RECHTSFRAGEN

Grenzen für die Werbung von Vergleichsplattformen versteckt

Die Zeit, in der Vergleichsportale im Internet mehr oder weniger ungestört agieren konnten, scheint zu Ende zu sein. Inzwischen haben Verbraucherschützer und Wettbewerbshüter das Thema auf dem Radar. Und auch die Justiz zeigt den Plattformen immer häufiger Grenzen auf.

Erst im Februar dieses Jahres hatte das Landgericht München entschieden, dass Check24 bei Versicherungsabschlüssen keine "Jubiläumsdeals" oder vergleichbare Rabattaktionen anbieten darf, und gab damit einer Klage des Bundesverbands Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) vollumfänglich statt. Der BVK hatte eine entsprechende Aktion aus dem Jahr 2018 als Verstoß gegen das Verbot von Rabatten beim Abschluss von Versicherungsverträgen gewertet und auf Unterlassung geklagt.

Ebenfalls gegen Check24 geurteilt hat am 22. April dieses Jahres das Landgericht Köln. Es untersagte dem Portal die (inzwischen ohnehin längst eingestellte) Werbung mit der "Nirgendwo-Günstiger-Garantie". Kläger in diesem Prozess war die Huk Coburg.

Seit Oktober 2017 hat sich der fränkische Versicherer aus Kostengründen komplett vom Vertrieb über Plattformen verabschiedet und vertraut stattdessen auf die Stärke der eigenen Marke und die Wettbewerbsfähigkeit der Konditionen. Tatsächlich seien diese in einigen Fällen günstiger gewesen als dem bei Check24 gelisteten Angebot, so die Argumentation, mit der man sich gegen die beanstandete Werbung zur Wehr setzte.

Dieser Ansicht schlossen sich die Richter der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln an. Ein Internetportal, das Versicherungsangebote, Finanzierungsangebote und sonstige Dienstleistungen miteinander vergleicht, darf nicht mit markigen Aussagen für sein Angebot werben, so das Urteil. Die Werbeaussage in einem Spot für das Vergleichsportal, der Kunde erhalte immer die besten Autoversicherungstarife dank der "Nirgendwo Günstiger Garantie" wurde für irreführend erklärt. Denn sie suggeriere den Kunden, sie bekämen immer die besten Autoversicherungstarife auf dem gesamten Markt vermittelt. Tatsächlich könnte das Vergleichsportal jedoch nur in 80 Prozent der Fälle die günstigsten im Markt erhältlichen Tarife anbieten.

Diese Irreführung wird der Kammer zufolge auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine kurze Einblendung dem Kunden eine Entschädigung verspricht, wenn das Portal "mal nicht" den günstigsten Preis anbiete. Denn das, so die Begründung, werde der Kunde für einen "Ausreißer" halten. Verboten wurde zudem ein Hinweis auf die angeblich schlechte Schadenregulierung der Huk Coburg. Dieser wurde nur solchen Kunden angezeigt, die auf dem Portal angegeben hatten ihr Fahrzeug bei der Huk versichert zu haben. Einen solchen Hinweis bewertet das Gericht als herabsetzend, weil er einseitig und zu wenig fundiert sei. Nicht zuletzt wurde die Werbung mit einem Testsieg des Vergleichsportals untersagt, bei dem weder die Fundstelle angegeben wurde noch, um welchen Test es sich handelt.

Neben der Werbung geht das Landgericht Köln auch auf das Tarifnotensystem von Check24 ein, mit der verschiedene Anbieter miteinander verglichen werden. Dies wird zwar nicht grundsätzlich untersagt, zumindest aber in der konkret praktizierten Form. Generell könnte ein solches Tarifnotensystem zwar zulässig sein. Es darf aber nicht auf Eigenschaften beruhen, die für den Verbraucher nicht nachvollziehbar sind, sondern auf subjektiven Bewertungen der Mitarbeiter des Vergleichsportals beruhen, die für die Verbraucher nicht transparent gemacht werden. Ob mit diesem Urteil das letzte Wort in dem Rechtsstreit gefallen ist, muss abgewartet werden. Denn Check24 hat die Möglichkeit, dagegen beim Oberlandesgericht Köln Berufung einzulegen.

Gleichwohl ist das Urteil von Bedeutung, da es erstmals einen konkreten Rahmen dessen aufzeigt, was in der Werbung von Online Portalen erlaubt ist und was nicht. Insofern kommt es auch nicht darauf an, dass es bei Urteilen wie denen aus München und Köln um Werbebotschaften geht, die in dieser Form derzeit nicht mehr verwendet werden. Bei den diversen Klagen gegen die Werbung von Vergleichsplattformen wird im Grunde nur nachgeholt, was die Kreditwirtschaft längst hinter sich hat, etwa, wenn es um Werbung für ein kostenloses Girokonto oder um Konditionen für Ratenkredite ging. Auch hier hat die Rechtsprechung enge Grenzen gezogen. Die brauchen jetzt auch die Portale. Red.

Noch keine Bewertungen vorhanden


X