BGH-Urteil

Sofortüberweisung allein reicht nicht

Quelle: Wikipedia

Im stationären Geschäft ist es einfach: Bargeld ist gesetzliches Zahlungsmittel, ein Aufpreis für diese Bezahlart ist nicht zulässig. Auf Geschäfte im Internet ist das nicht ohne Weiteres übertragbar. Doch auch hier haben deutsche Gerichte längst klargestellt, dass generell mindestens ein kostenfreies Bezahlverfahren angeboten werden muss - und zwar nicht irgendeines, sondern es muss schon ein "gängiges" Verfahren sein. So weit, so gut.

Über die konkrete Frage, welche Bezahlmethode angemessen ist, die einzige Bezahloption zu sein, für die ein Anbieter keinen Aufpreis verlangt, gibt es immer wieder Differenzen, zuletzt zwischen der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (VZBV), Berlin, und der DB Vertrieb GmbH. Sie hatte bei Flugreisebuchungen über die Reiseplattform start.de ausschließlich die Sofortüberweisung als kostenfreie Bezahlmethode angeboten. Für Kreditkartenzahlungen wurde ein ordentlicher Aufpreis erhoben - in einem Fall, der für den VZBV Anlass zur Klage gab, waren das 12,90 Euro bei einem Reispreis von 120,06 Euro.

Mit ihrer Einschätzung, dass die Reiseplattform die Kunden damit in ein Haftungsrisiko drängt, konnten sich die Verbraucherschützer beim OLG Frankfurt nicht durchsetzen. Sie hatten im August 2016 entschieden, das Erfordernis der Eingabe von PIN und TAN in die Eingabemaske eines Zahlungsauslösedienstes stelle die Zumutbarkeit dieser Zahlungsmethode allein nicht infrage, sofern keine konkreten Missbrauchsgefahren dargestellt und nachgewiesen werden - auch dann nicht, wenn die Kunden mit ihren Banken Allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbart haben, in denen die Weitergabe von PIN und TAN an andere als von der Bank mitgeteilte Online-Banking-Zugangskanäle untersagt wird.

Dieses Urteil hat der Bundesgerichtshof nun jedoch aufgehoben. Das Geschäftsmodell Sofortüberweisung kann dem Urteil zufolge zwar weiterbetrieben werden. Es eignet sich jedoch nicht dazu, als einzige kostenfreie Zahlungsmöglichkeit angeboten zu werden. Denn Verbraucher, die für die Bezahlmethode keinen Aufpreis entrichten wollen, dürfen nicht dazu gezwungen werden, Dritten sensible Finanzdaten zu übermitteln. Die DB Vertrieb muss also nun mindestens ein weiteres Bezahlverfahren kostenfrei anbieten. Bei Giropay würden die Bedenken hinsichtlich der Datenweitergabe entfallen. Auch darüber, ob Giropay "gängig" ist, wurde jedoch bereits gestritten. In den meisten Fällen greifen die Anbieter deshalb auf kostenfreie Lastschriften zurück. Red.

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