Onlinekreditplattformen, die sich auf Kommunalkredite spezialisiert haben, agieren in der Regel als Darlehensvermittler mit einer gewerberechtlichen Erlaubnis nach § 34 c Abs. 1 Nr. 2 Gewerbeordnung (GewO).
Ein bankähnlicher Onboarding-Prozess
Sofern lediglich Darlehensgeber und Darlehensnehmer zusammengebracht werden und die Plattform nicht in die Zahlungsströme involviert ist, erbringen sie keine erlaubnispflichtigen Geschäfte nach dem Kreditwesengesetz (KWG) oder dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG). Deshalb unterliegen sie grundsätzlich nicht der Regulierung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).
Bei den meisten Plattformen ist ein bankähnlicher Onboarding-Prozess mit den gängigen Know-Your-Customer-Prozessen (KYC) zu durchlaufen. So müssen Plattformnutzer zum Beispiel im Rahmen der Registrierung sowohl Angaben zur juristischen Person des Darlehensnehmers beziehungsweise -gebers als auch zur verantwortlich handelnden natürlichen Person, wie etwa Mitarbeiter, sowie ihrer ordnungsgemäßen Bevollmächtigung (zum Beispiel Handelsregisterauszug) machen.
Darlehensgeber müssen regelmäßig zusätzlich bestätigen, dass sie zur "Vergabe von Darlehen befugt" sind und dass "durch die Vergabe von Darlehen kein unerlaubtes Bankgeschäft erbracht wird". Diese Angaben werden zur Verifizierung von den Plattformen mit der BaFin-Unternehmensdatenbank abgeglichen.
Darlehensvergabe und Datenschutz-Aspekte
Zur Darlehensvergabe berechtigt sind grundsätzlich Inhaber einer Banklizenz nach § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG oder Institutionen, die unter eine Ausnahme der Erlaubnispflicht nach §§ 2, 32 KWG fallen. Das können private und öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen, aber auch Pensionsfonds und -kassen sein. Diese dürfen aber nur Darlehen vergeben, wenn dies zu ihren "eigentümlichen Geschäften" im Sinne des KWG gehört.
Ein Beispiel ist die Vergabe von Darlehen im Rahmen der Anlage des Sicherungsvermögens nach § 125 Abs. 1 Nr. 1 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG). Auch Kapitalverwaltungsgesellschaften können als Kapitalgeber auftreten. Sie sind berechtigt, für bestimmte Alternative Investmentfonds (AIF) Darlehen innerhalb der vom Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) vorgegebenen Grenzen zu vergeben.
Anbieter von Onlineplattformen sind dazu verpflichtet, den entsprechenden Datenschutz zu gewährleisten. Ein Blick in die AGB des Betreibers offenbart regelmäßig, was konkret mit eingegebenen Daten geschieht und wie diese verarbeitet werden. Um den Nutzer-Account zusätzlich abzusichern und Datenmissbrauch vorzubeugen, bieten einige Plattformen zudem eine 2-Faktor-Authentifizierung an.
Auslagerung und rechtsgültiger Vertragsabschluss
Kreditinstitute hinterlegen in der Regel ihre eigenen Muster-Darlehensverträge auf der Internetseite des jeweiligen Plattformanbieters. Werden die Verträge nun mittels einer Web-Applikation der Plattform automatisch an die von dem Kreditinstitut vorgegebenen Parametern angepasst, so liegt hierin unserer Einschätzung nach kein auslagerungsrelevanter Sachverhalt vor, da diese Tätigkeitsübertragung nicht als wesentlich im Sinne des § 25 b KWG anzusehen ist.
Der rechtsgültige Vertragsabschluss wird je nach Plattform unterschiedlich geregelt. Bei dem Schweizer Unternehmen Loanboox etwa ist die Funktionsweise der Plattform derart ausgestaltet, dass entweder die Darlehensnehmer oder die Darlehensgeber rechtsverbindliche Angebote in Bezug auf ein Kommunaldarlehen abgeben können.
Akzeptiert die jeweils andere Partei das Angebot mittels Mausklick, kommt hierdurch ein rechtsgültiger Darlehensvertrag zustande. Da insbesondere keine Verbraucher in den Vertragsschluss involviert sind, finden keine besonderen Formvorschriften der §§ 488 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auf den Darlehensvertrag Anwendung.