BGH-Urteil: Betriebschließungsversicherung kann ab dem zweiten Corona-Lockdown greifen

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Der BGH hat ein weiteres Urteil zu Betriebsschließungsversicherungen im Kontext der Corona-Pandemie gesprochen. Demnach können Versicherten Ansprüche aus einer Betriebsschließung während des zweiten Lockdowns zustehen, sofern sich die Versicherungsbedingungen pauschal und explizit auf die in den Paragrafen 6 und 7 des Infektionsschutzgesetzes genannten Krankheiten beziehen. Das hat der anderem für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden.

Weil die Krankheit Covid-19 und der Krankheitserreger Sars-CoV-2 mit Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 19. Mai 2020 am 23. Mai 2020 in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. t und § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 44a IfSG namentlich genannt werden, kann ein Versicherungsnehmer in diesem Fall aus Anlass der Einstellung seines  Betriebs ab dem 2. November 2020 („zweiter Lockdown“) vom Versicherer eine Entschädigung verlangen. Eine Entschädigung aus Anlass des ersten Lockdowns im März 2020 muss der Versicherer jedoch nicht zahlen. Denn damals war Covid-19 zwar bereits per Verordnung zur meldepflichtigen Krankheit geworden, wurde jedoch in den beiden Paragrafen des Infektionsschutzgesetzes noch nicht unter den meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserregern genannt, die eine behördlich angeordnete Betriebsschließung rechtfertigen. 

Bereits im  Januar 2022 hatte der BGH entschieden, dass die Betriebsschließungsversicherung während der behördlich angeordneten Schließungen in der Covid-19-Pandemie nicht greift, wenn in den Versicherungsbedingungen die meldepflichtigen Krankheiten, für die der Versicherungsschutz gilt, zwar einzeln genannt werden, dort jedoch weder die Krankheit Covid-19 noch das Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus (Sars-CoV) oder das Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus-2 (Sars-CoV-2) aufgeführt werden.

 

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