprüfungen ("Thematic Reviews") durchführen. Vgl. European Central Bank (2017).

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