Recht und Steuern

Mindestens 41 Grad

Wenn der Eigentümer einer Wohnung seinen Mietern schon eine Badewanne zur Verfügung stellt, dann muss allerdings auch eine Wassertemperatur von mindestens 41 Grad Celsius zu erreichen sein. So befand es das Amtsgericht München unter dem Aktenzeichen 463 C 4744/11. Geklagt hatten die Mieter einer Wohnung, die 42 Minuten lang warten mussten, ehe von der Gastherme die gewünschte Temperatur von gut 41 Grad erreicht wurde. Der Vermieter hielt diese Situation nicht für allzu problematisch. Eine Badewanne mit 37 Grad warmem Wasser sei schließlich auch ausreichend, argumentierte er. Bei höheren Temperaturen würden sowieso nur Herz und Kreislauf belastet und die Haut trockne aus. Der Richter entschied: "Es ist dem Kläger nicht zuzumuten 42 Minuten zu warten, bis die Badewanne vollständig eingelaufen ist, zumal das Badewasser während des Einfüllvorgangs weiter abkühlt." Der Eigentümer musste zusehen, dass er dem Mieter mit Hilfe technischer Verbesserungen eine höhere Badetemperatur bieten konnte.

(Infodienst Recht und Steuern der LBS)

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