Europäische Sozialpartner des Bankgewerbes verabschieden Erklärung zur Telearbeit

Die europäischen Sozialpartner des Bankgewerbes haben Mitte November eine gemeinsame Erklärung zur Telearbeit verabschiedet, in der sie einen pragmatischen Umgang mit neuen Arbeitsformen außerhalb klassischer Bürotätigkeiten befürworten. Die Erklärung betont, dass Beschäftigte in Telearbeit – definiert als Arbeit außerhalb von Räumen des Arbeitgebers – grundsätzlich dieselben Rechte und Pflichten haben wie alle anderen Beschäftigten und dass Arbeitgeber und Telebeschäftigte eine gemeinsame Verantwortung dafür haben, dass Telearbeit sicher und gesundheitsgerecht ist. Dazu gehören unter anderem Hinweise zur Gestaltung von Erreichbarkeit und zum Datenschutz.

Auf Arbeitgeberseite wird die Erklärung getragen vom Banking Committee for European Social Affairs (BCESA), das unter dem Dach der Europäischen Bankenvereinigung EBF die Interessen des privaten Bankgewerbes vertritt, sowie den europäischen Spitzenverbänden der Sparkassen und der Genossenschaftsbanken, der European Savings Banks Group (ESBG) und der European Association of Co-Operative Banks (EACB). Für die Arbeitnehmerseite war die internationale Gewerkschaft UNI an den Gesprächen beteiligt. Der AGV Banken, seit 2013 im Vorsitz des BCESA, hat die Arbeiten intensiv begleitet. Aufbauend auf der jetzt Erklärung werden die europäischen Banken-Sozialpartner im Frühjahr 2018 Gespräche zu übergeordneten Fragen der Digitalisierung aufnehmen.

Die wichtigsten Punkte der Erklärung sind die folgenden:

  • Telearbeit kann positive Auswirkungen auf die Gesellschaft haben (weniger Umweltbelastung und Verkehr, bessere Chancen für Beschäftigung und weltweite Zusammenarbeit, bessere Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben).
  • Telearbeit kann von Arbeitgebern und Beschäftigten freiwillig eingeführt und wieder rückgängig gemacht werden. Dabei sollten sich die Beteiligten an Beispielen guter Praxis orientieren.
  • Telebeschäftigte sollen zu den Zeiten erreichbar sein, die einzelvertraglich oder in Kollektivvereinbarungen geregelt sind. Abweichungen davon sollen begründet möglich sein, eine Erreichbarkeit rund um die Uhr ist nicht vorgesehen. (Persönliche) Sozialkontakte im Unternehmen sollen möglich sein.
  • Die Arbeit soll gesundheitsgerecht gestaltet und mögliche besondere Belastungen von Telebeschäftigten sollen besonders in den Blick genommen werden. Dabei sind Arbeitgeber und Beschäftigte gleichermaßen gefordert, wenn es um die Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften und die Balance zwischen Beruf und Privatleben geht.
  • Der Arbeitgeber stellt sicher, dass die Privatsphäre der Telebeschäftigten respektiert wird und Systeme zur Leistungsmessung den jeweils anwendbaren nationalen Vorschriften (einschließlich Sozialpartner-Vereinbarungen) entsprechen.
  • Arbeitgeber und Beschäftigte haben eine gemeinsame Verantwortung, Datensicherheit zu gewährleisten. Nutzen Telebeschäftigte private Geräte für ihre Arbeit, unterliegen diese denselben Regeln zur Datensicherheit und Privat­sphäre wie firmeneigene Geräte.
  • Telebeschäftigte benötigen über die reguläre Qualifizierung hinaus unter Umständen spezielle Zusatzqualifizierung, etwa zu Rechtsfragen, zum Umgang mit fehlendem Sozialkontakt oder zur Datensicherheit. Dies könnte auch für Bürobeschäftigte von Bedeutung sein, die häufig mit Telebeschäftigten zusammenarbeiten.
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