Recht und Steuern

Kündigung durch den Bauträger

Bei einem Hausbau kommt es immer wieder mal zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Beteiligten - also dem Käufer des Objekts, der Bauträgerfirma und den Handwerkern. Doch man sollte dabei nur im äußersten Notfall so weit gehen, sich gegenseitig den Zugang zur Baustelle zu verweigern. Dann kann nämlich der Vertrag vom Ausgesperrten außerordentlich gekündigt werden.

Im vorliegenden Fall war die Baustelle eines Tages nicht mehr zu betreten. Der Käufer hatte eigenmächtig eine verschließbare Haustüre angebracht und an einem Fenster des Objekts einen Zettel mit seiner Handy-Nummer aufgehängt. Doch das reichte dem Bauträger nicht. Er wollte nicht auf das Gutdünken des Vertragspartners angewie sen sein und forderte zur ordnungsgemäßen Erledigung der Arbeiten einen ständigen Zugang zu der Immobilie. Als die Türe nicht ausgebaut wurde und er auch keinen Schlüssel dafür erhielt, sprach der Bauträger seinerseits die außerordentliche Kündigung aus.

Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf - Aktenzeichen I-23 U 20/11 - handle es sich hier um einen eklatanten Verstoß gegen die allgemeine bauvertragliche Kooperationspflicht. Der Bauträger habe einen Anspruch darauf gehabt, bis zur vertragsgemäßen Übergabe des Objekts das uneingeschränkte Hausrecht wahrzunehmen. Er habe sich nicht "auf den mühseligen Weg verweisen lassen" müssen, jeweils um den Zutritt zum Objekt für sich oder für beauftragte Handwerker bitten zu müssen.

(Infodienst Recht und Steuern der LBS)

Noch keine Bewertungen vorhanden


X