Preispolitik

Risikogerechte Kreditbepreisung: Anforderungen fürs Mengengeschäft

Mit der erfolgreichen Basel-II-Umsetzung ist in den Banken die Voraussetzung für eine konsequente risikoadäquate Kreditbepreisung im Mengengeschäft geschaffen. Durch sinnvolle Erweiterungen der aufsichtsrechtlichen Kreditrisikomessung sowie durch eine gut koordinierte Umsetzung kann das Risiko-Rendite-Profil des Kreditportfolios kostengünstig verbessert werden.

Gute Datenbasis durch Basel II

Wenngleich Banken schon von jeher den Zinssatz eines Kredites am Ausfallrisiko des Kreditnehmers ausgerichtet haben, so bildete lange Zeit eine eher subjektivqualitative Einschätzung die Grundlage für die Gestaltung der Konditionen. Objektivere statistische Verfahren für die Risikoermittlung waren zwar bereits bekannt, aber der Implementierungsaufwand schreckte bisher viele Kreditinstitute ab.

Mit der Einführung von Basel II hat sich diese Situation nun teilweise geändert. Banken, die sich beim Retail-Geschäft für einen auf internen Ratings basierenden Ansatz (IRBA) entschieden haben, verfügen mittlerweile über vollständige Rating-Systeme, verstanden als die Modellierung, Validierung, Kalibrierung von statistischen Rating-Verfahren, deren systemtechnische Umsetzung sowie die Einbettung in organisatorische Prozesse. Der erfolgreiche Abschluss dieser Anstrengungen1) gibt schließlich in den Kreditinstituten den Blick frei auf eine sehr gut strukturierte Datenbasis, insbesondere im Bereich Rating. Die konsequente Nutzung der entstandenen Datenhaushalte führt idealerweise zur Verwirklichung von Prozessen zur risikoadäquaten Kreditbepreisung im engeren Sinn, das heißt auf statistischen Methoden beruhende Risikoermittlung sowie Berücksichtigung dieses geschäftsindividuellen Risikos in den Kreditkonditionen.

Dies optimiert das Risiko-Rendite-Profil des Kreditportfolios und erhält die Wettbewerbsfähigkeit des jeweiligen Kreditinstituts aufrecht.

Kundenverhalten ändert sich

Für Banken ergeben sich verschiedene Handlungsmotive zur Einführung oder Verbesserung eines Prozesses zur risikoadäquaten Bepreisung:

Zunächst erfordert es bereits die ökonomische Logik, dass das höhere Kreditrisiko eines Kunden durch einen höheren Kreditpreis abgegolten werden muss. Dadurch, dass viele Banken bereits damit begonnen haben, ihre Kredite im Retail-Geschäft, insbesondere im Konsumentenkreditbereich, bonitätsabhängig zu bepreisen, verändert sich das Verhalten der Kreditnehmer.

Kunden, die aufgrund ihrer guten Bonität nun vielerorts zu günstigeren Konditionen Kredite angeboten bekommen, werden bevorzugt Banken wählen, die bereits bonitätsabhängige Kredite vergeben;

Kunden mit geringer Bonität dagegen stellen bei eben diesen Banken fest, dass Kredite nur zu unattraktiven Konditionen zu beziehen sind, und werden gezielt Banken aufsuchen, deren Kreditvergabe kaum oder gar nicht von der Bonität abhängt.

Die Konsequenz: Banken, die nicht bonitätsabhängig bepreisen, sind mittelfristig besonders für Kunden mit niedriger Bonität attraktiv. Dies ist in der Regel nicht gewünscht.

Nicht für alle Kunden teurer

Abbildung 1 zeigt zwei Preiskurven. Die Kurve für den nicht bonitätsabhängigen Kreditpreis galt bisher. Ihre relativ schwache Steigung verdeutlicht, dass der Preis eines Kredits sich kaum verändert, auch wenn die Bonität sich ändert.

Demgegenüber zeigt die starke Steigung der Preiskurve bei bonitätsabhängiger Kreditvergabe zwei Besonderheiten. Im Bereich sehr hoher Bonitäten liegt sie sogar unter der bisherigen Kurve, das heißt Kredite für Kunden hoher Bonität werden durch bonitätsabhängige Bepreisung günstiger; im Bereich sehr geringer Bonitäten verteuern sich die Kredite jedoch zukünftig.

Durch diese Verschiebung der Kreditpreiskurven werden Kredite zukünftig nicht pauschal teurer, sondern günstiger für Kreditnehmer mit hoher Bonität und teurer für Kreditnehmer mit geringer Bonität. Berechnung des risikoadäquaten (Mindest)-Preises

Der risikoadäquate (Mindest-)Preis eines Kredites setzt sich in der Regel aus folgenden Komponenten zusammen.

den Refinanzierungskosten,

den operativen Kosten,

den Eigenkapitalkosten und

den Standardrisikokosten, die den durchschnittlichen Ausfall im gesamten Kreditportfolio ("Erwarteter Verlust" beziehungsweise "Expected Loss") repräsentieren. Der erwartete Verlust errechnet sich als Produkt der drei Risikoparameter PD (Probability of Default, Ausfallwahrscheinlichkeit), LGD (Loss Given Default, Verlustquote bei Ausfall) und EAD (Exposure at Default, Inanspruchnahme bei Ausfall). Da ein einzelner Kredit seinen eigenen Ausfall nie kompensieren kann, soll eine Umlage auf das gesamte Kreditportfolio den erwarteten Verlust abfangen.

Die Marge ist diejenige Preiskomponente, die den betriebswirtschaftlichen Mindestpreis eines Kredits übersteigt. Sie wird einerseits beeinflusst von der Gewinnerwartung der Bank und andererseits limitiert durch den Wettbewerb.

Es ist zu beachten, dass nicht alle Preiskomponenten risikoabhängig sind:

Der Anteil zur Deckung operativer Kosten, die Refinanzierungskosten und die gewünschte Marge sind unabhängig vom Kreditrisiko.

Die Standardrisikokosten sind risikoabhängig und werden bereits regelmäßig im Kreditpreis berücksichtigt2), es ist jedoch ein wesentliches Ziel von Basel II, die Standardrisikokosten mittelfristig durch den Einsatz fortgeschrittener Risikomanagementsysteme zu verringern.

Der wesentliche risikoabhängige Teil des Kreditpreises wird durch den unerwarteten Verlust ("Unexpected Loss") repräsentiert. Um risikoadäquat zu bepreisen, muss mindestens die Eigenkapitalunterlegung für den unerwarteten Verlust "verzinst" werden.

Im Fokus der weiteren Betrachtung steht der sich theoretisch ergebende risikoadäquate Mindestpreis und nicht der finale Kundenpreis einschließlich Marge. Letzterer ergibt sich am Markt als Folge von Verhandlungen und Wettbewerb. In Einzelfällen muss ein Kreditinstitut entscheiden, ob auch ein Geschäft zum Mindestpreis Sinn macht, was beispielsweise unter Cross-Selling-Aspekten der Fall sein kann. Doch erst nachdem Kredite risikoadjustiert bepreist worden sind, können deren Margen risikobereinigt miteinander verglichen werden.

Um die risikoadjustierte Rendite eines einzelnen Geschäfts wie auch des gesamten Kreditinstituts zu erhöhen, ist es deshalb unverzichtbar, den risikoadäquaten Mindestpreis zu kennen.

Basel-II-Risikoermittlung ist lediglich eine Basis

Die aufsichtsrechtliche Vorgabe der Ermittlung des Kreditrisikos ist in weiten Teilen nicht ausreichend für die Ermittlung betriebswirtschaftlich sinnvoller risikoadäquater Kreditpreise. Folgende Aspekte sprechen dafür, neben der aufsichtsrechtlichen Variante der Risikoermittlung noch bestimmte Erweiterungen und Anpassungen vorzunehmen:

Die aufsichtsrechtlich vorgegebene Ermittlung der Ausfallparameter basiert auf konservativen Annahmen. In Zweifelsfällen versuchen Institute, sich schlechter zu stellen, um aufsichtsrechtliche Vorgaben zu erfüllen. Obwohl dieser "Über-Konservatismus" das tatsächliche Risiko nicht widerspiegelt, muss die sich daraus ergebende Kapitalhinterlegung dennoch über den Kreditpreis erwirtschaftet werden. Im Hinblick auf die Gesamtbanksteuerung und unter Renditegesichtspunkten bedarf es jedoch darüber hinaus auch wirtschaftlicher Schätzungen, die das Risiko möglichst genau messen. Ein Beispiel wäre die Anrechnung von Sicherheiten, die nach der Solvabilitätsverordnung nicht zulässig sind.

Basel II stellt lediglich auf einen Ein-Jah-res-Zeitraum ab. Alle Bestandteile eines risikoadäquaten Kreditpreises (Standardrisikokosten, Eigenkapitalkosten, Refinanzierungs- und operative Kosten sowie die Gewinnmarge) müssen natürlich die gesamte Kreditlaufzeit abdecken. Insbesondere dieser Aspekt verteuert langfristige Kredite gegenüber kurzfristigen, weshalb grundsätzlich die Gefahr besteht, dass gerade Schuldner mit hoher Bonität sich verstärkt über kurzfristige Kredite oder direkt über den Kapitalmarkt finanzieren.

Die Eigenkapital-Unterlegung nach Basel II bezieht sich lediglich auf den Totalausfall beziehungsweise die Insolvenz eines Kreditnehmers. Verfügbare und bewährte Kreditportfoliomodelle berücksichtigen demgegenüber auch das (wahrscheinlichere) Risiko der Rating-Migration von Kreditnehmern, das heißt die Verschlechterung der Bonität innerhalb der Performing-Risikoklassen. Auch dieses Risiko sollte eingepreist werden.

Um die interne Nutzung von Methoden und Modellen voranzutreiben (wie ursprünglich von Basel II beabsichtigt), sollten weder die Schätzmodelle noch die zugrunde liegenden Daten angepasst werden, sondern - soweit möglich - lediglich die Ergebnisse. Auf diese Weise ist es möglich, dass einmal konsistent erhobene Daten und richtig angewandte Modelle unterschiedlichen Zwecken dienen. So könnten beispielsweise unterschiedliche Konfidenzniveaus oder Laufzeiten bei der Schätzung verschiedener Varianten desselben Risikoparameters verwendet werden.

Das Auseinanderfallen der Risikoberechnung für Meldezwecke und Kapitalhinterlegung einerseits, wie für die interne Risikosteuerung andererseits, bedeutet, dass nicht von vornherein gesagt werden kann, nach welcher Risikoermittlung sich ein höheres zu bepreisendes Risiko ergibt. Dies muss instituts-, portfolio- und letztlich einzelgeschäftsbezogen bestimmt werden.

Zivilrechtliche Aspekte laufender Preisanpassungen

Das für die Eigenkapitalunterlegung nach Basel II im Rahmen der Kreditvergabe zu ermittelnde aufsichtsrechtliche Risiko des Kunden, das heißt die Ausfallwahrscheinlichkeit und der dann entstehende Verlust, haben einen Horizont von einem Jahr. Wenngleich dieses Risiko mit Eigenkapital zu unterlegen ist, bleibt es doch letztlich der Bank selbst überlassen, ob dieses Risiko in den Kredit tatsächlich eingepreist wird.

Diese Zeitpunktbetrachtung lässt außer Acht, dass sich die Bonität eines Kreditnehmers über die Laufzeit ändern kann. Sowohl im Rahmen des routinemäßig jährlich durchzuführenden Bestandskundenratings als auch bei anlassbezogen durchgeführten Ratings kann ein neues Risiko festgestellt werden, wodurch die Eigenkapitalhinterlegung angepasst werden muss. Falls die Bank wünscht, den Kreditzins laufend an das jeweils festgestellte Risiko anzupassen, und dies auch in den AGB des Kreditvertrages so darlegt, stößt sie dabei auf zivilrechtliche Schwierigkeiten. Um dem Kreditnehmer die weitgehende Nachvollziehbarkeit der jeweiligen Konditionsanpassung zu ermöglichen, wird ein hohes Maß an Transparenz und Objektivierbarkeit verlangt.

Der geforderten Transparenz stehen jedoch vor allem die folgenden beiden Sachverhalte entgegen:

Die eingesetzten Rating-Verfahren sind in quantitativer Hinsicht komplex und räumen in qualitativer Hinsicht gewisse Ermessensspielräume sowohl für den Kundenberater als auch für die Kreditkomitees ein.

Um die Transparenz zu erhöhen, müssten ökonomisch valide Rating-Systeme so angepasst werden, dass sie einerseits nur mit wenigen Parametern operieren, die sich dem Durchschnittskunden verständlich und nachvollziehbar darlegen lassen, aber andererseits die Veränderungen des Kreditnehmerrisikos hinreichend genau abbilden. Das kann kaum von den Kreditinstituten erwartet werden. Die Kreditinstitute dürfen in Anbetracht der Wettbewerbsrelevanz ihrer Rating-Systeme gar nicht dazu bereit sein, diese offenzulegen.

Mögliche Bonitätsverschlechterung bei Kreditvergabe einpreisen

Während es im Firmenkundengeschäft unter Verwendung von Bilanzrelationszahlen eine elegante Möglichkeit gibt, den Kreditzins über die Laufzeit dem geänderten Risiko anzupassen3), bleibt im Privatkundenmengengeschäft faktisch nur eine Alternative: die Möglichkeit der Bonitätsverschlechterung muss bereits bei Kreditvergabe bewertet und eingepreist werden.

Diese Problematik wird verstärkt durch die allgemeine Einschränkung, dass im Mengengeschäft der Aufwand für die laufende Bonitätsprüfung, Konditionsanpassung und der Kommunikation mit dem Kreditnehmer über die jeweilige Veränderung nur schwer zu leisten sein wird.

Widerstand auf dem Markt

Auf der Seite der Privatkunden und der Verbraucherschützer stößt die bonitätsorientierte Kreditvergabe, die eine Art von Preisdiskriminierung darstellt, derzeit noch auf wenig Akzeptanz. Als gängige Argumente werden vorgebracht, dass

das Zustandekommen des Rating-Ergebnisses für die Kunden nicht nachvollziehbar ist, das heißt es bleibt beispielsweise unklar, welchen Einfluss die Wohngegend auf das Rating hat,

die Preisdifferenzierung als ungerecht empfunden wird. Gerade Kunden mit geringerer Bonität, häufig wirtschaftlich schwächer, müssen einen höheren Zinssatz bezahlen,

es keinerlei Möglichkeit gibt, das Rating positiv zu beeinflussen. Während die Banken mit Firmenkunden aktiv das Gespräch suchen, um aufzuzeigen, wie Unternehmen ihr Rating-Urteil verbessern können, findet diese Kommunikation mit Privatkunden derzeit nicht statt.

Um diesen Argumenten zu begegnen, ist es notwendig, gerade im Filialvertrieb gezielt darauf einzugehen. Hierbei ist das Machbare in den Vordergrund zu stellen. Wenn auch weniger als im Firmenkundengeschäft, so können Privatkunden in beschränktem Rahmen das Risikoprofil ihrer Kredite beeinflussen. Ein Kunde kann zwar an der für ihn ermittelten Ausfallwahrscheinlichkeit (PD) kurzfristig nichts ändern, aber gegebenenfalls an den beiden Risikoparametern Verlustquote (LGD) und Ausfallhöhe (EAD)4).

"Ratinggespräche" im Privatkundengeschäft

Dies erfolgt zum Beispiel durch die verstärkte Einbringung Basel-II-relevanter Sicherheiten, die Wahl der kürzestmöglichen Laufzeit oder die Vermeidung der dauerhaften Verwendung offener Kreditlinien (denn auch sie kosten Kapital).

Wie Beispiele aus der Telekommunikation oder dem Schienenverkehr zeigen, akzeptieren Kunden eine Preisdifferenzierung, wenn sie verständlich kommuniziert wird.

Die Umsetzung beziehungsweise die Verbesserung einer risikoadäquaten Kreditbepreisung bedeutet sowohl technische wie auch prozessuale Anpassungen. Diese setzten zunächst am Point-of-Sale, das heißt in der Filiale beziehungsweise auf der Internetseite an.

Nachdem alle kundenspezifischen (Risiko-) Parameter abgefragt wurden, führen diese über ein Scoring-Verfahren letztlich zu einer Beurteilung des Kunden und zur Zuordnung in eine Rating-Klasse.

Nun ist ein weiterer technischer Prozessschritt erforderlich, der in Echtzeit die Komponenten eines risikoadäquaten Mindestpreises (ohne Kreditportfolioeffekte) berechnet. Hierbei sollte dieselbe Datenbasis wie für das aufsichtliche Berichtswesen und die interne Risikosteuerung zum Einsatz kommen.

Neben der reinen technischen Anpassung ist zu berücksichtigen, dass im Filialvertrieb weitere prozessuale Anpassungen notwendig sind. Da davon auszugehen ist, dass ein Beratungsgespräch um einiges aufwendiger verläuft, wenn dem Kunden das Zustandekommen des Ratings und somit des Kreditpreises transparent gemacht werden muss, sollte für den Kundenberater ein Anreiz geschaffen werden, die Risikopolitik der Bank aktiv im Beratungsgespräch umzusetzen.

Dies kann erreicht werden, indem das Vergütungsmodell nicht mehr nur vom Volumen, sondern maßgeblich vom erwarteten und unerwarteten Verlust der abgeschlossenen Kredite abhängig gemacht wird.

Anmerkungen

Diese Anstrengung wurde von den Kreditinstituten in erster Linie unternommen, um den aufsichtsrechtlichen Meldepflichen nachzukommen, beziehungsweise das Kapital zu entlasten. Eine risikoadäquate Kreditbepreisung ist dem gegenüber jedoch nicht explizit vorgeschrieben.

Oft wird hierzu nicht die kundenspezifische Ausfallwahrscheinlichkeit verwendet, sondern Kunden werden zunächst Risikoklassen zugeordnet und deren Durchschnitts-PD wird für die Berechnung herangezogen. Damit zahlt jedes Mitglied einer Risikoklasse die gleiche EL-Risikoprämie.

Dies stellt insbesondere eine Lösung für langfristige Kredite an mittelständische Institute dar, für die kein externes Rating existiert. Hierbei wird auf die Offenlegung der Rating-Systeme verzichtet und stattdessen die Kreditwürdigkeit über Bilanzkennzahlen abgeschätzt. Entsprechende Kreditverträge können mit vertretbarem Aufwand zivilrechtlich unbedenklich gestaltet werden.

Hieran zeigt sich deutlich der Unterschied zwischen "bonitätsabhängiger" Kreditvergabe und der umfassenderen "risikoabhängigen" Kreditvergabe: Seine eigene Bonität kann ein Kreditnehmer mittelfristig kaum beeinflussen, das Gesamtrisiko des Kreditgeschäftes (das die Bonität nur als einen Faktor enthält) dagegen schon.

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