Regulierung

Geldwäscherichtlinie: Der Widerstand formiert sich

Noch bevor die vierte EU-Geldwäscherichtlinie aus dem Jahr 2015 in nationales Recht umgesetzt ist (die Frist endet am 26. Juni 2017), hat die EU-Kommission schon im Juli dieses Jahres einen Vorschlag mit weiteren Verschärfungen unterbreitet. Unter anderem soll dem Missbrauch virtueller Währungen zur Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung dadurch ein Ende gesetzt werden, dass Umtausch-Plattformen für virtuelle Währungen sowie Anbieter elektronischer Geldbörsen in den Geltungsbereich der Richtlinie einbezogen werden. Auch sie müssten dann künftig ihre Kunden kontrollieren. Der Anonymität solcher Transaktionen würde damit ein Ende gesetzt.

Auch anonyme Zahlungen mittels Prepaidkarten sollen weiter eingeschränkt werden, in dem der Schwellenbetrag, für den keine Identitätsangabe erforderlich ist, von 250 auf 150 Euro gesenkt wird und gleichzeitig die Anforderungen an die Überprüfung der Kunden angehoben werden. Der Verhältnismäßigkeit insbesondere im Hinblick auf die Verwendung solcher Karten durch finanzschwache Personen wurde dabei nach Einschätzung der Kommission berücksichtigt.

Mittlerweile formiert sich der Widerstand gegen solche Pläne. Dass der Prepaid Verband Deutschland e.V (PVD). Frankfurt am Main, sich dazu kritisch äußert, mag dabei noch als wohlverstandenes Eigeninteresse verstanden werden. Der Vorschlag der EU-Kommission gefährdet regulierte E-Geld-Produkte und widerspricht der eigentlichen Intention der Richtlinie, so der Vorstandssprecher Jonny Natelberg. Bei einer Umsetzung seien gravierende, negative Auswirkungen für Handel und E-Geld-Branche zu erwarten, ohne einen Mehrwert im Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung mit sich zu bringen.

Bereits die letzte Überarbeitung der Geldwäscherichtlinie, die nun noch weiter verschärft werden soll, habe bereits weitreichende Einschränkungen für E-Geld mit sich gebracht, die das Risiko Missbrauchs dieser Produkte deutlich herabsetzt, so der Prepaid Verband. Seine Forderung lautet deshalb, sämtliche E-Geld-Produkte nach ihrem Risikopotenzial zu bewerten. Bei nachweislich geringem Risiko sollten sie auch weiterhin ohne Identifikation im Internet genutzt werden können - beispielsweise im Kleinstbetragsbereich.

Unterstützung erhält die Anbieterseite auch vonseiten der Datenschützer. So hegt der Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar "erhebliche Zweifel", inwieweit der vorgeschlagene Wegfall anonymer Bezahlmöglichkeiten im Internet "kompatibel ist mit dem durch die Datenschutzgrundverordnung und der Datenschutzrichtlinie ... vorgegebenen Rahmen". Zudem widerspreche die geplante Änderung den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zum Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Somit würde der Kommissionsvorschlag den deutschen Gesetzgeber daran hindern, die europarechtlichen Vorgaben verfassungskonform umzusetzen.

Der Datenschutzbeauftragte sieht in der generellen Identifikationspflicht bei Online-Transaktionen sogar eine unzulässige Vorratsdatenspeicherung. Insgesamt kommt er zu dem Schluss, dass die vorgesehenen Änderungen zur Europarechtswidrigkeit der Geldwäscherichtlinie führen könnten. Das ist schon ein hartes Urteil und deutet darauf hin, dass hier noch einiger Diskussionsbedarf besteht, wenn das Thema Geldwäsche nicht vor dem Bundesverfassungsgericht und/oder dem Europäischen Gerichtshof landen soll.

Eile ist ja im Grunde auch nicht geboten: Vielleicht wäre es geraten, erst einmal abzuwarten, bis die Regelungen der jüngsten Richtlinien-Novelle in nationales Recht umgesetzt sind und ihre Wirkungen entfalten können. Erst dann lässt sich beurteilen, wie sich die verschärften Identifikationspflichten und die Gestaltungsmöglichkeiten der einzelnen Mitgliedsstaaten tatsächlich auswirken und ob tatsächlich weiterer Handlungsbedarf besteht. Red

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