BGH-Urteil: Mehrkosten für das Basiskonto dürfen nicht allein auf Inhaber von Basiskonten umgelegt werden

Bundesgerichtshof

Entgeltklauseln für das Basiskonto in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Banken sind unwirksam, wenn bei der Bemessung des Entgelts das kontoführende Institut den mit der Führung von Basiskonten verbundenen Mehraufwand allein auf die Inhaber von Basiskonten umgelegt wurden. Das hat der für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden und damit dem Verbraucherzentrale–Bundesverband (VZBV) Recht gegeben (Urteil vom 30. Juni 2020, Aktenzeichen XI ZR 119/19).

Im konkreten Fall wurde für das Basiskonto ein monatlicher Grundpreis von 8,99 Euro berechnet, in dem insbesondere die Nutzung von Online-Banking, Telefon-Banking und Banking-Terminals, die Nutzung des Bank Card Service, Kontoauszüge am Bankterminal, beleglose Überweisungen sowie die Einrichtung und Änderung von Daueraufträgen über Online-Banking und Banking-Terminal beinhaltet. Für beleghafte Überweisungen, für Überweisungen und die Einrichtung oder Änderung von Daueraufträgen über einen Mitarbeiter der Beklagten im telefonischen Kundenservice oder in der Filiale sowie für ausgestellte oder eingereichte Schecks hat der Inhaber eines Basiskontos ein zusätzliches Entgelt von jeweils 1,50 Euro zu entrichten.

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die vom VZBV angefochtenen Klauseln der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegen und dieser nicht standhalten. Gemäß § 41 Abs. 2 ZKG muss das Entgelt für die grundlegenden Funktionen eines Basiskontovertrags angemessen sein, wobei für die Beurteilung der Angemessenheit insbesondere die marktüblichen Entgelte und das Nutzerverhalten zu berücksichtigen sind. Diese Bewertungsparameter sind jedoch, so der BGH nicht abschließend - was sich bereits aus dem Wortlaut („insbesondere") ergebe. Bei der Prüfung der Angemessenheit eines Entgelts für ein Basiskonto sei vielmehr auch in den Blick zu nehmen, dass die Vorschriften über das Basiskonto allen, das heißt insbesondere auch einkommensarmen Verbrauchern den Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen und damit die Teilhabe am Zahlungsverkehr ermöglichen sollen und der zur Verwirklichung dieses Ziels in § 31 Abs. 1 ZKG geregelte Kontrahierungszwang nicht durch zu hohe, prohibitiv wirkende Entgelte unterlaufen werden darf. Das Entgelt für ein Basiskonto ist der Entscheidung zufolge jedenfalls dann nicht angemessen im Sinne des § 41 Abs. 2 ZKG, wenn in dem verlangten Entgelt Kostenbestandteile enthalten sind, die entweder gar nicht oder jedenfalls nicht nur auf die Nutzer der Basiskonten umgelegt werden dürfen. Diese Vorschrift schließt es nach ihrem Sinn und Zweck insbesondere allgemein aus, den mit der Führung von Basiskonten verbundenen Zusatzaufwand oder die mit der Ablehnung eines Antrags auf Abschluss eines Basiskontos verbundenen Kosten allein auf die Inhaber von Basiskonten umzulegen. Vielmehr müssen diese Kosten von den Instituten durch die im freien Wettbewerb erzielbaren Leistungspreise erwirtschaftet werden. Insofern ist es nicht zulässig, nach den Kostenkalkulationen für das Basiskonto und die übrigen Girokonten den mit der Führung der Basiskonten verbundenen Mehraufwand ausschließlich auf die Basiskonten umzulegen.

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