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Datenschutz beim ELV: Die Hängepartie geht weiter

sb Allzu groß waren die Hoffnungen, die der Handel und seine Dienstleister auf das Treffen des "Düsseldorfer Kreises" am 4. und 5. Mai dieses Jahres gesetzt hatten, nicht. Natürlich war allgemein gehofft worden, dass sich die Datenschutzbehör den der einzelnen Bundesländer auf eine bundeseinheitliche Auffassung zur Rechtslage beim Lastschriftverfahren würden einigen können. Angesichts des breit gefassten Meinungsspektrums der einzelnen Vertreter glaubte aber kaum jemand wirklich daran.

Düsseldorfer Kreis ohne Einigung

Ein Verständnis der ELV -Prozesse bei den Datenschützern wurde zwar erreicht, hält der Handelsverband Deutschland e. V., Berlin, als positives Ergebnis fest. Darüber hinaus aber haben die Skeptiker traurige Gewissheit, dass ihre Sorgen berechtigt waren. Denn Anfang Mai gingen die Datenschützer in Sachen ELV weitgehend ergebnislos auseinander. Von einer bundesweit einheitlichen Bewertung, wie das Bundesdatenschutzgesetz sich auf das seit 25 Jahren etablierte Elektronische Lastschriftverfahren auswirkt, ist man nach wie vor weit entfernt.

Einzig das vom Handel gemeinsam mit den Polizeibehörden entwickelte System "Kuno" ist von den Datenschützern einhellig abgenickt worden. Weil die Weitergabe der Informationen von den Inhabern gestohlener Karten nach der Diebstahlsanzeige bei der Polizei durch eine separate Unterschrift freigegeben wird, gilt die Nutzung der Sperrdatei allen Datenschützern gleichermaßen als datenschutzrechtlich unbedenklich.

Beim grundlegenden Problem der händlerübergreifenden Sperrlisten indessen konnte kein bundesweiter Kompromiss erarbeitet werden. Eben diese Frage ist aber zentral, will man nicht wieder zu den hohen Rücklastschriftquoten noch gar nicht so lange zurückliegender Jahre zurückkehren.

Einen Mini-Konsens gibt es zwar: Die Datenschützer in Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen und Bayern konnten sich auf gemeinsame Rahmenbedingungen einigen, die zwar nicht alle, aber zumindest einige der heute üblichen Praktiken zulassen.

Bayern, Hessen und Nordrhein-Westfalen mit Kompromiss

Die Speicherung von Sperrdaten und Positivdaten "auf Vorrat" ist auch danach unzulässig - und damit möglicherweise alle Offline-Sperrdateien in den Kassensystemen.

Mit entsprechender Information des Nutzers erlaubt ist den vereinbarten Eckpunkten zufolge dagegen die kurzfristige, auf wenige Tage begrenzte Speicherung von Positivdaten.

Und auch die händlerübergreifende Nutzung von Sperrdaten - gegen die sich radikalere Datenschützer sperren - wäre aus "berechtigtem Interesse" des Handels erlaubt, sofern berechtigte Rücklastschriften (etwa nach einer Reklamation) davon ausgenommen werden.

Hessen und Bayern arbeiten darüber hinaus an gemeinsamen Mustertexten für ELV, die auf Bon-Rückseiten ausgedruckt und auf Deckenhängern am PoS angebracht werden können.

Unterschiedliche Vertragsbedingungen je Bundesland?

Da die Umsetzung des Bundesdatenschutzgesetzes jedoch Ländersache ist, fürchten Netzbetreiber gleichwohl, künftig mit unterschiedlichen Vertragsbedingungen je Bundesland arbeiten zu müssen. Das wäre wenig praktikabel - von der Frage, inwieweit unter diesen Umständen ein brauchbares Risikomanagement überhaupt noch möglich ist, einmal ganz abgesehen.

So positiv der Vorstoß der drei Bundesländer also auch ist: Handel und Netzbetreibern nützt die Einigung vergleichsweise wenig, solange die gefundenen Eckpunkte kein Mehrheitskonsens sind und die "Hardliner" unter den Datenschützern (allen voran die Behörden in Schleswig-Holstein und Berlin) keine Anstalten machen, von ihren deutlich weiter gehenden Positionen Abstriche zu machen. Und danach sieht es derzeit nicht aus.

Dass nicht wenige Marktteilnehmer es vor diesem Hintergrund als äußerst unglücklich, wenn nicht gar fragwürdig bewerten, dass die Datenschutzbehörde in Schles-wig-Holstein eben nicht nur Behörde ist, sondern zugleich auch ihre Dienste als externer Datenschutzbeauftragter anbietet, ist zumindest verständlich. Der Verdacht, dass das Vertreten einer harten Linie auch dazu dienen könnte, den eigenen Umsatz anzukurbeln, wird im Markt mehr als einmal geäußert.

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