Recht und Steuern

Großzügigkeit ist nicht einklagbar

Die Tatsache, dass ein Vermieter über 20 Jahre lediglich 20 Euro Betriebskostenvorauszahlung vom Mieter kassiert hat, ändert grundsätzlich nichts daran, dass der Mieter die Zahlung der Betriebskosten schuldet. So entschied der Bundesgerichtshof in seinem Urteil mit dem Aktenzeichen VIII ZR 14/06. Die im Vertrag getroffene Vereinbarung zur Abrechnung über die Betriebskosten gilt auch dann, wenn der Vermieter seinem Mieter großzügigerweise in den vergangenen zwei Jahrzehnten nur 20 Euro pro Monat an Betriebskosten berechnet hat. Damit machte der Vermieter allenfalls zehn Prozent dessen geltend, was der Mieter durch Wasserverbrauch und Heizung an Kosten verursacht hatte. Da sich der Vermieter angesichts der explodierenden Strom-, Gas- und Heizölpreise diese Großzügigkeit nicht mehr leisten konnte, verlangte er wie vereinbart vom Mieter die Zahlung der Betriebskosten auf Grundlage einer Abrechnung - zu Recht, wie der BGH entschied. Die Großzügigkeit des Vermieters kann man nicht einklagen, befanden die Richter und verwiesen auf die vertragliche Vereinbarung.

(Haus & Grund)

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