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Auslagerung von Pensionsverpflichtungen - es lohnt sich

Die betriebliche Altersversorgung kann in Deutschland auf eine lange Historie verweisen, die schon deutlich vor der Gründung der gesetzlichen Rentenversicherung begann. Während die betriebliche Altersversorgung früher eher vom Fürsorgegedanken des Arbeitgebers geprägt war, steht heute der Entgeltcharakter im Vordergrund. Aufgrund des Wandels innerhalb der gesetzlichen Sicherungssysteme gewinnt die betriebliche Altersversorgung als attraktives personalpolitisches Instrument zunehmend an Bedeutung. Die kontinuierlich steigende Zahl der aus einer betrieblichen Altersversorgung berechtigten Mitarbeiter bestätigt diesen Trend.

Bei der Gestaltung der Versorgungsregelungen gibt es aus Sicht des Arbeitgebers jedoch eine große Zahl an arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Fallstricken. Nachfolgend werden mögliche Problemstellungen skizziert und eine Strategie zur Optimierung aufgezeigt.

Grundsätzlich kann die betriebliche Altersversorgung in Deutschland über fünf unterschiedliche Durchführungswege erfolgen. Der wesentliche Unterschied liegt in der Zusageart. Als unmittelbare Zusage sagt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern direkt, das heißt ohne Inanspruchnahme eines externen Dritten, eine Versorgungsleistung zu. Im Rahmen einer mittelbaren Zusage bedient sich der Arbeitgeber zur Zusageerteilung eines Versorgungsträgers.

Direktzusage ist komplizierter geworden

In der Vergangenheit haben sich viele Arbeitgeber bei der Gestaltung für die unmittelbare Zusage, die Direktzusage, entschieden. Der Grund hierfür lag zum einen in der großen vertraglichen Gestaltungsfreiheit und zum anderen bot sich dem Unternehmen damit eine attraktive Möglichkeit zur Innenfinanzierung (siehe Abbildung 1).

Wie der Darstellung zu entnehmen ist, ist die Direktzusage heute - gemessen am Deckungskapital - der am weitesten verbreitete Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung in Deutschland. Die Rahmenbedingungen für das Management dieser internen Pensionsverpflichtungen sind in den vergangenen Jahren jedoch komplizierter geworden. Dies hat verschiedene Gründe.

Zum einen sind es bilanzielle Aspekte. In Anlehnung an die internationalen Bilanzierungsvorschriften (IFRS beziehungsweise US-GAAP) wurde zum 1. Januar 2010 auch die Bilanzierung nach deutschem Handelsrecht mit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) neu geordnet. Im Gegensatz zur bisherigen Bewertung, welche auf Basis statischer Annahmen (zum Beispiel Gehalt) erfolgte, ist zur Ermittlung der auszuweisenden Pensionsverpflichtung nunmehr ein zukünftiger Anstieg der Ansprüche in Form einer unterstellten Gehaltsdynamik zu berücksichtigen. Ferner ist ab Rentenbeginn auch eine laufende Erhöhung der Versorgungsleistung mit in die Betrachtung einzubeziehen.

Da es sich bei Pensionsverpflichtungen um weit in der Zukunft fällig werdende Aufwendungen handelt, sind diese mit einer unterstellten Renditeerwartung auf den Bilanzstichtag abzuzinsen. Dieser Diskontierungszinssatz hat sich mit der Einführung des BilMoG verändert. Wurden bisher fast einheitlich sechs Prozent angesetzt, ist zukünftig der durchschnittliche Marktzins der letzten sieben Jahre einzubeziehen (5,24 Prozent, Stand Februar 2010). Durch die Einführung des BilMoG sinkt demnach die bilanziell unterstellte Renditeerwartung des zurückgestellten Kapitals. Insgesamt steigen die auszuweisenden Pensionsrückstellungen durch die Novellierung des HGB deutlich an.

Die Einführung des BilMoG hat daher zur Folge, dass zukünftig der ausgewiesene Wert für Pensionsrückstellungen in der Handels- und Steuerbilanz - entgegen der bisherigen Praxis - auseinander fallen wird. Dies bewirkt, dass die Verpflichtungen für diese Bilanzen in getrennten versicherungsmathematischen Gutachten bewertet werden müssen. Die Verwaltungskosten für die Direktzusagen werden dadurch weiter steigen.

Andererseits stellen die Beiträge zum Pen-sions-Sicherungs-Verein (PSVaG) ein zunehmendes Kostenproblem dar. Der Verein sichert den Fall der Insolvenz des Arbeitgebers ab. Die Beiträge richten sich nach den tatsächlichen Schadensfällen eines Jahres und können in wirtschaftlich schwierigen Zeiten deutlich ansteigen. Dies ist beispielsweise im vergangenen Jahr geschehen, als sich der fällige Beitragssatz durch eine große Zahl von Insolvenzen mehr als versiebenfacht hat.

Steigende Administrationskosten und Problem beim Unternehmensverkauf

Darüber hinaus steigen die Anforderungen an die Administration der Versorgungszusagen stetig. Die hohe Veränderungsdynamik in den betroffenen Rechtsgebieten zwingt den Arbeitgeber, seine Versorgungszusagen permanent auf Aktualität und Richtigkeit zu überprüfen. Das hierfür erforderliche Know-how vorzuhalten ist zeitintensiv und bindet erhebliche Ressourcen. Die Auslagerung dieser Prozesse auf hierfür spezialisierte externe Kanzleien entlastet zwar die Mitarbeiterkapazitäten, ist aber mit erheblichen Honorarkosten verbunden. Die Aufwendungen hierfür erhöhen sich, wenn im Zeitverlauf verschiedene Versorgungsordnungen vom Unternehmen erteilt wurden.

Ein aktuelles Beispiel zur gestiegenen Anforderung an die Administration von Direktzusagen stellt der Versorgungsausgleich dar. Dieser wurde mit Einführung des Versorgungsausgleichsgesetzes zum 1. September 2009 neu geregelt. Denn seitdem sind Versorgungsansprüche im Falle einer Scheidung grundsätzlich intern zu teilen, das heißt der Arbeitgeber muss nach der Trennung statt für einen Versorgungsberechtigten zukünftig für zwei Versorgungsberechtigte getrennte Versorgungsansprüche verwalten.

Probleme stellen sich auch oft dann ein, wenn ein Unternehmen oder Teile davon verkauft werden sollen. In diesem Fall können erteilte Direktzusagen hinderlich sein. Der Erwerber möchte sich regelmäßig nicht mit der Verwaltung der Zusagen beschäftigen. Hinzu kommt, dass auch der zuvor diskutierte Bilanzausweis der Pensionsverpflichtungen zu Problemen in der Unternehmensbewertung führen und einem Verkauf im Weg stehen kann.

Die aufgeführten Gründe bewegen Arbeitgeber in der jüngeren Vergangenheit immer häufiger dazu, das Management der Pensionsverpflichtungen in externe Hände zu übergeben. Dazu gibt es verschiedene Lösungsansätze. Zur Auslagerung von Pensionsverpflichtungen fiel in der Vergangenheit die Wahl oftmals auf ein Contractual Trust Arrangement (CTA). Das CTA ist gesetzlich nicht geregelt. Bei einem CTA handelt es sich um ein Treuhandmodell, dessen alleiniger Zweck darin besteht, aus dem übertragenen Vermögen die Versorgungsleistungen zu erbringen.

Auslagerung in Treuhandkonstruktion: Insolvenzfestigkeit fraglich

In der Praxis sind unterschiedliche Ausprägungen von einem Vertrag zugunsten Dritter bis zu einer Verpfändung von Vermögensteilen vorzufinden. Die Konstruktion erlaubt es, sowohl in der internationalen Bilanz als auch mit Einführung des BilMoG zukünftig in der Handelsbilanz die überführten Vermögenstitel mit den gebildeten Pensionsrückstellungen zu saldieren und damit die Bilanzneutralität der Pensionsverpflichtungen zu erreichen. Eine Voraussetzung hierfür ist aller dings die Insolvenzfestigkeit des Modells, das heißt die nachhaltige Separierung des Vermögens vor dem Zugriff anderer Gläubiger im Falle der Insolvenz.

In der Literatur wird diese Insolvenzfestigkeit zumindest für bestimmte Konstruktionen in Frage gestellt. Eine höchstrichterliche Rechtsprechung zu diesem Thema steht derzeit noch aus. Sollte sich die erforderliche Insolvenzfestigkeit der gewählten Treuhandkonstruktion nicht als beständig erweisen, wäre trotz Separierung von Vermögen in einem CTA die Verpflichtung wieder in der Bilanz auszuweisen. Aus bilanzieller Sicht bleiben bei einem CTA also zumindest mögliche Risiken, die sich aus fallender Insolvenzfestigkeit ergeben könnten.

Pensionsfonds als einziger Durchführungsweg steuerlich privilegiert

Daneben ist auch eine Auslagerung auf einen der vier externen Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung denkbar.

Die Auslagerung auf eine Pensionskasse oder Direktversicherung scheitert jedoch an der Limitierung der lohnsteuerfreien Beitragszahlung auf vierProzent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (gemäß §[3] Nr.[63]EStG), welche zur Abbildung der Verpflichtung regelmäßig nicht ausreicht.

Die Auslagerung auf eine Unterstützungskasse ist ebenfalls möglich, jedoch fehlt bei Einmalzahlungen für Anwärter die Anerkennung dieser Zahlungen als Betriebsausgabe.

Der Pensionsfonds ist der einzige Durchführungsweg, der zur Übernahme bestehender Pensionsverpflichtungen vom Gesetzgeber steuerlich privilegiert wurde. Denn gemäß § [3] Nr. 66 EStG sind Beiträge an einen Pensionsfonds in unbegrenzter Höhe steuerfrei, sofern sie zur Ausfinanzierung erdienter Versorgungsansprüche dienen. Die Abbildung dieser Ansprüche erfolgt regelmäßig durch Zahlung eines Einmalbeitrags. Um zukünftig erdienbare Versorgungsansprüche abzubilden, fehlt es dem Pensionsfonds jedoch an der ausreichenden steuerlichen Flankierung, da diese Beitragszahlungen lediglich im begrenzten Rahmen des § 3 Nr. [63] EStG steuerfrei möglich sind (aktuell 2 640 Euro jährlich).

Um die Auslagerung auch für zukünftig erdienbare Ansprüche steueroptimal zu gestalten, empfiehlt es sich daher ein Modell zu wählen, das die Ausfinanzierung der zukünftigen Ansprüche durch laufende Beitragszahlungen an eine kongruent rückgedeckte Unterstützungskasse vorsieht. Denn diese erlaubt steuerfreie laufende Beiträge in praktisch unbegrenzter Höhe. Diese Unterscheidung in bereits erdiente und zukünftig erdienbare Versorgungsansprüche stellt sicher, dass die Übertragung für den Arbeitnehmer vollständig lohnsteuerfrei ist und die Aufwendungen für den Arbeitgeber gleichzeitig als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.

Die Auslagerung der Pensionsverpflichtungen kann der Arbeitgeber in der Regel ohne Zustimmung des betroffenen Arbeitnehmers durchführen, da ihm generell die Wahl des Durchführungsweges obliegt. Zustimmungspflichtig wird dieser Vorgang erst, wenn die Auslagerung mit einer Veränderung der Zusage einhergehen sollte.

Die Übertragung der Pensionsverpflichtungen auf einen Pensionsfonds beziehungsweise auf eine Unterstützungskasse führt zu dem bedeutenden Vorteil, dass sowohl die deutschen Handels- und Steuerbilanzen als auch die internationale Bilanz von der Position Pensionsrückstellungen befreit werden.

Entlastung der Bilanzen

Analog zur internationalen Bilanzierung ist in der deutschen Handelsbilanz seit dem 1. Januar 2010 Deckungsvermögen, das ausschließlich der Erfüllung der Altersversorgungsverpflichtungen dient, mit den im Unternehmen aufgrund der Verpflichtungen zu bildenden Pensionsrückstellungen zu saldieren. Das bei einem Pensionsfonds beziehungsweise einer Unterstützungskasse aufgebaute Kapital wird als Deckungsvermögen anerkannt. Der Ausweis von Pensionsrückstellungen ist daher nicht mehr erforderlich.

Steuerrechtlich ist im Jahr der Übertragung der an den Pensionsfonds zur Ausfinanzierung der erdienten Ansprüche geleistete Einmalbeitrag in Höhe der aufzulösenden Pensionsrückstellung als Betriebsausgabe anzusetzen. Durch unterschiedliche Bewertungsannahmen wie Zins und die Einrechnung von Verwaltungskosten wird der Einmalbeitrag die gebildeten Rückstellungen jedoch regelmäßig übersteigen. Dieser übersteigende Teil darf auf die der Übertragung folgenden zehn Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Im Resultat stellt sich die Auslagerung daher im Jahr der Übertragung erfolgsneutral und in den folgenden Wirtschaftsjahren gewinnmindernd dar.

Laufende Beiträge an eine Unterstützungskasse, die zur Finanzierung zukünftig erdienbarer Versorgungsansprüche geleistet werden, können zum Zeitpunkt der Beitragszahlung als Betriebsausgaben geltend gemacht werden und mindern somit steuerwirksam den Unternehmensgewinn.

Die Vorteile der Auslagerung von Pensionsverpflichtungen liegen demnach klar auf der Hand: Insgesamt können damit die Belastungen aus der betrieblichen Altersversorgung deutlich früher steuerlich geltend gemacht werden. Aufgrund der Langfristigkeit der Pensionsverpflichtungen sind die sich daraus ergebenden Zinseinsparungen und Zinseszinseffekte erheblich. Dies gilt sowohl im Vergleich zur bisherigen internen Gestaltung als auch bei Einbeziehung eines CTA, da die Dotierung eines CTA steuerlich nicht anerkannt wird.

Erhebliche Zinseinsparungen

Die Administration der Versorgungszusagen übernimmt nach der Auslagerung regelmäßig der externe Versorgungsträger. Dieser kommuniziert mit den Anwärtern und Rentenempfängern, zahlt die Leistungen aus und führt die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge an die zuständigen Stellen ab. Unter die zukünftigen Aufgaben des Versorgungsträgers fällt hierbei auch die Teilung von Versorgungsansprüchen im Falle einer Scheidung. Das auslagernde Unternehmen hat daher auch diesbezüglich keinen Aufwand mehr.

Schließlich bietet es sich an, im Rahmen einer Auslagerung gleichzeitig die Versorgungsstrukturen zu harmonisieren, das heißt verschiedene bestehende Versorgungsregelungen auf eine einheitliche Lösung umzustrukturieren. Dabei können endgehaltsabhängige Versorgungsmodelle, bei denen der tatsächliche Finanzierungsbedarf erst zum Rentenbeginn festgestellt werden kann, durch kalkulierbarere beitragsorientierte Leistungszusagen abgelöst werden. Auch im Rahmen eines bevorstehenden Unternehmensverkaufs kann dies die bestehenden betrieblichen Altersversorgungslösungen überschaubarer gestalten. Weitere Vorteile ergeben sich aufgrund geringerer PSV-Beiträge und eingesparter Kosten für Bilanztestate.

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