Recht und Steuern

BGH: Haftung liegt beim Erwerber

Auch bei offenkundigen Mängeln hat der Käufer nicht automatisch Anspruch auf Schadenersatz. Zumindest dann nicht, wenn der Verkäufer nach seinem eigenen Kenntnisstand aufklärt. Im konkreten Fall war im Kaufvertrag ein Haftungsausschluss für Sachmängel vereinbart, mit der Einschränkung, dass diese vom Verkäufer nicht vorsätzlich oder arglistig verschwiegen werden.

Die Klägerin hatte auf dieser Grundlage ein Haus erworben, bei dem im Keller Feuchtigkeitsflecken auftraten. Dies hatte der Verkäufer auch gar nicht verschwiegen, sondern der Käuferin plausibel erscheinende Vermutungen über die Ursache dargelegt. Nach dem Kauf erwies sich das Problem jedoch als wesentlich komplexer und kostspieliger zu beseitigen, weshalb die Käuferin auf Schadenersatz klagte. Der BGH entschied unter dem Aktenzeichen V ZR 18/11, dass seitens des Verkäufers zumindest kein "arglistiges Verschweigen" vorliege. Die Frage, ob der Verkäufer vorsätzlich gehandelt hat, blieb allerdings offen, sodass für die Klägerin noch Hoffnung besteht, den Schaden ersetzt zu bekommen.

(Bausparkasse Schwäbisch Hall)

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