Recht und Steuern

Keine Generalinspektion

In Anlehnung an das BGH-Urteil mit dem Aktenzeichen VII ZR 321/07, wonach ein Vermieter nicht verpflichtet ist, eine regelmäßige Generalinspektion der Elektroleitungen und Elektrogeräte in Mietwohnungen vorzunehmen, hat am 30. September 2010 das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz unter dem Aktenzeichen 2 U 779/09 ein ergänzendes Urteil gefällt. Der Fall: Mieter eines großen Keller-Lagerraumes hatten nach einem Rohrbruch der Heizung gegen die Vermieterin eine Schadensersatzforderung von mehreren Hunderttausend Euro gestellt, da sie in dem Raum kostbare Gemälde lagerten, die durch den Wasserschaden nicht mehr restauriert werden konnten. Der Senat des Oberlandesgerichts folgte in seinem Urteil den seinerzeitigen BGH-Ausführungen, dass eine Verkehrssicherungspflicht des Vermieters nur diejenigen Maßnahmen umfasst, die ein umsichtiger und verständiger Mensch für notwendig erachte, um andere vor Schaden zu bewahren. Deshalb reicht es im Allgemeinen auch aus, an der Elektroinstallation auftretende Unregelmäßigkeiten unverzüglich durch einen Fachmann abstellen zu lassen. Da eine jährliche Wartung der Heizung seitens der beklagten Vermieterin durchgeführt worden war, und sie nichts von der wertvollen Lagerung wusste, wurde sie vom Vorwurf des Verschuldens entlastet.

(IVD-Mitte)

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