Recht und Steuern

Keine ganztägige Kontrolle

Wer für öffentlich zugängliche Wege, Treppen und Plätze zuständig ist, den trifft auch die sogenannte Verkehrssicherungspflicht. Das heißt, er muss dafür sorgen, dass geräumt und gestreut wird und dass sonst keine Gefahren entstehen. Aber wie weit reicht diese Verantwortung? Das war die Grundfrage eines Verfahrens vor dem Kammergericht Berlin unter dem Aktenzeichen 9 U 185/05.

Ein Immobilieneigentümer fand sich vor Gericht wieder, weil ein Mieter auf der Zufahrt zur Garage ausgerutscht war - und zwar wegen einer durch Laub verdeckten Öllache. Der Verletzte hatte sich den Ellenbogen gebrochen und musste in der Folgezeit zweimal operiert werden. Er forderte deswegen Schadenersatz, den die Versicherung des Hausherrn nicht zu zahlen bereit war. Sie berief sich darauf, ihr Mandant sei seiner Verkehrssicherungspflicht nachgekommen. So habe eine Beauftragte am Morgen des Unfalltages die Zufahrt noch kontrolliert und keine Gefahrenquelle vorgefunden. Das müsse ja wohl reichen, um der Verantwortung gerecht zu werden.

"Am Unfalltage selbst", hieß es in der schriftlichen Urteilsbegründung, "war die Beklagte weder zu einer erneuten Reinigung noch zu einer wiederholten Kontrolle der Garageneinfahrt verpflichtet". Man müsse dabei bedenken, dass nur eine geringe Zahl von Menschen diesen Weg überhaupt benutzten, deswegen könne niemand eine ständige Überwachung verlangen. Auch sei es nicht zumutbar, "jederzeit jegliches Laub" zu entfernen, das gerade von den Bäumen gefallen sei. Die Verkehrssicherungspflicht erfordere es nicht, "für alle denkbaren, auch nur entfernten Möglichkeiten eines Schadeneintritts" Vorsorge zu treffen.

(LBS-Infodienst Recht und Steuern)

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