Wenn der Investor kündigt

Auch die Gesellschafter einer Investorengemeinschaft können mit dem Hinweis auf Eigenbedarf ein Mietverhältnis kündigen. Mit diesem Urteil des Bundesgerichtshofes (Aktenzeichen VIII ZR 232/15) wurde die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung bestätigt, nachdem es in untergeordneten Instanzen Zweifel daran gegeben hatte. In dem verhandelten Fall erwarb eine aus vier Gesellschaftern bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein Mehrfamilienhaus, sanierte die Wohnungen und verkaufte diese. Im Falle einer noch nicht sanierten Wohnung sprach man den Mietern nach über 30 Jahren die Kündigung aus.

Die Begründung: Es bestehe Eigenbedarf für die Tochter eines der Gesellschafter. Das Landgericht München lehnte dies ab. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts dürfe aus Gründen des Bestands- und Verdrängungsschutzes einem Mieter von vorneherein nicht wegen Eigenbedarfs eines Mitglieds beziehungsweise dessen Angehörigem die Kündigung aussprechen. Der Bundesgerichtshof sah das nicht so und blieb bei seiner bisherigen Rechtsprechung, die eine solche Kündigung möglich machte. Anspruch auf Eigenbedarf könnten zwar nur natürliche Personen geltend machen, allerdings unterscheiden sich die Gesellschafter einer GbR in dieser Hinsicht auch nicht allzu sehr von einem privaten Hauseigentümer oder einer Erbengemeinschaft.

(LBS Infodienst)

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