Karten-Blickpunkte

PIN-Sicherheit: Es bleibt beim Anscheinsbeweis

Insgesamt fünf Mustersammelklagever fahren gegen Kartenemittenten hat die Verbraucherzentrale Nordrhein-West falen für 74 Kläger angestrengt. Eines davon hat das Oberlandesgericht Frankfurt am 17. Juni 2009 in der Berufungsinstanz abgewiesen (Aktenzeichen 23 U 22/6). Der Argumentation der Verbraucherschützer, dass es Sicherheitslücken im System gebe und die vierstellige PIN mit technischen Hilfsmitteln zu knacken sei, folgten die Richter nicht. Offenbar waren die Darlegungen doch zu theoretischer Natur und konnten bislang nicht bestätigt werden.

Somit bleibt es, wie es bereits der Bundesgerichtshof in einem Grundsatzurteil vom 4. Oktober 2004 entschieden hatte (Aktenzeichen XI ZR 210/03), dabei: Das PIN-Verfahren bei Debit- und Kreditkarten ist als sicher einzustufen. Werden ungefälschte Karten mit PIN erfolgreich am Geldautomaten eingesetzt (womöglich sogar gleich beim ersten Versuch), gilt nach wie vor der Anscheinsbeweis, dass der Kunde die Transaktion entweder selbst vorgenommen hat oder aber mit seiner Karte und Geheimnummer fahrlässig umgegangen ist, sodass Dritte Zugriff auf das Konto erlangen konnten.

Im Einzelfall mag damit Kunden möglicherweise tatsächlich Unrecht geschehen. Dass beispielsweise eine PIN bereits beim Versand abgegriffen wird, kann vielleicht vorkommen. Vielleicht gibt es auch Hacker, die einen Weg gefunden haben, die Geheimnummern tatsächlich zu knacken. Doch sind derlei Dinge nun einmal schwer nachzuweisen. Und solange die Verbraucherschützer keinen Hacker vor weisen können, der dem Gericht demonstriert, wie er sich ohne Kenntnis einer PIN Zugang zum betreffenden Konto ver schafft, ist es nur folgerichtig, von solchen Vorkommnissen nicht auszugehen. Und obgleich es im Streitfall immer wieder geleugnet wird: Die PIN wird von einer nicht allzu geringen Anzahl an Verbrauchern aufgeschrieben. Wie sonst will man die Zettelchen mit vierstelligen Ziffernfolgen erklären, die man im Umfeld von Geldautomaten immer wieder am Boden findet?

Für die Kreditwirtschaft ist die Bestätigung der PIN-Sicherheit zweifellos wichtig. Hätte das Gericht die bisherige Praxis des Anscheinsbeweises gekippt, hätte dies weitreichende Folgen haben können. Im Vertrauen darauf, im Schadensfall ihr Geld zurückzuerhalten, würden Verbraucher im Umgang mit ihrer Karte und Geheimnummer vielleicht sorgloser werden, sodass die Zahl der Schadensfälle anstiege. Vor allem aber hätte ein entsprechendes Urteil für das gesamte System einen immensen Vertrauensverlust bewirken können. Und solange keine anderen - beispielsweise biometrischen - Verfahren in der Fläche zur Verfügung stehen, kann eine solche Verunsicherung der Verbraucher in niemandes Interesse sein. Red.

Noch keine Bewertungen vorhanden


X