Rechtsfragen

Zahlungskonten: Entwurf zu Entgelttransparenz und Terminologie steht

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Am 22. September dieses Jahres hat die EBA ein Konsultationspapier vorgelegt, das technische Regulierungsstandards für die einheitliche Terminologie im Zusammenhang mit Zahlungskonten beinhaltet. Die Autoren heben daran positiv hervor, dass die Vorgaben für Entgeltinfomation und Terminologie im Vergleich zu anderen Regulierungsvorhaben sehr konkret sind. Zahlungsdienstleistern empfehlen sie, bereits jetzt mit der Umsetzung auf Basis der vorliegenden Entwürfe zu beginnen, obwohl mit einer Verabschiedung nicht vor dem Frühjahr 2017 zu rechnen ist. Red.

Entgelte von Zahlungsdienstleistern (ZDL) sollen verständlicher und vergleichbarer werden. Diese Idee verbirgt sich hinter den Anforderungen zur Entgelttransparenz, die in der EU-Richtlinie Payment Account Directive (PAD) enthalten sind.

Um dies zu erreichen, sieht die PAD zum einen die Einrichtung von Vergleichswebsites vor. Diese sollen dem Kunden eine einfache und objektive Möglichkeit bieten, die Angebote verschiedener Zahlungsdienstleister zu vergleichen. Zum anderen soll die Vergleichbarkeit von Entgelten durch die Einführung einer standardisierten Unionsterminologie für die wichtigsten mit einem Zahlungskonto zusammenhängenden Dienste sowie durch eine Erweiterung der Informationspflichten der Zahlungsdienstleister gewährleistet werden. Für Zahlungsdienstleister von besonderem Interesse dürften die Entgeltinformation und die Entgeltaufstellung sein, die durch die PAD neu eingeführt wurden.

Erste Hinweise, wie die Ausgestaltung dieser Informationspflichten im Detail aussehen wird, bietet ein am 22. September 2016 von der European Banking Authority (EBA) veröffentlichtes Konsultationspapier. Dieses enthält technische Regulierungsstandards (RTS) zur standardisierten Unionsterminologie (vergleiche Art. 3 PAD) sowie technische Durchführungsstandards (ITS) zur standardisierten Darstellung von Entgeltinformationen (vergleiche Art. 4 PAD) und ITS zur standardisierten Darstellung von Entgeltaufstellungen (vergleiche Art. 5 PAD). Diese konkretisieren die Regelungen der PAD und geben somit detaillierte Hinweise, welche Anforderungen die Zahlungsdienstleister erfüllen müssen.

Nach Diskussion und Konsultation der RTS- beziehungsweise ITS-Entwürfe mit betroffenen Marktteilnehmern werden die finalen Entwürfe bei der Europäischen Kommission vorgelegt. Auf dieser Basis (gegebenenfalls unter weiteren Änderungen) wird eine delegierte Verordnung erlassen. Die technischen Regulierungsstandards (RTS) sind in den Mitgliedsstaaten direkt anwendbar.

In Deutschland wurden die Vorgaben der PAD im neu geschaffenen Zahlungskontengesetz (ZKG) umgesetzt. Die Regelungen zur Entgelttransparenz treten dabei erst neun Monate nach Inkrafttreten dieses delegierten Rechtsakts in Kraft, vergleiche § 8 Abs. 1 ZKG. Derzeit ist davon auszugehen, dass ein Inkrafttreten der Regelungen zur Entgelttransparenz Ende 2017 erfolgen wird. Nach Festlegung der endgültigen formellen und inhaltlichen Anforderungen an die Entgeltinformation und Entgeltaufstellung wird die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zudem ein endgültiges Muster auf ihren Internetseiten bereitstellen (vergleiche § 47 ZKG).

RTS-Entwurf zur standardisierten Unionsterminologie

Bis zum 18. September 2015 mussten die EU-Mitgliedsstaaten eine vorläufige Liste als Vorschlag für eine standardisierte Unionsterminologie erstellen, vergleiche Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 PAD. Inhalt dieser Liste sollten mindestens zehn und höchstens zwanzig der repräsentativsten mit einem Zahlungskonto zusammenhängenden Dienste sein, die auf nationaler Ebene bei mindestens einem Zahlungsdienstleister entgeltpflichtig angeboten werden.

Im nun veröffentlichten RTS-Entwurf wird eine standardisierte Unionsterminologie für diejenigen Dienste festgelegt, die mindestens in einer Mehrheit der vorläufigen Listen der Mitgliedsstaaten gemeinsam vorkommen. Für diese Dienste werden im Anhang des RTS-Entwurfs ein standardisierter Begriff sowie eine dazugehörige standardisierte Begriffsbestimmung in allen Mitgliedsprachen aufgeführt.

Damit soll erreicht werden, dass diese Begriffe in allen Mitgliedsstaaten einheitlich verwendet werden, um eine einheitliche Basis für die Vergleichbarkeit zwischen den Angeboten der Zahlungsdienstleister zu schaffen. Die EBA hat die standardisierten Begriffe und Begriffsbestimmungen auf Basis einer verbraucherfreundlichen Formulierung und möglichst ohne die Verwendung einer juristischen Terminologie erstellt (vergleiche Erwägungsgrund 4 des RTS-Entwurfs).

Es handelt sich um die folgenden Begriffe:

- Kontoführung,

- Bereitstellung einer Girocard,

- Bereitstellung einer Kreditkarte,

- Kontoüberweisung,

- Überziehung,

- Dauerauftrag,

- Lastschrift und

- Bargeldabhebung.

Nach endgültiger Festlegung der Begriffe und anschließender Veröffentlichung durch die Europäische Kommission haben die Mitgliedsstaaten die festgelegte standardisierte Unionsterminologie in ihre bei der EBA eingereichte vorläufige Liste zu integrieren. Die daraus resultierende endgültige Liste der repräsentativsten mit einem Zahlungskonto zusammenhängenden Dienste ist innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der technischen Regulierungsstandards (RTS) zu der standardisierten Unionsterminologie zu veröffentlichen.

Basis für die Entgeltinformation

Die standardisierte Unionsterminologie ist zukünftig von den Zahlungsdienstleistern für jegliche Informationen an den Verbraucher zu verwenden (§ 15 S. 1 ZKG). Andere Bezeichnungen als die festgelegten Begriffe dürfen dann nur noch verwendet werden, wenn der Dienstleister zusätzlich eindeutig angibt, mit welchen Begriffen aus der Unionsterminologie die betreffenden Dienste bezeichnet werden.

Die festgelegten Begriffe bilden insbesondere die Basis für die Entgeltinformation und die Entgeltaufstellung, welche die Zahlungsdienstleister gemäß der PAD dem Kunden in einem standardisierten Format und mit einem bestimmten einheitlichen Symbol zur Verfügung stellen müssen (§ 15 S. 2 ZKG).

Gemäß Art. 4 Abs. 1 PAD müssen Zahlungsdienstleister den Verbrauchern vor Vertragsschluss unentgeltlich eine Entgeltinformation auf Papier oder auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. Die Entgeltinformation gewährt den Verbrauchern eine Übersicht, zu welchen Konditionen die jeweiligen Zahlungskontendienste angeboten werden. Dies soll gewährleisten, dass der Kunde die Angebote verschiedener Zahlungsdienstleister anhand der jeweiligen Entgeltinformation möglichst schnell und einfach vergleichen kann.

Bereits in der PAD waren erste allgemeine Hinweise enthalten, wie die Gestaltung der Entgeltinformation auszusehen hat. So wird beispielsweise vorgegeben, dass die Entgeltinformation ein kurz gehaltenes und eigenständiges Dokument sein soll (Art. 4 Abs. 2 lit. a).

Vorgegebene Schriftart und Schriftgröße

Mit dem nun veröffentlichten ITS-Entwurf hat die EBA diese allgemeinen Vorgaben zur Darstellung der Entgeltinformation konkretisiert. Im Anhang des ITS-Entwurfs findet sich eine Vorlage, welche für die Erstellung der Entgeltinformation zu verwenden ist. In dem ITS-Entwurf werden die einzelnen Elemente dieser Vorlage detailliert geregelt.

- So wird beispielsweise vorgegeben, welche Schriftgröße, welche Schriftart sowie welchen Zeilenabstand die einzelnen Elemente haben müssen, vergleiche etwa Art. 1 Abs. 2 ITS-Entwurf.

- Auch die im Entwurf gewählten Überschriften sowie der Einleitungstext sind von den Zahlungsdienstleistern zwingend beizubehalten.

- Die Vorlage ist durch die Zahlungsdienstleister zu vervollständigen, indem diese insbesondere die von ihnen angebotene Dienstleistungen sowie die dazugehörigen Gebühren einfügen. Der ITS-Entwurf enthält detaillierte Regelungen, wie diese Anpassungen im Einzelnen zu erfolgen haben. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass beim Vervollständigen der Entgeltinformation die standardisierte Unionsterminologie verwendet werden muss.

Standardisierte Entgeltaufstellung: nicht zwingend als eigenes Dokument

Der Zahlungsdienstleister muss dem Verbraucher während des laufenden Vertragsverhältnisses mindestens einmal jährlich sowie bei Beendigung des Vertrages eine Entgeltaufstellung zur Verfügung stellen, vergleiche Art. 5 Abs. 1 PAD. Diese muss sämtliche im Zusammenhang mit dem Zahlungskonto tatsächlich angefallenen Entgelte enthalten. Sie dient dazu, dem Verbraucher seine konkret angefallenen Kosten transparent zu machen.

Auch bezüglich der Ausgestaltung der Entgeltaufstellung finden sich erste Vorgaben in der PAD, vergleiche etwa Art. 5 Abs. 2 PAD. Im Unterschied zur Entgeltinformation fordert die PAD bei der Entgeltaufstellung kein eigenständiges Dokument, sodass sie voraussichtlich auch zusammen mit anderen Informationsdokumenten mitgeteilt werden kann.

Auch der ITS-Entwurf zur standardisierten Entgeltaufstellung enthält eine Vorlage, die von den Zahlungsdienstleistern zu verwenden ist. Wie beim ITS-Entwurf zur Entgeltinformation werden konkrete Vorgaben zur Darstellung aufgestellt, die zwingend einzuhalten sind. Zudem wird klar, dass die Zahlungsdienstleister beim Vervollständigen der Vorlage die standardisierte Unionsterminologie verwenden müssen.

Noch im Entwurfsstadium

Die Zahlungsdienstleister müssen zum einen Dokumente für eine Entgeltinformation und eine Entgeltaufstellung anlegen. Zum anderen müssen bestehende Verbraucherinformationen dahingehend angepasst werden, dass sie ebenfalls die standardisierte Unionsterminologie verwenden.

Bei der Umsetzung muss stets berücksichtigt werden, dass sich die RTS beziehungsweise ITS derzeit in einem Entwurfsstadium befinden und Anpassungen aufgrund der Rückmeldungen zu erwarten sind.

Mit einem Erlass einer delegierten Verordnung durch die Europäische Kommission ist nach gegenwärtigem Stand nicht vor dem Frühjahr 2017 zu rechnen. Den Zahlungsdienstleistern ist aber zu empfehlen, bereits heute mit den Planungen für die Umsetzung anzufangen, um diese im Rahmen ihrer bestehenden Release-Zyklen berücksichtigen zu können. Insbesondere sind die technischen Anpassungen bereits auf Basis der Entwürfe planbar.

Zahlungsdienstleister sollten zudem die Möglichkeit nutzen, bis zum 22. Dezember 2016 zu den Entwürfen Stellung zu nehmen, um der EBA eine praxisnahe Einschätzung zu ermöglichen. Auf Basis der eingereichten Stellungnahmen wird die EBA die finalen Entwürfe zu den RTS und ITS veröffentlichen und diese der Europäischen Kommission vorlegen.

Begrenzte Aussagekraft der Begriffe

Im RTS-Entwurf zur standardisierten Unionsterminologie hat die EBA lediglich acht Begriffe vorgelegt, die vereinheitlicht werden sollen. Aufgrund der großen Unterschiede im Zahlungsverkehrsangebot der einzelnen Mitgliedsstaaten der EU und der damit verbundenen notwendigen Kompromisse bei der Auswahl der Begriffe ist die Aussagekraft dieser Begriffe begrenzt. Es bleibt daher abzuwarten, inwieweit die standardisierte Unionsterminologie zu einer Erhöhung der Transparenz von Entgelten führen kann.

Positiv zu bewerten ist, dass die beiden ITS-Entwürfe der EBA sehr konkrete Vorgaben für die Darstellung der Entgeltinformation und der Entgeltaufstellung machen. Häufig sind andere RTS-Entwürfe nicht detailliert genug, um darauf aufbauend konkrete Anpassungen vornehmen zu können. Auf Basis der vorliegenden Entwürfe zur Entgeltinformation und -aufstellung können die nächsten Handlungsschritte festgelegt werden.

Zu den Autoren

Dr. Christian Conreder, KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Hamburg.Jessica Blümle, Assistant Manager, KPMG AG, Stuttgart.

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