Versicherungen

BilMoG: Sinnvolle Auslagerungvon Pensionsverpflichtungen

Ein neues Gesetz hat die Bilanzierung von Pensionsverpflichtungen im deutschen Handelsrecht vor rund zwei Jahren grundlegend verändert. Mit entsprechenden Auswirkungen auf Pensionsverpflichtungen, die über einen Pensionsfonds abgewickelt werden. Solche Pensionsverpflichtungen werden grundsätzlich als mittelbare Pensionsverpflichtungen bilanziert, jedoch gibt es im Pensionsfonds einige Besonderheiten. In diesem Artikel werden Pensionszusagen betrachtet, die nach § 3 Nr. 66 EStG auf einen Pensionsfonds übertragen wurden.

Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz verwirft die zuvor übliche Herangehensweise der "Einheitsbilanz". Danach wurden Pensionsverpflichtungen in der Handelsbilanz mit dem steuerlichen Ansatz nach § 6 a EStG bilanziert. Mit der neuen Regelung wird der Erfüllungsbetrag der Verpflichtung nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung als Bewertungsmaßstab herangezogen. Dieser Betrag beinhaltet alle zu erwartenden Entwicklungen wie beispielsweise Zins, Biometrie, Gehalts- und Rententrends. Die bisher geltende umgekehrte Maßgeblichkeit wurde vollständig aufgehoben. Damit ist der handelsrechtliche Ansatz vom steuerrechtlichen unabhängig.

Weiterhin Gültigkeit behält der Art. 28 EGHGB zur Bilanzierung mittelbarer Pensionsverpflichtungen. Er betrifft Pensionsverpflichtungen, bei denen der Arbeitgeber zur Durchführung der Verpflichtungen eine externe Einrichtung eingeschaltet hat. Dazu zählen Direktversicherungen, Pensionskassen, Unterstützungskassen und Pensionsfonds. Nach Art. 28 Abs. 2 EGHGB besteht dafür ein Bilanzierungswahlrecht. Dieses Wahlrecht üben Unternehmen in der Praxis meist aus und bilden keine Rückstellungen für mittelbare Pensionsverpflichtungen. Genauso wenig werden die zugeordneten Vermögenswerte aktiviert. In der Steuerbilanz gilt im Übrigen gemäß R 6 a Abs. 25 EStR ein Passivierungsverbot (sogenannte Doppelfinanzierung).

Pensionszusagen im Bilanzanhang ausweisen

Dennoch ist nach Art. 28 Abs. 2 EGHGB in Verbindung mit den Vorgaben des Instituts für Wirtschaftsprüfer (IDW RS HFA 30 Tz. 37) eine eventuell vorhandene Unterdeckung im Bilanzanhang auszuweisen. Das IDW fordert, dass im Anhang der Bilanz das Haftungsrisiko des Unternehmens beziffert werden muss. Nach IDW RS HFA 30 Tz. 78 ist das Haftungsrisiko zu bestimmen, indem der Erfüllungsbetrag der Verpflichtung mit dem Zeitwert des Vermögens verglichen wird. Diese Gegenüberstellung ist nur möglich, wenn mit Hilfe eines versicherungsmathematischen Gutachtens der Erfüllungsbetrag ermittelt wird.

Im Durchführungsweg Pensionsfonds gibt es eine Besonderheit bei den Angaben im Bilanzanhang. Ein Pensionsfonds im Sinne des § 112 VAG muss nach § 115 Abs. 2 a beziehungsweise Abs. 2 b VAG regelmäßig eine Unterdeckung feststellen. Innerhalb eines Korridors von fünf Prozent bei garantieförmigen Varianten und zehn Prozent bei Nachschussvarianten muss der Pensionsfonds keinen Sanierungsplan aufstellen. Wird ein Sanierungsplan aufgestellt, hat das in der Regel einen Nachschuss des Arbeitgebers zur Folge.

Der Pensionsfonds ermittelt die Höhe der Unterdeckung, die direkt in den Bilanzanhang des Arbeitgebers übernommen werden könnte. Falls bereits Nachschussverpflichtungen bestehen, werden sie ohnehin als Verbindlichkeit in der Bilanz des Arbeitgebers ausgewiesen. Ein derartiger Ansatz wäre für den Arbeitgeber wesentlich einfacher durchzuführen. Die Unterdeckung wird vom Pensionsfonds jährlich ermittelt und mitgeteilt. Weitere Berechnungen sind nicht mehr erforderlich. Darüber hinaus unterstellt dieser Ansatz nach dem Going-Concern-Prinzip, dass die Durchführung weiterhin beim Pensionsfonds verbleibt. Außerdem entstehen keine Abweichungen durch unterschiedliche Bewertungsmethoden für die Vermögensgegenstände und die Verbindlichkeiten mehr. In diesem Fall liegt das Haftungsrisiko des Arbeitgebers gerade in der Unterdeckung des Pensionsfonds. Hier muss gegebenenfalls durch einen späteren Nachschuss aufgefüllt werden. Dieser Ansatz, der das reale wirtschaftliche Risiko darstellt, ist jedoch mit dem Wirtschaftsprüfer abzustimmen.

Der vorgestellte Ansatz, um Pensionsfondsverpflichtungen im Bilanzanhang auszuweisen, besticht durch seine einfache Umsetzung. Es wird die vom Pensionsfonds mitgeteilte Unterdeckung in den Bilanzanhang übernommen. Dieses Vor gehen liefert jedoch nur sinnvolle Ergebnisse, wenn die Pensionszusage tatsächlich vollständig auf den Pensionsfonds übertragen wurde beziehungsweise durch den Pensionsfonds finanziert wird. Andernfalls verbleibt ein Teil der Pensionszusage beim Arbeitgeber, selbst wenn dieser Teil auch auf den Pensionsfonds ausgelagert wird, sobald er sich manifestiert. Das gilt beispielsweise bei kollektiven Hinterbliebenenleistungen, die eine Leistung an den im Todesfall gültigen Ehepartner oder die bezugsberechtigten Waisen versprechen. Derartige Zusagen sind sehr verbreitet, werden jedoch von Pensionsfonds oft nicht übernommen. Der Grund: Bei der Übertragung einer Zusage einer Person ist meist keine kollektive Berechnung möglich. Ganz ähnlich verhält es sich mit den Invaliditätsdefinitionen aus Pensionszusagen, die sich in Einzelfällen sogar an subjektiven Kriterien orientieren. Auch hier übernimmt der Pensionsfonds oft nur einen Teil.

Risiken für Arbeitgeber?

Die bisher angeführten Abweichungen zwischen Pensionszusage und auf den Pensionsfonds übertragener Verpflichtung lassen sich meist im Leistungsfall durch eine entsprechende Nachzahlung auflösen. Dafür wären auch keine zwingenden Anhangangaben nötig, da diese Verpflichtungen erst im Leistungsfall feststehen. Dennoch besteht hier ein latentes Risiko für den Arbeitgeber, das schwer bezifferbar ist. Doch: Ein viel größeres Risiko besteht bei der Übertragung auf deutsche Pensionsfonds im Sinne des § 112 VAG. Warum?

Erstens ist ein Pensionsfonds in der Leistung stark eingeschränkt. Er darf nur lebenslange Rentenleistungen beziehungsweise Auszahlpläne mit Restkapitalverrentung erbringen, die in der betrieblichen Altersversorgung unüblich sind. Eine Pensionszusage, die Kapitalleistungen vorsieht, kann also nicht unverändert übertragen werden. Auch Kapitalabfindungsoptionen, die gerade in Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer häufig vorkommen, können von einem deutschen Pensionsfonds nicht übernommen werden Der zweite, wesentlich schwierigere Punkt ergibt sich, wenn bei einem nicht versicherungsförmigen Pensionsfonds im Sinne des § 112 Abs. 1 a VAG eine Nachschussverpflichtung fällig wird. Wenn der Arbeitgeber diese erfüllt, wird die Durchführung wie gehabt beibehalten. Erfüllt der Arbeitgeber den Nachschuss nicht oder kann ihn wegen schwieriger wirtschaftlicher Lage nicht erfüllen, muss der Pensionsfonds auf versicherungsförmige Garantie umstellen. Das führt nun dazu, dass die Leistungen des Pensionsfonds deutlich reduziert werden und ein erheblicher Teil wieder direkt vom Arbeitgeber erbracht werden muss. Der Arbeitgeber muss für diesen Teil erneut Pensionsrückstellungen bilden, was die wirtschaftliche Lage unter Umständen weiter verschlechtert.

Ein Pensionsfonds, der nicht der deutschen Aufsicht und dem VAG unterliegt, ist bei ausbleibenden Nachschüssen nicht verpflichtet, auf versicherungsförmige Garantie umzustellen. Vielmehr wird die Leistung anteilig reduziert; alle weiteren Aspekte der gewählten Durchführung werden beibehalten. Das bedeutet für den Arbeitgeber, dass er einen Teil der Verpflichtungen direkt erbringen und dafür Rückstellungen bilden muss. Allerdings ist dieser Teil geringer als bei der Umstellung auf die versicherungsförmige Garantie. Für den Versorgungsberechtigten entsteht keinerlei Nachteil; es wird immer die gleiche Gesamtleistung fällig. Lediglich die Beaufsichtigung des Pensionsfonds ist nach der EU-Pensionsfondsrichtlinie (Richtlinie 2003/41/EG) auf verschiedene Mitgliedsländer der EU beziehungsweise des Europäischen Wirtschaftsraums aufgeteilt, was in diesem Fall für den Arbeitgeber von Vorteil ist.

Durch die Übertragung einer Pensionszusage auf einen Pensionsfonds gilt grundsätzlich: Ein Unternehmen muss keine Pensionsrückstellungen mehr bilden. In Abstimmung mit dem Wirtschaftsprüfer kann die vom Pensionsfonds ermittelte Unterdeckung in den Bilanzanhang übernommen werden. Bei der Wahl des Pensionsfonds ist darauf zu achten, dass der Pensionsfonds die Zusage tatsächlich vollständig übernehmen kann beziehungsweise darf. Abschließend darf man nicht vergessen: In bestimmten Fällen kann eine Teilverpflichtung für den Arbeitgeber wieder aufleben. Bei regelmäßiger Prüfung und gewissenhafter Beratung beim Abschluss der Übertragung bleibt diese Entlastung dauerhaft bestehen.

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