E-Commerce: Der Dash-Button bleibt rechtswidrig

Foto: Amazon

Mit dem Internet der Dinge soll das Bezahlen gleichsam unsichtbar werden. Das versprechen Marktteilnehmer der Payment-Branche sehr zur Freude des Handels. Denn nimmt der Kunde den Bezahlvorgang weniger stark wahr, dann steigt die Kaufbereitschaft, so die Vorstellung. Genau das gefällt Verbraucherschützern jedoch nicht. Bequemlichkeit hin oder her - der Kunde soll schon wissen, wann er was kauft und zu welchem Preis. Sonst läuft er Gefahr, die Katze im Sack zu kaufen.

Aus diesem Grund hat die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen vor dem Oberlandesgericht München gegen die Amazon EU S.a.r.l. geklagt, konkret gegen den "Dash-Button". So nennt Amazon Bestellknöpfe, die Inhaber eines Amazon-Prime-Kontos im Haushalt aufhängen oder auf Oberflächen kleben können und die dann nach Verbindung mit dem heimischen WLAN auf bloßen Knopfdruck hin Güter des täglichen Bedarfs nachbestellen. Diesen Bestellknopf halten die Verbraucherschützer für rechtswidrig, weil der Verbraucher nicht hinreichend über die georderte Ware und deren Preis informiert wird.

Gleich nach der Einführung des Dash-Buttons in Deutschland im August 2016 hatten die Verbraucherschützer Amazon abgemahnt. Weil das Unternehmen die geforderte Unterlassungserklärung nicht abgab, ging der Fall vor Gericht. Schon in erster Instanz hatte die Klage vor dem Landgericht München Erfolg. Das Gericht wies den Online-Riesen an, die Geräte vom Markt zu nehmen und keine Bestellungen per Dash-Button mehr zu bearbeiten. Dagegen legte Amazon Revision ein.

Auch in zweiter Instanz konnten sich die Verbraucherschützer jedoch durchsetzen. Das OLG München kam am 9. Januar 2019 ebenfalls zu dem Urteil (Aktenzeichen 29 U 1091/18), dass die Bestellknöpfe rechtswidrig sind. Eine Berufung wurde nicht zugelassen. Die Richter stellten klar, dass Amazon den Kunden unmittelbar vor Absenden der Bestellung über den Preis und die tatsächlich bestellte Ware informieren muss und diese Informationen nicht - wie bisher - erst nach dem Drücken des Buttons (und somit nach der Bestellung) zur App senden darf.

Zudem wurde eine Klausel der "Amazon Dash Replenishment Nutzungsbedingungen" für unzulässig erklärt, mit der sich Amazon die Änderung der Vertragsbedingungen vorbehält, also insbesondere einen von dem der erstmaligen Bestellung abweichenden Preis oder die Änderung der Lieferkosten. Zudem fehle auf dem Button der Hinweis, dass eine Zahlungspflicht ausgelöst wird. Dieser Hinweis ist bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr jedoch vorgeschrieben.

Da sich das Urteil auf eine EU-Richtlinie bezieht, wird ein ähnliches Urteil auch in Österreich erwartet, wo der Online-Händler die Bestellbuttons zeitgleich mit Deutschland eingeführt hatte. Denn auch in Österreich läuft eine Klage des Vereins für Konsumenteninformationen (VKI) gegen Amazon wegen der Verletzung von Verbraucherrechten durch die Dash-Buttons.

Die Österreicher gehen sogar noch einen Schritt weiter. Sie beanstanden auch die Praktiken beim Kauf über den Sprachassistenten Amazon Alexa. Bei Testbestellungen wurde nämlich von Alexa jeweils vor der endgültigen Bestellung die Produktbezeichnung sowie der Preis genannt. Nach Bejahung der Frage, ob der Artikel jetzt gekauft werden soll, durch die die Bestellung zahlungspflichtig aufgegeben wird, nannte Alexa jedoch einen um 1 Prozent höheren Gesamtpreis für das soeben bestellte Produkt. Diese nachträgliche Preiserhöhung ergab sich aus der Tatsache, dass der zuerst genannte Preis die deutsche Mehrwertsteuer von 19 Prozent enthielt und erst nach der Bestellung der Preis inklusive der höheren österreichischen Steuer von 20 Prozent angegeben wird. Erklärung ist folgende: Der von Alexa zunächst genannte Preis enthält die deutsche Mehrwertsteuer (19 Prozent), erst nach zahlungspflichtiger Bestellung wird der tatsächliche Kaufpreis inklusive österreichischer Mehrwertsteuer (20 Prozent) genannt. Dieses Vorgehen widerspricht klar der geltenden Rechtslage.

Dieser Mangel sowie die fehlende Beschriftung der Bestellknöpfe mit dem Hinweis, dass das Betätigen eine zahlungspflichtige Bestellung auslöst, dürfte vergleichsweise einfach abzustellen sein. Nicht ganz so leicht ist vermutlich die Preisinformation vor dem Kauf zu lösen. Dazu bedürfte es vermutlich neuer Buttons mit einem kleinen Display, das den jeweils aktuellen Kaufpreis der Bestellung anzeigt. Amazon hat sich zum weiteren Vorgehen noch nicht geäußert.

Klar scheint mit dem genannten Urteil jedoch eins: "Unsichtbar" werden darf die Bezahlung auch bei Transaktionen über vernetzte Geräte nicht. Sondern es müssen Lösungen gefunden werden, die zwar für den Kunden bequem sind, gleichzeitig aber stets die zu Recht gesetzlich vorgeschriebenen Transparenzpflichten erfüllen. Ganz trivial werden die neuen Bezahlszenarien, von denen im Zusammenhang mit dem Internet der Dinge so viel gesprochen wird, also nicht sein. Red.

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