Recht und Steuern

Verwahrlostes Grundstück

Werden Wohnungen und Häuser geerbt, in denen sich erhebliche Mengen von Müll anhäufen, muss der Erbe zunächst einmal einen großen Aufwand betreiben, um sie weiterverkaufen zu können. Die Finanzgerichtsbarkeit musste sich mit einer solchen Konstellation befassen und entscheiden, wie steuerrechtlich damit umzugehen sei, und stufte solche Grundstücke trotzdem nicht als unbebaut ein.

Im vorliegenden Fall waren die geerbten zwei Häuser verwahrlost. Es fanden sich große Mengen von Essensresten, verschmutzter Wäsche und Geschirr, außerdem Berge von alten Zeitungen und vertrocknete Pflanzen. Wegen eines Wasserschadens waren die Möbel verfault. Den Erben blieb nichts anderes übrig, als eine groß angelegte Entrümpelung mit Hilfe von Profis durchzuführen. Anschließend kamen die Erben auf die Idee, wegen des verwahrlosten Zustandes der Immobilien müssten diese steuerlich als nicht existent betrachtet werden. Das heißt, man müsse die Grundstücke rechtlich als unbebaut bewerten. In dem Fall wären nur 160 000 Euro zu versteuern gewesen. Tatsächlich hatte man jedoch beim Weiterverkauf rund 400 000 Euro eingenommen.

Des Hessische Finanzgericht sah mit dem Urteil unter Aktenzeichen 3 K 2993/09 jedoch keine Gründe, die Nöte der Erben steuerlich in der gewünschten Weise zu bevorzugen. Beide Häuser seien in der Substanz intakt gewesen, stellten sie fest. Auch Schimmel habe man nicht entdeckt. Die Objekte seien zwar extrem ungepflegt gewesen, aber offenkundig doch noch zu einem weit höheren Preis als dem bloßen Grundstückswert zu verkaufen gewesen. Von diesem Wert müsse man steuerlich im konkreten Fall auch ausgehen. Eine Behandlung wie unbebaute Grundstücke komme nicht infrage.

(Infodienst Recht und Steuern der LBS)

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