Sackgasse ELV?

Die Mithilfe der Politik ist gefordert

Auch ohne ELV wird der deutsche Handel überleben. Es ist ein mangels Alternativen selbstentwickeltes Zahlungsverfahren, mehr nicht, aber auch nicht weniger. Fällt es ersatzlos weg, müssen entsprechende Kostensteigerungen an die Kunden weitergegeben werden. Doch es muss erlaubt sein, auf die Auswirkungen eines möglichen Wegfalls des beliebtesten unbaren Zahlungsmittels auf die Zahlungslandschaft hinzuweisen. Das Zahlen mit ec-Karte und Unterschrift ist seit jeher in der Kreditwirtschaft nicht gern gesehen. Man erinnere sich an den Versuch des Zentralen Kreditausschusses Ende 2000, eine Interchangegebühr auf Lastschriften durch die sogenannte "Vereinbarung über die Entgeltgestaltung der PoS-Systeme" einzuführen. Bereits damals hat das Bundeskartellamt die besondere Bedeutung des ELV erkannt und den Plänen einen Riegel vorgeschoben. Die aktuellen Bedrohungen des ELV sind jedoch vielschichtiger und nachhaltig inszeniert. Im Folgenden soll auf vier Aspekte näher eingegangen werden:

1. Datenschutzrechtliche Betrachtung,

2. Bedrohung durch ein Sepa-Enddatum,

3. technische Weiterentwicklungen der Kreditwirtschaft und

4. Konditionenwettbewerb.

Datenschutzrechtliche Betrachtung

Anfang Mai 2010 erschütterte ein groß aufgemachter Medienbericht des NDR die Handelsöffentlichkeit. Es ging um die Klage einer Verbraucherschutzorganisation gegen ein Handelsunternehmen wegen angeblich mangelhafter Belegtexte auf den Kassenbons. Es folgten im September und Oktober weitere Medienberichte des NDR über den fehlerhaften Umgang mit den aus dem ELV gewonnenen Zahlungsverkehrsdaten in anderen Unternehmen. Versucht man eine unaufgeregte Betrachtung der kritisierten Details, kommt man schnell zu dem Schluss, dass es nur darauf ankommt, dem Kunden eine infor mierte Entscheidung über die Wahl des Zahlungssystems zu ermöglichen. Es muss erläutert und vom Kunden verstanden werden, was mit den für die Zahlung erhobenen Daten geschieht, damit er entscheiden kann, ob er das Zahlungsmittel nutzt oder lieber auf ein anderes ausweicht.

Um dies zu erreichen muss zunächst der eigentliche Zahlungsvorgang einer unbaren Zahlung analysiert werden: Vor der Nutzung eines Zahlungssystems muss der Karteninhaber der Verarbeitung seiner Daten im Zahlungsverkehr zustimmen. In einem "normalen" System sollte dies einmalig - nämlich bei Kontoeröffnung durch Akzeptanz der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kreditinstituts erfolgen. Im ELV dagegen soll der Kunde vor jeder einzelnen Transaktion darüber informiert werden, welche Daten von welcher Partei erhoben und verwendet wer den. Schließlich besteht hier kein dauerhaftes Vertragsverhältnis, sondern es wird eine einmalige Transaktion ausgelöst.

Die Herausforderung besteht nun darin, dem Kunden die Informationen zur Verfügung zu stellen, die er benötigt, um sich eventuell dem Verfahren entziehen zu können, falls er dies wünscht, um gegebenenfalls eine andere Zahlungsart zu wählen.

Personenbezogenheit der Daten: Gesetzgeber am Zug

Bislang wurde in den meisten Fällen davon ausgegangen, dass es sich bei den aus der ec-Karte ausgelesenen Kontoverbindungsdaten nicht um personenbezogene Daten handelt. Daher ist eine vorherige Einwilligung in die Datenerhebung als nicht erforderlich betrachtet worden, die Aufklärung des Kunden erfolgte gleichzeitig mit Ausstellung der zu unterschreibenden Einzugsermächtigung.

Personenbezogene Daten liegen dann vor, wenn die im Besitz der Daten befindliche Partei mit verhältnismäßigem Aufwand einen Personenbezug herstellen kann. Es muss also geklärt werden, ob der Händler oder der verarbeitende Netzbetreiber in der Lage ist, der Kontoverbindung eine entsprechende Person zuzuordnen.

Dies wurde bislang regelmäßig verneint, da bereits die Beitreibung einer Rücklastschrift nur dann möglich ist, wenn die kontoführende Bank eine entsprechende Adressauskunft erteilt. Eine Zuordnung von Kontonummer und Person ist also nicht ohne weiteres möglich und auch nur dann notwendig und vom Kunden genehmigt, wenn Lastschriften nicht eingelöst werden können.

Doch die Frage nach der Personenbezogenheit von Kontoverbindungsdaten scheint sich in den vergangenen Jahren gewandelt zu haben. Verbraucher- und Datenschützer tendieren nun eher zu der Meinung, dass auch Kontodaten personenbezogene Daten sind. Eine abschließende Klärung dieser Frage ist bislang nicht erfolgt und kann wohl nur durch den Gesetzgeber in Form einer Klarstellung erfolgen.

Handel braucht bundesweite Rechtssicherheit

Das ELV-Forum1) hat sich dieses Problems angenommen und eine Arbeitsgruppe bestehend aus Netzbetreibern und Handelsunternehmen gebildet. Aufgabe der AG ist es, zunächst einen Einblick in die verschiedenen Verfahren des ELV zu geben. Darauf aufbauend soll eine für alle Anbieter des Verfahrens einheitliche, datenschutzrechtlich korrekte und für alle Kunden nachvollziehbare Form der Information zu den ELV-Prozessen gefunden werden.

Es geht also darum, vom Kunden eine sogenannte konkludente Einwilligung zu erhalten, eine Einwilligung durch schlüssiges Verhalten. Anders ausgedrückt soll der Kunde, wenn er an der Kasse die Bankkarte übergibt, alle Informationen kennen, die ihm eine Beurteilung der Vor gänge ermöglichen. Die Herausforderung besteht also darin, in einfachen und kurzen Worten zu erläutern, zu welchen Zwecken die Daten erhoben und verarbeitet werden.

Eine Besonderheit bei der Problemlösung ist dabei, dass der Bereich des Datenschutzes Sache der Bundesländer ist und unter Umständen eine unterschiedliche Auslegung Datenschutzrechts erfolgen kann. Der Handel benötigt allerdings bundesweite Rechtssicherheit. Es ist daher zu begrüßen, dass sich auf Länderebene eine Arbeitsgruppe der Landesdatenschutzbehörden gegründet hat, die sich des Themas ELV annimmt.

Drei Säulen der Verbraucheraufklärung

In Abstimmung mit dieser Arbeitsgruppe soll nun vom ELV-Forum ein Muster erstellt werden, das vorgibt, wie eine entsprechende Verbraucheraufklärung erfolgt. Dabei sind drei Säulen zur Information im Gespräch:

Eine Vorabinformation im Laden auf Tafeln oder Plakaten soll dem Kunden er möglichen, in aller Ruhe, ohne den Zeitdruck an der Kasse alle Informationen zu lesen und zu verstehen. Damit wird es ihm möglich, zu entscheiden, ob er beim Bezahlen ELV akzeptiert oder ob er lieber eine andere Zahlungsart auswählt. Im Umkehrschluss kann die Kassenkraft bei Überreichung der Bankkarte davon ausgehen, dass der Kunde mit der Zahlung mittels ELV einverstanden ist.

Zusätzlich soll eine weitere Darstellung der notwendigen Informationen auf dem Kassenbeleg erfolgen, die der Kunde mitnehmen und bei Unklarheiten nochmals nachlesen kann. Zudem ist die Einwilligung zum Einzug der Lastschrift ebenfalls nochmals abgedruckt.

Schließlich wird eine zentrale Internetseite eingerichtet, auf der Interessierte weitere Informationen und Hintergründe zu den entsprechenden Verfahren sowie Adressen der Anbieter und Beteiligten Par teien erfahren. Insgesamt wird so der Kunde in die Lage versetzt zu entscheiden, ob er am ELV teilnimmt oder lieber auf ein anderes Zahlungssystem ausweicht. Er hat auch im Nachgang jederzeit alle Informationen verfügbar, die für etwaige Nachfragen erforderlich sind.

Kleine Händler bei der Sperrlistennutzung nicht benachteiligen

Ein weiterer diskutierter Punkt ist die unternehmensübergreifende Nutzung von Sperrlisten oder Positivinformationen. Die Nutzung dieser Listen erfolgt einzig zur Vermeidung von Missbrauch und kommt daher auch dem Kunden zugute. Ziel der Auswertung der Listeninformationen ist die Entscheidungsvorgabe für den Händler, ob die entsprechende Karte über ELV oder eccash abgewickelt wird. Dies geschieht aufgrund der Auswertung verschiedener Parameter, die in keinem Falle Informationen über die Solvenz des Karteninhabers enthalten.

Für den Kunden ist die Wahl des Verfahrens unerheblich, es fallen keine Gebühren an, die Zahlung ist in jedem Fall möglich (Kontodeckung für ec-cash vorausgesetzt), eine Bonitätseinschätzung des Kunden erfolgt nicht.

Die Rechtmäßigkeit der unternehmensübergreifenden Erhebung dieser Daten im Rahmen einer konkludenten Einwilligung ist derzeit jedoch strittig und muss geklärt werden. Sollte diese Art von Schutz vor Missbrauch künftig nicht mehr möglich sein, hätten vor allem kleine Händler einen Nachteil, da sie im Gegensatz zu größeren Händlern, die gegebenenfalls aufgrund ihrer großen Anzahl von Filialen auch unternehmensintern entsprechende Missbrauchsvorkehrungen treffen können, diese nicht mehr einsetzen können. Insgesamt würde ein Wegfall dieser Möglichkeit die Kosten von ELV (in Form höherer Missbrauchsrisiken) erhöhen, aber das Verfahren nicht unmöglich machen. Das ELV-Forum fordert auch hier eine bundesweit einheitliche Handhabung.

Sepa-Enddatum: Aus für ELV Mitte 2016

Die Europäische Kommission hat am 16. Dezember 2010 einen Vorschlag für eine "Verordnung zur Festlegung der technischen Vorschriften für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009" veröffentlicht. Kommt es zur unveränderten Verabschiedung dieser Verordnung, ist das ELV nach heutigem Verfahren und gesetzlicher Ausnutzung des national möglichen Übergangszeitraumes noch für fünf Jahre nach Inkrafttreten möglich.

Nach derzeitiger Interpretation der Artikel 1 in Verbindung mit Artikel 2 und 7 ist dauerhaft nur jene Lastschriften-Kartentransaktion vom Enddatum ausgenommen, die nicht auf ein mittels IBAN-identifiziertes Konto lautet. Dies sind aber aller Voraussicht nach alle Girokonten, da diese innerhalb der genannten 24 Monate (nach Inkrafttreten) auf IBAN umgestellt werden dürften. Die Bundesregierung kann lediglich die Verordnung für 60 Monate außer Kraft setzen für Kartentransaktionen, die auf ein IBAN-Konto lauten. Es ergibt sich somit ein Enddatum für ELV voraussichtlich gegen Mitte des Jahres 2016.

Kreditwirtschaft zu gleichwertigem Verfahren verpflichten

Der HDE wird sich weiterhin gegen ein Enddatum einsetzen. Eine Einschränkung der Ausnahme von kartenbasierten Lastschrifttransaktionen auf Konten außerhalb der IBAN-Identifizierung kann nicht zu dem gewünschten Wettbewerb der Debit-Verfahren führen, da absehbar alle Girokonten auf IBAN lauten werden.

Falls es dennoch bei dem Entwurf bleibt, muss die Politik die Kreditwirtschaft zur Unterstützung eines gleichwertigen Verfahrens verpflichten. Dies könnte beispielsweise auf dem Sepa-Cards-Clearing-Modell aufbauen. Innerhalb dieses für eccash notwendigen Technologiewechsels könnte das ELV auf gleicher Weise abgewickelt werden.

Da die Kreditwirtschaft kein Interesse an Wettbewerb innerhalb dieser Technologie hat und den Zugang beschränken wird, muss ein gesetzlicher Zwang zur Öffnung für externe Nutzer erfolgen. Nur so kann eine Abschottung des Marktes für kartenbasierte Debit-Zahlungen verhindert werden.

Technische Weiterentwicklungen der Kreditwirtschaft

Ähnliches gilt bei der Verwendung der ec-Karte als Datenträger. Es ist denkbar, dass die Auslesbarkeit der Karte durch eine Ver schlüsselung oder Sperrung des Chips für bankenfremde Vorgänge verhindert wird. Der ZKA hat es seinen Mitgliedern freigestellt, die bislang auf dem Magnetstreifen unverschlüsselt abgelegten Kontoinformationen künftig nur noch innerhalb des eccash auswertbar zu machen. Es käme damit zur kuriosen Situation, dass zwar die Kontodaten auf der Karte abgedruckt wären, auf dem Magnetstreifen beziehungsweise künftig dem Chip aber nicht mehr auslesbar sind. Das Argument der Banken, mit dieser Aktion für mehr Datenschutz zu sorgen, ist damit wenn über haupt nur halbherzig erfüllt.

Schließlich ist man sich bewusst, dass die Bankkarte längst nicht mehr nur als Zahlkarte im electronic-cash-System genutzt wird, sondern auch als Legitimation des Karteninhabers für das Konto dient. Das dies nur optisch über den Aufdruck erfolgen soll und nicht automatisiert möglich ist, erscheint doch sehr fragwürdig und ist dem gewollten Ausschluss anderer Systeme wie dem ELV zuzuschreiben. Hier ist abermals der Gesetzgeber oder womöglich das Kartellrecht gefragt, dies zu unterbinden.

Konditionenwettbewerb - echte Gefahr für ELV

Eine echte Gefahr für das ELV könnte an anderer Stelle entstehen. Würden die Konditionen im electronic-cash-System gesenkt, hätte dies Auswirkungen auf das ELV als direktem Wettbewerber. Man kann davon ausgehen, dass eine Gebührensenkung für alle Branchen auf das Niveau der Mineralölindustrie bereits spürbare Zuwächse und entsprechende Rückgänge beim ELV ergeben würde. Der Zeitpunkt wäre mehr als günstig. Nicht nur, dass die Einnahmeausfälle durch Gebührensenkung überkompensiert werden können, eine Ausdehnung des Systems über Deutschland hinaus wäre denkbar. Electronic cash könnte zu einem europäischen System werden. Doch electronic cash und ELV stehen nicht in allen Bereichen im Wettbewerb.

Auf der einen Seite gibt es Transaktionen, die unter kalkulatorischen Gesichtspunkten nicht über ELV abgewickelt wer den können. Insbesondere Transaktionen mit hohem Risiko, zum Beispiel in bestimmten Branchen oder Geschäftslagen wären hier zu nennen.

Genauso wird es stets ELV-Transaktionen geben, die nicht durch electronic cash ersetzt werden. Hier sind beispielsweise die Abwicklung über Kundenkarten oder bekannte Stammkundschaft ohne Ausfallrisiko zu nennen. Hier ist eine Abwicklung über Lastschrift weiterhin günstiger als jedes garantierte Debitverfahren.

Datenschutz ist gegeben, er muss nur kommuniziert werden

Echter Wettbewerb im Markt der Debitsysteme entsteht nicht, solange der tatsächliche Zugriff zum Konto in einer Hand liegt. Um Missverständnissen vorzubeugen: Selbstverständlich muss die kontoführende Bank den Rahmen setzen, innerhalb dessen ein gesicherter Zugriff auf das Guthaben möglich ist. Letztendlich jedoch muss es der Kontoinhaber sein, der entscheidet, wem er eine Abbuchung erlaubt. Entscheidet sich der Kunde zur Nutzung eines Zahlungsweges, der den Sicherheitsanforderungen entspricht, so darf die Bank keine Hürden aufbauen, die außerhalb der Sicherheitsanforderungen zum Schutz des Kontos liegen und nur den "politisch gewollten" Systemen Zugang verschaffen.

Die seltsamerweise erst jetzt aufgetretenen datenschutzrechtlichen Bedenken gegen ELV sind nicht durch Bedenken oder Widersprüche der Kunden verursacht worden. Diese nutzen nach wie vor gerne das Angebot der Zahlung mit Karte und Unterschrift. Vielmehr ist ein Trend zur besonderen Berücksichtigung der informationellen Selbstbestimmung in den Medien zu beobachten. Im besonderen Fall des ELV, bei dem systembedingt Prozesse noch vor der schriftlichen Einwilligung angestoßen werden müssen, ist eine Berücksichtigung dieses Rechtes gegeben. Es muss allerdings klar und nachvollziehbar vermittelt werden. Hierfür wurde ein Lösungsweg aufgezeigt.

Sepa darf kein K. O.-Kriterium sein

Die vom europäischen politischen Willen ausgehende Gefahr für ELV ist greifbar. Hier muss die nationale Politik zeigen, was ihr der in Deutschland existierende einmalige Wettbewerb der Zahlungssysteme wert ist. Eine dauerhafte Ausnahmeregelung für ELV vom geplanten Enddatum für Lastschriften ist erreichbar. Zumindest sollte die Ausnahme solange gelten, bis ein adäquates europäisches Verfahren zur Verfügung steht.

Der Handel ist hier kein Totalverweigerer, die Umstellung auf neue Formate und Standards ist nicht das Problem. Allerdings ist es ein Problem, wenn einseitig entwickelte "Rules" und "Schemes" als Stand der Technik in Gesetze einfließen. Hier darf sich die Politik nicht verleiten lassen, Branchenlösungen in Gesetze zu zementieren und damit künftige Entwicklungen zu unterbinden und effiziente aktuelle Lösungen unmöglich zu machen.

Der Handel will nicht als Sepa-Verlierer zusätzliche Kosten an die Verbraucher weitergeben müssen, die auf Bankenseite als politisch iniziierte Erlöse ermöglicht werden. Kreditwirtschaft muss für technische Öffnung sorgen

Microsoft wurde von der Kommission dazu verpflichtet, sein Betriebssystem Windows auch anderen Herstellern zu öffnen. Dem Kunden wird nun bei der Installation die Wahl des Browsers selbst überlassen. Das Beispiel zeigt, dass ein marktmächtiger Anbieter unter bestimmten Voraussetzungen sein Produkt anderen Anbietern öffnen muss.

Auf die Banken übertragen heißt dies, dass die ec-Karte als führendes Kontoidentifizierungsinstrument weiter offen für andere Anbieter sein muss. Dazu gehört selbstverständlich die automatisierte Auslesbarkeit.

Einigung auf neue Gebührenstruktur ist die beste Interimslösung

Eine echte Gefahr für ELV liegt in der Preisgestaltung der konkurrierenden Systeme. Sollte man sich darauf einigen, die electronic-cash-Gebühren zu senken, wäre dies sicher ein Anfang, aber nicht der letzte Schritt. Letztlich muss darauf hingewirkt werden, dass das System zu marktgerechten Preisen kommt.

Ob dies über die individuelle Verhandlung der Zahlungsgarantie mit jeder Bank geschehen kann, ist mehr als fraglich. Daher erscheint eine Einigung aller Beteiligten auf eine bestimmte Gebühr derzeit als beste Interimslösung. Sowohl die Betreiber von ec-cash als auch die Nutzer, für die eine Konditionensenkung mehr als überfällig ist, und nicht zuletzt auch die Verbraucher hätten dadurch Vorteile. Genauso klar ist aber auch, dass es immer einen Bodensatz an ELV geben wird, sei es für die Stammkundschaft oder nur als Fallback-Lösung für den Fall der Fälle.

Es lohnt sich, für den Erhalt des ELV zu kämpfen. Auf absehbare Zeit ist kein Wettbewerb in Sicht, der einen Verzicht auf das ELV rechtfertigen würde. Erst wenn ein gleichwertiger Ersatz besteht, der auch langfristig Bestand hat, kann an eine Ablösung gedacht werden. Bis dahin wird der Handelsverband Deutschland gemeinsam mit den Unterstützern des ELV für den Erhalt kämpfen und insbesondere die Mithilfe der Politik für die Schaffung von Wettbewerb einfordern.

Anmerkung

1 Nähere Infos zum ELV-Forum siehe Ausgabe Nr. 3/2009, Seite 26 ff.

Ulrich Binnebößel , Referent , Handelsverband Deutschland - HDE e. V., Berlin
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