Baufinanzierung

Widerruf beim Fernabsatz - ein neuer Joker?

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Eigentlich ist das "ewige Widerrufsrecht" bei Immobiliendarlehensverträgen seit dem 21. Juni 2016 Geschichte. Verträge, die zwischen dem 2. November 2002 und dem 10. Juni 2010 als sogenannte Fernabsatzgeschäfte abgeschlossen wurden, können Verbraucher bei fehlerhaften oder unvollständigen Angaben in den Vertragsunterlagen allerdings möglicherweise noch heute widerrufen. Das betrifft zum einen Verträge mit Direktbanken, zum anderen auch solche Finanzierungen, die großen deutschen Darlehensvermittler (Dr. Klein & Co. AG, Hüttig & Rompf oder Interhyp) abgeschlossen wurden.

Den Weg für den "Fernabsatz-Widerrufsjoker" freigemacht hat ein BGH-Urteil vom vom 27. Februar 2018 - XI ZR 160/17, so der Hamburger Anwalt Peter Hahn. Ausgeschlossen ist der Widerruf nach der Gesetzesänderung nämlich nur dann, wenn der Verbraucher sich auf eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung berufen muss. Wurde der Immobiliendarlehensvertrag jedoch als Fernabsatzgeschäft geschlossen, sieht das Bürgerliche Gesetzbuch unter Verweis auf die BGB-Informationspflichten-Verordnung besondere Mitteilungspflichten für das Kreditinstitut vor, die insbesondere von den großen Direktbanken von Ende 2002 bis Mitte 2010 nicht fehlerfrei erfüllt worden seien.

Bisher hat die OLG-Rechtsprechung das Vorliegen eines Fernabsatzgeschäftes abgelehnt, wenn der Verbraucher die Geschäftsräume seines Darlehensvermittlers aufgesucht hatte. Die persönliche Besprechung mit einem Mitarbeiter des jeweiligen Darlehensvermittlers gleiche den fehlenden persönlichen Kontakt zu den Mitarbeitern des Kreditgebers aus, hatte das OLG Köln geurteilt. Dem BGH-Urteil zufolge liegt ein Fernabsatzgeschäft hingegen auch dann noch vor, wenn der Verbraucher die Geschäftsräume seines Darlehensvermittlers aufgesucht hat. Damit scheint sich ein neues Schlupfloch aufzutun, mit dem Verbraucher die Rückabwicklung älterer Immobilienkredite in bestimmten Fällen durchsetzen können. Red.

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