BGH-Urteil: Betriebsschließungsversicherung muss nicht für Covid-19-Lockdown zahlen

Bundesgerichtshof

Einem Versicherungsnehmer stehen keine Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung wegen einer im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie erfolgten Betriebsschließung zu, wenn in den Versicherungsbedingungen weder die Krankheit Covid-19 noch das Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus (Sars-CoV) oder das Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus-2 (Sars-CoV-2) aufgeführt werden. Das hat der unter anderem für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden (Aktenzeichen IV ZR 144/21) und sich damit den beiden Vorinstanzen, dem Landgericht Lübeck (Urteil vom 8. Januar 2021, Aktenzeichen 4 O 164/20) und dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht (Urteil vom 10. Mai 2021, Aktenzeichen 16 U 25/21) angeschlossen. Im konkreten Fall ging es um einen Gaststättenbetreiber aus Schleswig-Holstein. Das Urteil dürfte aber für einen großen Teil der Betriebsschließungsversicherungen Geltung haben.

Im Fall des Klägers sahen die Versicherungsbedingungen zwar  eine Entschädigung vor, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten beim Menschen schließt oder Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehörige verhängt. Das Sars-Cov-2-Virus oder die dadurch verursachte Krankheit Covid-19 werden dadurch jedoch nicht erfasst, weil sie im Katalog der betreffenden meldepflichtigen Krankheiten nicht genannt werden. Der Versicherungsnehmer, so der BGH, könne nicht davon ausgehen,  dass der Versicherer auch für nicht im Katalog aufgeführte Krankheiten und Krankheitserreger die Deckung übernehmen will, die – wie das Beispiel Covid-19/SARS-CoV-2 zeige – unter Umständen erst Jahre nach Vertragsschluss auftreten und bei denen für den Versicherer wegen der Unklarheit des Haftungsrisikos keine sachgerechte Prämienkalkulation möglich ist.

Die betreffende Vertragsklausel hält auch deshalb der Inhaltskontrolle stand, weil durch die Bedingungen nicht der Eindruck vermittelt werde, dass jede Betriebsschließung auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes vom Versicherungsschutz erfasst wird.

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