Recht und Steuern

Endrenovierung von Gewerberäumen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat unter dem Aktenzeichen XII ZR 200/06 entschieden, dass bei der Geschäftsraummiete grundsätzlich keine Bedenken bestehen, den Mieter individualvertraglich zur Endrenovierung - unabhängig vom tatsächlichen Erhaltungszustand der Räume - zu verpflichten. Die Mieterin eines Gewerbeobjektes verlangte nach Auszug aus den Räumen Ersatz für die von ihr aufgewendeten Endrenovierungskosten. Sie scheiterte mit ihrer Klage, da sie gemäß einer Klausel zur Vornahme der Renovierungsarbeiten verpflichtet war.

Neben der Endrenovierungsklausel fand sich eine weitere Individualabsprache der Parteien, in der festgehalten war, dass der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses den "Teppichboden nicht durch einen neuen ersetzen muss, sondern nur etwaige Beschädigungen, die durch unsachgemäße Behandlung entstanden sind, zu beseitigen hat".

Die Entscheidung des BGH, dass die Kosten für die Endrenovierung nicht erstattungspflichtig sind, wird damit begründet, dass die zwischen den Parteien ausgehandelte Vereinbarung, die Mieträume nach Beendigung der Mietzeit neu zu renovieren, verpflichtend ist. Es handele sich um einen Teil der Gegenleistung des Mieters für die Gebrauchsüberlassung der Mietsache, die in der vereinbarten Miete berücksichtigt sei. Diese Kalkulationsgrundlage sei gestört, wenn die vereinbarte Übernahme der Schönheitsreparaturen unwirksam sei.

(IVD-Mitte)

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