Kapitalmarkt

Umsetzung des Pfandbriefgesetzes bei öffentlich-rechtlichen Banken

Mit dem institutsübergreifenden Pfandbriefgesetz, das am 19. Juli 2005
in Kraft getreten ist, wurden die notwendigen Schritte eingeleitet, um
den ordnungspolitischen Rahmen für dieses Produkt des Finanzplatzes
Deutschland einheitlich für alle Kreditinstitute weiter zu verbessern
und die bereits hohe Akzeptanz des deutschen Pfandbriefes noch zu
vertiefen.
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Es hat dazu beigetragen, den Finanzplatz Deutschland und die hier
tätigen Banken in einem schärfer werdenden europäischen sowie
internationalen Wettbewerb zu stärken. Hervorzuheben ist insbesondere,
dass es dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat gelungen ist, dieses
Projekt in kürzester Zeit erfolgreich abzuschließen. Dabei konnte auf
die sehr guten Vorarbeiten des Bundesministeriums der Finanzen
aufgebaut werden.
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Der Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands, VÖB, und seine
Mitgliedsbanken unterstützen alle Entwicklungen, die sicherstellen,
dass sich der deutsche Pfandbrief, was Bonität und Marktliquidität
angeht, weiterhin als Benchmark am europäischen und internationalen
Kapitalmarkt behaupten kann. Nur dadurch wird den stetig wachsenden
Anforderungen der Investoren und der Ratingagenturen an Sicherheit und
Transparenz des deutschen Pfandbriefes hinreichend Rechnung getragen.
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Notwendigkeit einer Erlaubnis
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Um von vornherein den Eindruck bei Ratingagenturen und Investoren zu
vermeiden, dass das neue Pfandbriefgesetz zu einer Verwässerung des
deutschen Pfandbriefs führen könnte, bedürfen Institute für das
Betreiben des Pfandbriefgeschäfts grundsätzlich einer gesonderten
Erlaubnis seitens der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
(BaFin). Dabei kann die Erlaubnis auf bestimmte Pfandbriefgattungen
(Hypothekenpfandbriefe, Öffentliche Pfandbriefe oder
Schiffspfandbriefe) beschränkt werden. Für Institute, die bereits vor
dem 19. Juli 2005 unter dem ÖPG, HBG oder SchBkG Pfandbriefe begeben
haben, besteht jedoch ein Bestandsschutz, das heißt die erforderliche
Genehmigung gilt als bereits erteilt.
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So hat zum Beispiel die WestLB-Gruppe die Neuregelung zur
Erlaubniserteilung wie folgt implementiert: Während die Westdeutsche
Immobilienbank (WIB) als etablierter Emittent unter dem Gesetz über
die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen
öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten (ÖPG) lediglich einer
Anzeigepflicht unterlag, musste die WestLB AG eine Lizenz zur Emission
von Öffentlichen Pfandbriefen beantragen und hat diese als eine der
ersten Banken unter der neuen Gesetzgebung im September 2005 von der
BaFin erhalten.
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Das Gesetz sieht als Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis
unter anderem vor, dass das Kreditinstitut über ein Kernkapital von
mindestens 25 Millionen Euro verfügen muss. Institute, die bereits
unter ÖPG beziehungsweise HBG Pfandbriefe emittiert haben, müssen
diese Regelung spätestens am 31. Dezember 2008 erfüllen, wollen sie
nicht Gefahr laufen, ihre für das Betreiben des Pfandbriefgeschäfts
erforderliche Erlaubnis zu verlieren.
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Der Deutsche Bundestag hat darüber hinaus beschlossen, dass zwei
Mitgliedsinstitute des VÖB, der Calenberger Kreditverein und das
Ritterschaftliche Kreditinstitut Stade, namentlich im Pfandbriefgesetz
von den Anforderungen an das Mindestkernkapital ausgenommen werden.
Damit ist es gelungen, die Existenz der beiden Mitgliedsinstitute des
VÖB auch für die Zukunft zu sichern.
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Insolvenzfeste Treuhandgrundpfandrechte
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Nach der bisherigen Rechtslage konnte eine Bank, die
grundpfandrechtlich besicherte Kredite an andere Institute verkauft,
die Sicherheit zwar treuhänderisch, aber unter Umständen nicht
insolvenzfest verwalten. Durch die am 28. September 2005 in Kraft
getretenen Vorschriften zur Schaffung eines Refinanzierungsregisters
wird nunmehr klargestellt, dass von Kreditinstituten treuhänderisch
gehaltene Grundpfandrechte insolvenzfest sind.
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Insofern können diese ihre grundpfandrechtlich besicherten Kredite an
Pfandbriefbanken übertragen, aber die Grundpfandrechte selbst weiter
halten. Die Pfandbriefbank kann dann diese Grundpfandrechte in die
Deckungsmasse einstellen und zur Begebung von Pfandbriefen verwenden.
Ein weiterer Vorteil der insolvenzfesten Anerkennung treuhänderisch
gehaltener Grundpfandrechte ist eine verbesserte
Risikodiversifizierung innerhalb einer Deckungsmasse.
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Pfandbriefmodelle der Landesbanken am Beispiel der WestLB
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Die neuen gesetzlichen Rahmenbedingungen haben auch Auswirkungen auf
die Pfandbriefmodelle der einzelnen Landesbanken. So verfügt zum
Beispiel die WestLB mit der WestLB AG, der WestLB Covered Bond Bank
und der WIB über drei Pfandbriefemittenten im Konzern. Während die WIB
sich auf das hypothekarisch besicherte Pfandbriefgesetz konzentriert,
sind die AG und die WestLB Covered Bond Bank für das Geschäft mit
öffentlich besicherten Deckungswerten zuständig.
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Aufgrund ihrer starken Verwurzelung im deutschen Markt wird sich die
WestLB zukünftig auf das öffentliche Pfandbriefgeschäft aus
Deutschland heraus konzentrieren und - insbesondere in Zusammenarbeit
mit den Sparkassen öffentlichen Kunden entsprechende Angebote
unterbreiten. Hierzu wird die WestLB unter anderem großvolumige
Jumbo-Pfandbriefe begeben. Im Bereich der Jumbo-Emissionen hat die
Bank Anfang Juni 2006 ihre erste Benchmark-Transaktion durchgeführt
und einen zehnjährigen Jumbo-Pfandbrief im Volumen von 1,25 Milliarden
Euro an nationale und internationale Investoren platziert.
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Über die WIB bietet die Bank den Sparkassen über das Pooling-Modell
entsprechende Optionen in der Zusammenarbeit. Unter Zuhilfenahme des
Refinanzierungsregisters können Sparkassen geeignete
Hypothekendarlehen an die WIB zur Refinanzierung über einen Pfandbrief
verkaufen. Die Darlehen selbst verbleiben durch eine Ausfallbürgschaft
der Sparkasse auf deren Bilanz. So können Sparkassen von
pfandbriefnahen Konditionen profitieren ohne selbst Pfandbriefe
emittieren zu müssen. Eine erste "Pilottransaktion" mit vier
Sparkassen in Nordrhein-Westfalen wird zurzeit vorbereitet.
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Deckungskongruenz
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Das Pfandbriefgesetz enthält detaillierte Regelungen über die
Anforderungen an die Deckungsmasse für Pfandbriefe, um so von
vornherein den Eindruck zu vermeiden, dass es zu einer Verwässerung
der bisherigen Qualitätsstandards kommen könnte. Der Gesamtbetrag der
im Umlauf befindlichen Pfandbriefe einer Gattung muss in Höhe des
Nennwerts jederzeit durch Werte von mindestens gleicher Höhe und
mindestens gleichem Zinsertrag gedeckt sein (nennwertige Deckung).
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Zusätzlich muss die jederzeitige Deckung nach dem Barwert
sichergestellt sein (barwertige Deckung). Dabei muss der Barwert der
eingetragenen Deckungswerte den Gesamtbetrag der zu deckenden
Verbindlichkeiten um zwei Prozent übersteigen (sichernde Überdeckung),
der in besonders liquiden Deckungswerten vorzuhalten ist.
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Die Pfandbriefbank hat fortlaufend durch geeignete Rechenwerke
sicherzustellen und zu dokumentieren, dass die Deckung der Ansprüche
der Pfandbriefgläubiger jederzeit gegeben ist. Die BaFin hat aus
diesem Grund regelmäßig Deckungsprüfungen bei allen
Pfandbriefemittenten durchzuführen. Wie bei den Hypothekenpfandbriefen
regelt das Gesetz auch die zulässigen Deckungswerte für Öffentliche
Pfandbriefe. Allerdings können hier von Bank zu Bank durchaus
Unterschiede in der Nutzung der gesetzlichen Rahmenbedingungen
bestehen.
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Jeder Pfandbriefemittent muss einen Treuhänder sowie mindestens einen
Stellvertreter bestellen. Die Bestellung erfolgt durch die BaFin nach
Anhörung der Pfandbriefbank. Der Treuhänder muss die zur Erfüllung
seiner Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen,
wobei die Qualifikation bei einem Wirtschaftsprüfer oder vereidigten
Buchprüfer vermutet wird.
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Im Wesentlichen hat der Treuhänder die Aufgabe, die vorschriftsmäßige
Deckung für die Pfandbriefe zu prüfen. Er untersucht allerdings nicht,
ob zum Beispiel der seitens des Instituts festgesetzte Wert der
beliehenen Grundstücke dem wirklichen Wert entspricht.
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Die Vorschriften über Arreste, Zwangsvollstreckungen und Insolvenz
entsprechen den bisherigen gleich lautenden Bestimmungen im ÖPG und
HBG und wurden zutreffenderweise in den Gesetzentwurf für das neue
Pfandbriefgesetz übernommen. Damit wird klargestellt, dass im Fall der
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines
Pfandbriefemittenten die in den Deckungsregistern eingetragenen
Deckungswerte nicht in die Insolvenzmasse fallen. Erst nach
Befriedigung aller Pfandbriefgläubiger und Deckung der
Verwaltungskosten sind verbleibende Werte an die Insolvenzmasse
herauszugeben (Vorrang der Pfandbriefgläubiger).
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Landesbanken refinanzieren verstärkt über Pfandbriefe
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Das Pfandbriefgeschäft ist für die Landesbanken integraler Bestandteil
ihrer Refinanzierungsstrategie und eröffnet mit Hinblick auf die
Diversifikation der Passivseite der Bilanz interessante Möglichkeiten.
Durch das neue Pfandbriefgesetz wurde die Position des deutschen
Pfandbriefes an den internationalen Kapitalmärkten gefestigt. Es ist
absehbar, dass zukünftig der Anteil emittierter Pfandbriefe am
Refinanzierungsmix der Landesbanken steigen wird.

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