bankassurance + allfinanz

Dauerbaustelle Riester-Rente

Seit dem Alterseinkünftegesetz im Jahr 2005 ist die Riester-Rente geradezu zur Dauerbaustelle avanciert. Grundlegende Veränderungen wie beispielsweise die Möglichkeit die Vermittler-Provision innerhalb von fünf Jahren auszuzahlen und die Einführung des Dauerzulagenantrags machten den Anfang. Im Jahr 2006 folgte - auf Druck der EU - die Einführung der Unisex-Tarife, zwei Jahre später die Einführung des sogenannten Wohn-Riesters.

Möglichkeit der Nachzahlung

Die Ankündigung der Zulagenstelle, Zahlungen aus den Jahren 2005 bis 2007 aus den Riester-Verträgen von gut einer Million Bundesbürgern zurückzubuchen wird weitere Änderungen nach sich ziehen. Sie hat ein lautes mediales Echo ausgelöst. Zumal die Anleger nicht direkt informiert wurden, sondern die Anweisungen nur an die Anbieter erfolgten. In vielen Fällen habe es sich dabei um Anleger gehandelt, die ihr Riester-Guthaben abgehoben und für Konsum verwendet hätten. Schon aus Gründen der Gerechtigkeit gegenüber anderen Anlegern müsse man in solchen Fällen die Förderung zurückverlangen, so das Bundesfinanzministerium. In nicht wenigen Fällen resultieren die Forderungen wohl auch daraus, dass sich die Lebensumstände beispielsweise durch ein höheres Einkommen verändert haben, dies aber bei der Zulagenstelle aus Unwissen oder versehentlich nicht angegeben wurde.

Manche Vorschläge wie die Ausweitung des Kreises der Förderberechtigten auf alle deutschen Bürger, wie sie beispielsweise der DSGV verlauten ließ, sind sicherlich nicht nur im Hinblick auf eine Vereinfachung des Verfahrens, sondern auch in der Hoffnung auf eine Erweiterung des Kundenpotenzials formuliert worden. Dass sich eben dieser Wunsch erfüllt, ist eher unwahrscheinlich: schließlich wurde die Riester-Rente 2001 eingeführt, um die Auswirkung von Kürzungen in der gesetzlichen Rentenversicherung abzumildern. Der Kreis der Förderberechtigten dürfte sich nach dem politischen Willen weiterhin auf jene beschränken, die von dieser Kürzung betroffen sind.

Die Forderung hingegen, die zuständige Stelle möge nicht einfach eine Zulage zurückbuchen, sondern zunächst die Förderberechtigten informieren und ihnen die Möglichkeit geben, den eigenen Sparbeitrag nachzuzahlen, hat Anklang in der Politik gefunden. Das Bundeskabinett beschloss bereits eine entsprechende Änderung. Sie dürfte die Akzeptanz für das Konzept in der Bevölkerung tatsächlich erhöhen. Insbesondere bei den Fondsprodukten, bei denen die Preise für Anteile täglich variieren können, kann eine Rückforderung der Zulagen - verbunden mit einem Verkauf von Fondsanteilen - und eine eventuelle Wiedergewährung nach Einspruch für den Förderberechtigten besonders ärgerlich sein.

Zudem soll nach dem Willen des Kabinetts - wie es auch der DSGV forderte - zukünftig jeder Riester-Sparer einen Sockelbeitrag von 60 Euro pro Jahr zahlen, um die Förderung zu erhalten. Wenn etwa Frauen ohne rentenversicherungspflichtiges Einkommen über ihren Ehemann nur mittelbar förderberechtigt sind, mussten sie bisher keinen Eigenbeitrag leisten, um die Förderung zu erhalten. Mit der Geburt eines Kindes änderte sich das. Dass nun jeder den Sockelbeitrag zahlen muss, verhindert, dass in solchen Situationen die Förderberechtigung möglicherweise unbemerkt verloren geht und Rückforderungen entstehen. Die Änderung verdeutliche zudem, so das Bundesfinanzministerium, dass es sich bei der Riester-Rente eben nicht um eine vom Staat finanzierte Zusatzrente handele, sondern dass immer ein - wenn auch geringer - eigener Sparbeitrag gefordert wird.

Bürokratie eindämmen

Auch die Einführung einer Toleranzgrenze, wie sie der Sparkassen-Verband fordert, könnte vertrauensfördernd wirken. Da sich der Jahresbeitrag eines jeden Kunden jährlich neu individuell berechnet, wirken sich auch kleine Änderungen auf den Mindestsparbetrag aus. Der DSGV schlägt vor, dass der Kunde die Zulage in gleicher Höhe wie im Vorjahr erhält, wenn sich die Bemessungsgrundlage um nicht mehr als beispielsweise zehn Prozent erhöht hat - ein durchaus praktikabler Vorschlag.

Das Zehn-Punkte-Programm des DSGV zeigt deutlich, wo bei den Anbietern außerdem der Schuh drückt. Sie werden mit einer Menge Bürokratie belastet, beispielsweise für den Fall, dass Eheleute sich trennen und Verträge geteilt werden müssen. Der DSGV bemängelt, dass die Anbieter dann Anfragen der Familiengerichte zu Auskünften über Versorgungsanrechte erhalten. Für deren Beantwortung fällt ein hoher Verwaltungsaufwand an. In allen Fällen haben jedoch bisher die Gerichte beschlossen, dass keine Teilung anfällt, weil es sich immer um Bagatellbeträge handelte. Diese Bagatellgrenze sollte auch für die interne Teilung gelten, sodass in entsprechenden Fällen dem Amtsgericht lediglich formlos der Kontostand mitgeteilt werden müsste.

Noch keine Bewertungen vorhanden


X